ODEM

Online-Demonstrations-Plattform
für Menschen- und Bürgerrechte im digitalen Zeitalter
>>English Pages

 

Stellungnahme

Auf die Strafanzeige der Bezirksregierung Düsseldorf und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart antwortet RA Thomas Stadler in einer Stellungnahme.

Unten folgt eine unformatierte Text-Version. Die PDF-Version bietet ein besseres Layout und entspricht dem Original.



Staatsanwaltschaft
Stuttgart
Neckarstraße 145

70190 Stuttgart

Fax-Nr.: 0711/9214009



AZ: 2 Js 21472/02  StA Stuttgart (sowie ehedem: 23 Js 55954/03)


In dem Ermittlungsverfahren

gegen

Alvar Freude

wegen Volksverhetzung u.a.


nehme ich, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 02.09.03 mitgeteilt hat, dass das Verfahren 23 Js 55954/03 zum Verfahren 2 Js 21472/02 hinzu verbunden worden ist, für den Beschuldigten zu den erhobenen Tatvorwürfen insgesamt Stellung.

Zum besseren Verständnis ist eine umfangreiche Sachverhaltsschilderung erforderlich, in der u.a. auch zu erläutern ist, wie es zur Entstehung der Projekte "TeleTrust.info" und "ODEM" kam.


1.Sachverhalt

a)Zur Person und zum Engagement des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist Diplom-Kommunikations-Designer und Medienkünstler. Zusammen mit Dragan Espenschied wurde er für die gemeinsame Diplomarbeit insert_coin (Merz Akademie Stuttgart) mit dem \\internationalen\medien\kunst\preis 2001 vom Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) und Südwestrundfunk (SWR) ausgezeichnet (vgl. hierzu: http://on1.zkm.de/zkm/projekte/IMKP2001) In dieser Arbeit ging es um die Manipulation von Inhalten in Computernetzwerken durch den Einsatz sog. Filter-Software.

Der Beschuldigte thematisiert seit 1999 in seinen Arbeiten Kommunikationsrechte im Internet. Im Rahmen des World Summit on the Information Society - Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) der Vereinten Nationen beteiligt sich der Beschuldigte im "Koordinationskreis der deutsche Zivilgesellschaft" zum Themenfeld der Communication Rights an der Vorbereitung des Weltgipfels. Die "Deutsche Zivilgesellschaft" steht unter dem Dach der Heinrich Böll Stiftung.

Der Beschuldigte ist ein überzeugter Demokrat und leidenschaftlicher Verfechter der Meinungs- und Informationsfreiheit. Rechtes Gedankengut ist ihm zutiefst zuwider. Der Beschuldigte empfindet es als befremdlich, dass offenbar gewisse Anzeigenerstatter gezielt und wider besseren Wissens versuchen, ihn in die rechte Ecke zu stellen.

Der Beschuldigte identifiziert sich in keinster Weise mit volksverhetzenden Inhalten. Der Beschuldigte lehnt vielmehr rechtsradikale und gewaltverherrlichende Inhalte strikt ab. Es ist nicht der Fehler des Beschuldigten, dass derartige Inhalte und derartiges Gedankengut existieren und dass dem mündigen und kritischen Bürger deshalb auch nichts anderes übrig bleibt, als sich damit auseinander zu setzen. Der Beschuldigte ist lediglich der Auffassung, dass die Vorgehensweise der Bezirksregierung Düsseldorf, derartige Inhalte einfach auszublenden, vor den Bürgern zu verstecken und damit schlicht zu negieren der falsche Weg im Umgang mit rechtsradikalem oder volksverhetzendem Gedankengut ist. Allein diese Haltung hat ihm nun dieses Strafverfahren eingebracht.



b)Zur Tathandlung "Setzen von Hyperlinks" allgemein

Um bereits zu Beginn evtl. vorhandene Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nicht Betreiber der Angebote "rotten.com", "nazi-lauck-nsdapao.com", "stormfront.org", "front14.org", noch der auf Bl. 192 ff. wiedergegebenen Inhaltsangebote ist. Der Beschuldigte hat diese Inhaltsangebote weder ins Netz gestellt, noch hat er in sonstiger Art und Weise Einfluss hierauf. Diese Inhalte wurden überwiegend in den USA - wo derartige Angebote i.ü. legal sind! - von dort ansässigen Anbietern ohne jegliche Beteiligung des Beschuldigten in das WWW eingestellt und werden auch weiterhin unabhängig davon, was der Beschuldigte tut oder unterlässt für jeden Internetbenutzer abrufbar bleiben, sofern sie nicht von den amerikanischen Inhaltsanbietern selbst entfernt werden.

Soweit aus der Ermittlungsakte ersichtlich, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sog. Hyperlinks auf die in der Akte abgedruckten Inhalte gesetzt zu haben. Bereits dieser Vorwurf ist für einen guten Teil der auf Bl. 192 ff. d.A. widergegebenen Inhalte bereits in tatsächlicher Hinsicht falsch (hierzu später).

Um die tatsächlichen Grundlagen des Tatvorwurfs verstehen zu können, ist es zuerst erforderlich, sich mit dem Wesen des sog. Hyperlinks auseinander zu setzen.

Hyperlinks oder Links sind Querverweise von einem Hypertext-Dokument (zum Beispiel einer Webseite) zu einem nächsten. Der BGH (Urt. v. 17.07.03, Az.: I ZR 259/00) beschreibt den Hyperlink folgendermaßen: "Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei." Der Hyperlink stellt somit zunächst nichts weiter als einen elektronischen Verweis auf einen fremden Inhalt, der an einer anderen Stelle des WWW abgelegt ist, dar. Anschaulich ausgedrückt, handelt es sich um eine elektronische Form einer Fundstellenangabe. Gerade innerhalb von Textdokumenten wird diese Technik verwendet, um auf bestimmte Quellen zu verweisen. Exakt in dieser Weise verwendet der Beschuldigte hier das Instrument des Links.

Es bleibt also vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte einige solcher elektronischer Querverweise auf fremde, von ihm nicht zu beherrschende Inhalte angebracht hat, allerdings nicht in dem Umfang in dem die Anzeigenerstatter das Glauben machen wollen (hierzu später).


c)Das Projekt "TeleTrust.info"

Das Projekt "TeleTrust.info" stellt ein direktes Folgeprojekt der preisgekrönten Arbeit insert_coin dar.

Im Laufe des Jahres 2001 wurde durch die Medienberichterstattung für den Beschuldigten immer deutlicher, dass der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow genau das versucht umzusetzen, vor dem die Arbeit insert_coin eindringlich warnt: ein Zwangs-Filter-System, das ausländische Internet-Seiten in Deutschland unsichtbar schaltet, vergleichbar mit einem Störsender zur Durchsetzung eines Feindsenderverbotes.

Mit dem Projekt "TeleTrust.info" greift der Beschuldigte dieses Thema künstlerisch im Wege der Satire auf.

"TeleTrust.info" ist, und das wird bei genauerer Betrachtung durchaus klar, eine Satire und wurde auch von den Medien und aufmerksamen Zeitgenossen frühzeitig als solche erkannt. So berichtete beispielsweise das Online-Magazin Intern.de bereits am 3. Dezember 2001 (online unter: http://www.intern.de/news/2347.html):

"Unter Tele-Trust.info wird ein ganz besonderer Dienst angeboten: Um Zensurmaßnahmen zu umgehen, kann man sich dort Web-Sites unzensiert am Telefon vorlesen lassen (2,42 DM/min). Wenn der Satire-Faktor dieser Site nicht ganz so hoch wäre, könnte man dies fast ernst nehmen. Die Politik tut jedenfalls derzeit ihr Bestes, dass solche Angebote Realität werden."

Auch in der Internet-Community wurde der hohe Satiregehalt von "Teletrust.info"  erkannt.

Prof. Jürgen Plate schreibt beispielsweise in einem Beitrag auf der Mailingliste des FITUG e.V. (Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft) über die Website "TeleTrust.info" am 24.02.2003:

"Satire in Reinstform! So schoen wie man es selten sieht!"

Die zitierte Diskussion findet sich online unter: http://www.fitug.de/debate/0302/msg00364.html

Dies belegt, dass sowohl die Medien als auch aufmerksame Internetnutzer den vom Beschuldigten geschaffenen satirischen Inhalt von "TeleTrust.info" auch ohne weiteres als solchen erkannt haben.

Das künstlerisch-satirische Anliegen war auch der einzige Beweggrund des Beschuldigten das Projekt "TeleTrust.info" ins WWW zu stellen. Mit dieser völlig überspitzten und unrealistischen Darstellung sollten v.a. die Filterpläne der Bezirksregierung Düsseldorf aufs Korn genommen werden. Das Angebot, man würde den Nutzern weggefilterte Internetinhalte dann eben am Telefon vorlesen, ist derart absurd, dass einem durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzer die Satire förmlich ins Gesicht springt.

Da sich der Tatvorwurf im Zusammenhang mit "TeleTrust.info" auf die Auflistung der "Top7" auf der Startseite (Bl. 190 d.A.) bezieht, ist hierauf ebenfalls einzugehen.

Es handelt sich hierbei um eine Liste von Hyperlinks, die bei jedem Seitenabruf zufällig ausgewählt werden. Dies lässt sich einfach durch Aufruf der Seite und mehrfaches Neu-Laden reproduzieren.

Aufgrund des Auswahlverfahrens werden hauptsächlich solche Webseiten angezeigt, die von Behörden oder Organisationen als unerwünscht betrachtet und eingestuft worden sind. Hierzu gehören beispielsweise Hyperlinks auf Websites für Safersex, für oder gegen Homosexualität, Websites jüdischer Organisationen und von deren Gegnern, oder die Website der "Peaceable Texans for Firearms Rights".

Mit dieser Top-Liste, die sich bei jedem Aufruf verändert, wollte der Beschuldigte zur Unterstützung und Veranschaulichung seiner Satire auf unterschiedlichste fremde Inhalte hinweisen, die von dritter Seite bereits als unerwünscht oder rechtswidrig bezeichnet worden sind und die deshalb Gegenstand einer Sperr- oder Filtermaßnahme sein könnten.


d)Die Initiative gegen die Düsseldorfer Sperrungsverfügungen

Parallel zu seinen künstlerisch-satirischen Aktivitäten gegen die Filterung von Internetinhalten, hat der Beschuldigte auch eine Initiative ins Leben gerufen, die sich aktiv gegen die Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf wendet. Diese Initiative wird von den verschiedensten gesellschaftlichen und politischen Gruppierungen und zahlreichen Einzelpersonen unterstützt.

Die Düsseldorfer Bezirksregierung hat im Februar 2002 die Internet-Zugangs-Anbieter in Nordrhein-Westfalen per Verwaltungsakt aufgefordert, für ihre Kunden den Zugriff auf zwei ausländische Internet-Seiten zu verhindern. Dieses Vorhaben ist rechtlich, technisch und politisch sehr umstritten und wird von internetkundigen Politikern, Wirtschaftsverbänden, Juristen und Technikern stark kritisiert. Zur juristischen Diskussion vgl. Spindler/Volkmann, K&R 2002, 398; Engel, MMR-Beilage 04/2003; Stadler, MMR 2002, 343.

Der Beschuldigte gehört zu den stärksten Kritikern dieses Vorhabens und hat u.a. eine Unterschriftenliste initiiert, Materialien gesammelt und O-Töne veröffentlicht, die so manche Aussagen und Beweggründe der Bezirksregierung in anderem Licht erscheinen lassen.

Die Plattform zur Veröffentlichung all dieser Informationen und Hintergründe ist die Webpräsenz "http://odem.org/informationsfreiheit/" bzw. "http://odem.org/zensur/", die nunmehr Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist. Die Initiative und Informationskampagne des Beschuldigten wird u.a. unterstützt vom virtuellen Ortsverein der SPD (VOV), vom Bundesverband der Grünen Jugend und vom Chaos Computer Club (CCC). Zu den Unterzeichnern der "Erklärung gegen die Einschränkung der Informationsfreiheit" auf der Webseite "http://www.odem.org/informationsfreiheit/erklaerung.html" gehört neben mittlerweile mehr als 18.000 (!) Bürgern u.a. auch der SPD-Bundestagsabgeordnete und medienpolitische Sprecher des SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag Jörg Tauss. Herr Tauss schreibt hierzu am 25.02.2002 unter "http://odem.org/informationsfreiheit/forum-view_385.html":

"Ich unterstütze diese Aktion als einen wichtigen Beitrag zur Wahrung der Informationsfreiheit im Internet".

Die im hiesigen Ermittlungsverfahren strafrechtlich beanstandeten Links sind integraler und notwendiger Bestandteil der Informationskampagne des Beschuldigten und der Aktion, die von so vielen Menschen und Gruppierungen unterstützt wird. Es versteht sich an sich von selbst, dass man im Rahmen einer umfassenden Dokumentation und Information über die Sperrungsverfügungen auch darauf hinweisen muss und darf, welche konkreten Seiten Gegenstand dieser Sperrungsverfügungen sind. Der Bürger kann sich keine Meinung über die Sperrungsverfügungen bilden, wenn er nicht weiß, was überhaupt gesperrt werden soll.

Der Bürger, der sich über die Sperrungsverfügungen informieren möchte, wird durch die in das umfassende Informationsangebot eingebetteten Links (Bl. 37 d.A.) deshalb lediglich in die Lage versetzt, diese inkriminierten Inhalte einzusehen, damit er konkret beurteilen kann, wogegen sich die Sperrungsverfügungen überhaupt richten. Dies ist auch die alleinige Intension die der Beschuldigte mit den beanstandeten Links verfolgt.

Bereits die Durchsicht von Blatt 37 ff. der Akte - der Auszug gibt den Umfang des Informationsangebots allerdings nur unvollständig wieder - zeigt, dass die beanstandeten Verweise auf inkriminierte Seiten lediglich veranschaulichen, was Gegenstand der Düsseldorfer Sperrungspläne ist.

Hätte sich die Staatsanwaltschaft die Mühe gemacht, sich das Internetangebot des Beschuldigten näher anzusehen - insbesondere beispielsweise die Unterseite http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton--wieviel-und-was.html, dann wäre die Intension des Beschuldigten offenkundig geworden. Der Beschuldigte nimmt, insbesondere auf der eben genannten Seite, eine distanzierte und kritische Haltung zu den Webangeboten "rotten.com", "nazi-lauck-nsdapao.com" und "stormfront.org" ein, deren Verlinkung ihm vorgeworfen wird.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Bezirksregierung Düsseldorf selbst verschiedene Eilentscheidungen nordrheinwestfälischer Verwaltungsgerichte ins WWW eingestellt hat, in denen die URL's "stormfront.org" und "nazi-lauck-nsdapao.com" ebenfalls ohne jegliche Schwärzung aufgeführt waren. Nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart gem. ihres Schreibens vom 02.09.03 von einer Strafbarkeit des Beschuldigten überzeugt ist, müsste dieser Logik folgend auch ohne weiteres eine Strafbarkeit der Verantwortlichen der Bezirksregierung Düsseldorf gegeben sein.


e)Die Kampagne der Bezirksregierung Düsseldorf gegen den Beschuldigten

Der Beschuldigte beantragte bei der Bezirksregierung Düsseldorf nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Zugang zu Dokumenten, um seine Online-Dokumentation zu erweitern und bislang nicht bekannte Hintergründe der Vorgehensweise der Behörde in Erfahrung zu bringen und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren. Die Behörde weigerte sich in gesetzeswidriger Weise, die Dokumente zu übersenden. Erst durch Intervention des zuständigen Landesbeauftragten konnte die Behörde dazu bewegt werden, ihrer gesetzlichen Verpflichtung teilweise nachzukommen.

Auf diesem Hintergrund ist auch die hiesige Strafanzeige der Bezirksregierung einzuordnen. Ziel ist es offensichtlich, Arbeitskraft zu binden, den Beschuldigten zu diskreditieren und dadurch einen Kritiker einzuschüchtern und mundtot zu machen. Nachdem auch der zweite Anzeigenerstatter aus Düsseldorf stammt, muss vermutet werden, dass diese Strafanzeige ebenfalls auf Geheiß der Bezirksregierung Düsseldorf erstattet worden ist.


f)Unrichtige und irreführende Angaben in den Strafanzeigen

Es muss schließlich noch auf einige fragwürdige und z.T. unrichtige Aspekte in den Strafanzeigen hingewiesen werden.

Die Website "TeleTrust.info" war der Bezirksregierung Düsseldorf seit längerem und keinesfalls erst seit Juni 2003 bekannt. Die Richtigkeit der Aussage der Bezirksregierung in der Strafanzeige vom 30.06.03 (Bl. 187 d.A), sie sei erst durch eine E-Mail über dieses Angebot informiert worden, muss bezweifelt werden.

Das Satire-Projekt "TeleTrust.info" ist der Bezirksregierung schon seit dem 5. Dezember 2001 bekannt. Damals wurde im offenen Forum auf der eigenen Website der Bezirksregierung mehrfach darauf hingewiesen (siehe: http://www2.brd.nrw.de/ubb/Forum9/HTML/000068.html). Dieses Diskussionsforum wird von einem Mitarbeiter der Bezirksregierung moderiert.

Auch im Chat bei Heise-Online am 19.12.2001 wurde Regierungspräsident Jürgen Büssow mehrfach auf die Satireseite angesprochen (vgl.: http://www2.brd.nrw.de/ubb/Forum9/HTML/000115.html).

Schließlich ist auch auf der ODEM.org-Startseite - die die Bezirksregierung regelmäßig genauestens einsieht -  seit Dezember 2001 ein deutlicher Hinweis auf TeleTrust.info enthalten.

Aufgrund der gerade benannten Quellen und Diskussionen ist der Bezirksregierung seit längerem positiv bekannt, dass es sich bei "TeleTrust.info" um ein satirisches Projekt handelt, das gerade aus der Diskussion um die Informationsfreiheit bzw. die Sperrungspläne der Bezirksregierung heraus entstanden ist.

Es besteht deshalb leider die Befürchtung, dass die Bezirksregierung den Beschuldigten wider besseren Wissens einer Strafbarkeit bezichtigt.

Hierfür spricht auch die genauere Durchsicht der von der Bezirksregierung beigelegten Ausdrucke (Bl. 192 ff. d.A.), von fremden Webinhalten, auf die die Links innerhalb von "Top7" angeblich verweisen sollen.

Aufgrund der Protokoll-Dateien des Webservers von "TeleTrust.info" konnte der Beschuldigte zunächst eindeutig nachzuvollziehen, dass die Mitarbeiterin der Bezirksregierung die Seite mehrfach neu geladen hat, bis sie entsprechende Links gefunden hat.

Die der Strafanzeige beiliegenden Ausdrucke (Bl. 192 ff. d.A.) stammen zum Großteil nicht von Webseiten, die bei TeleTrust.info in den "Top7" verlinkt wurden oder werden.

Insbesondere folgende URLs wurden nicht von "TeleTrust.info" aus verlinkt:

http://www.cadaver.org/
http://www.rotten.com/ (Startseite)
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/deutsch.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/gerbl.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/BG112.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/animation01.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/deutsch.htm
http://www.nsdap.biz/anxzypern030518/anxzypern030518.html

Das bedeutet, dass ein großer Teil der auf Bl. 192. ff. abgedruckten Inhalte, durch Anklicken der unter "Top7" aufgeführten Links überhaupt nicht (unmittelbar) erreichbar war. Es mag sein, dass diese Inhalte mittels einiger weiterer Mausklicks zu erreichen gewesen sind. Dies entzieht sich aber der Kenntnis des Beschuldigten. Durch unmittelbares Anklicken der Links auf "TeleTrust.info" waren die oben aufgezählten Adressen und deren Inhalte jedenfalls nicht aufrufbar. Das ist bereits durch die auf dem Ausdruck auf Bl. 190 wiedergegebenen Verweise belegt.

Soweit die Bezirksregierung in ihrer Strafanzeige etwas anderes suggerieren möchte, so ist diese Darstellung nachweislich falsch.

Ergänzend sind noch Ausführungen zu Bl. 192 d.A. angebracht. Das dortige Foto stammt, wie auch aus der Copyright-Notiz im Bild leicht ersichtlich ist, von dem Berliner Journalisten Reinhard J. Lenz. Er hatte das Bild auf seiner Homepage (http://www.tod.de/) veröffentlicht. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte hiergegen bereits im Jahre 2000 wegen des Verdachts der Gewaltdarstellung (Az. 75 Js 735/00 -Dez. 646-). Die Ermittlungen wurden im Januar 2001 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es ist für den Beschuldigten gänzlich unverständlich, weshalb er nicht auf über das WWW für jedermann zugängliches, fremdes Bildmaterial verweisen kann, dessen Strafbarkeit bereits einmal von einer deutschen Staatsanwaltschaft überprüft worden ist und schließlich verneint wurde.

Auch die weitere Strafanzeige des Herrn Michael D??????? (Bl. 35 d.A.) enthält unrichtige Ausführungen. Herr D??????? behauptet, der Beschuldigte habe durch sog. "Redirect Links" Inhalte sichtbar gemacht, die aufgrund der Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung nicht erreichbar gewesen seien. Dieser Vortrag ist bereits in technischer Hinsicht gänzlich unsinnig und falsch. Sofern im Bundesland NRW tatsächlich einzelne Internetnutzer wegen der Sperrungsverfügungen auf bestimmte amerikanische Seiten nicht zugreifen konnten, dann hätten auch die Links des Beschuldigten hieran nichts ändern können.

Die Redirect Links leiten den Browser des Benutzers, ohne dass er zu einem direkten Link einen Unterschied bemerkt, auf das entsprechende Ziel. Die Webseite wird dann ganz normal vom entsprechenden Webserver abgerufen.

Michael W. D??????? ist Geschäftsführer der Düsseldorfer M?????? GmbH, die verschiedene Dienstleistungen rund um "Seminare, Coaching, Consulting & Programmierung" anbietet. Michael W. D??????? ist selbst Programmierer. Für ein anderes Projekt des Beschuldigten (http://www.assoziations-blaster.de/) hat er eine Erweiterung programmiert, für die HTTP-Zugriffe auf den Webserver des Projektes nötig sind. Ein grundlegendes Verständnis von HTTP kann damit vorausgesetzt werden. Die Beschuldigung, die Redirect Links würden die Sperrungsverfügung umgehen, ist somit offensichtlich wissentlich falsch aufgestellt worden.

Mit besonderem Befremden erinnert sich der Beschuldigte daran, dass Michael W. D??????? ihn Anfang 2003 wegen des besagten anderen Projektes kontaktierte und um den Quellcode des betreffenden Programms bat. Der Eindruck, dass Herr D??????? dies nicht aus freundlicher Absicht tat, drängt sich im Nachhinein nahezu auf.


g)Ähnlich gelagerte Ermittlungsverfahren anderer Staatsanwaltschaften

Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners waren vergleichbare Tatvorwürfe wie sie nun gegen den Beschuldigten erhoben werden schon mehrfach Gegenstand von Ermittlungsverfahren deutscher Staatsanwaltschaften. Bislang sind, soweit ersichtlich aber alle derartigen Ermittlungen bereits im Vorverfahren nach § 170 Abs. 2 StGB eingestellt worden.

Neben dem oben bereits erwähnten Verfahren ist dem Unterzeichner insbesondere ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (Az.: 81Js2864/00) gegen den Berliner Journalisten Burkhard Schröder bekannt (siehe auch den Artikel "Links nach Rechts doch nicht strafbar", online unter: http://www.heise.de/newsticker/data/cgl-10.12.01-001/).

Herr Schröder hatte unter der Adresse "http://www.burks.de/nazis.html" eine umfangreiche Linksammlung in das WWW gestellt, die u.a. auch eine Reihe von Links auf rechtsradikale Seiten enthielt. Das Verfahren ist deshalb vorliegend so interessant, weil gerade auch die hier beanstandeten Links auf die Angebote "stormfront.org" und "nazi-lauck-nsdapao.com" enthalten waren. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Ermittlungsverfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft Berlin war, allerdings auch erst auf entsprechende anwaltliche Schreiben hin, davon zu überzeugen, dass eine Strafbarkeit bereits aus Rechtsgründen ausscheidet.

Die Seite des Herrn Schröder ist, samt der Links auf die genannten Angebote, deshalb auch heute noch online.

Es ist aus diesem Grunde sowohl für den Beschuldigten als auch den Unterzeichner schwer verständlich, dass das hiesige Strafverfahren nicht bereits längst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.


2.Rechtliche Würdigung

Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 06.06.03 (Bl. 77. D.A.) die Erkenntnis zum Ausdruck bringt, dass sich der Beschuldigte für die Freiheit des Internets einsetzt und sein Ansinnen nicht vorrangig in der Unterstützung der Betreiber volksverhetzender Seiten besteht, ist umso verwunderlicher, dass man die naheliegenden juristischen Schlussfolgerungen nicht zieht.

Die Betrachtung der Staatsanwaltschaft ist zunächst dahingehend zu präzisieren, dass sich der Beschuldigte für die durch Art. 5 GG verbürgte Meinungs- und Informationsfreiheit einsetzt und im Rahmen einer umfassenden Dokumentation die Allgemeinheit über die Hintergründe der Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf informiert und aufklärt, sowie im Wege der künstlerisch-satirischen Darstellung die Filterung und Sperrung von Internetinhalten kritisiert. Die Einzelheiten wurden bereits unter Ziff. 1 ausführlich erläutert.

Die Handlungen des Beschuldigten dienen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, sowie auch der Kunst. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 130 Abs. 5, 86 Abs. 3, 131 Abs. 3 StGB ersichtlich erfüllt, wodurch bereits die Tatbestandsmäßigkeit von Delikten nach §§ 130 Abs.2, 3, 131 Abs. 1 StGB entfällt. Es kommt also auf die Frage, ob überhaupt eine geeignete Tathandlung vorliegt, erst gar nicht an.

Es ist im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschriften anerkannt, dass sogar eine Verbreitung von strafbaren Inhalten i.S.v. §§ 86, 86 a, 130, 131 StGB nicht den Tatbestand erfüllt, sofern dies im Rahmen einer wertneutralen Dokumentation oder einer kritischen Berichterstattung bzw. Befassung geschieht (Schönke/Schröder, § 86 Rn. 17; Tröndle/Fischer, § 86 Rn. 11 f.). Ausreichend ist es, dass eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Darstellung vorwiegend einer der genannten privilegierten Zwecke dient und diese fördern soll (Tröndle/Fischer, § 86 Rn. 11; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, S. 155).

Die Gesamtbetrachtung und Würdigung sowohl der Inhalte von "ODEM.org" als auch von "TeleTrust.info" ergibt ersichtlich, dass es dem Beschuldigten um die Verfolgung von nach §§ 86 Abs. 3, 130 Abs. 5, 131 Abs. 3 StGB privilegierten Zwecken geht und seine Darstellung auch überwiegend - ja sogar ausschließlich - solchen Zwecken dient.

Die genaue Betrachtung der vom Beschuldigten in das Web eingestellten Inhalte macht deutlich, dass der Beschuldigte gegenüber den fremden Internetinhalten, deren Verlinkung ihm vorgeworfen wird, eine distanzierte und kritische Haltung einnimmt. Dies wird insbesondere bei Durchsicht der Seite "http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton--wieviel-und-was.html" offenkundig.

Der Beschuldigte schreibt beispielsweise dort zu dem Angebot "nazi-lauck-nsdapao.com": "Der US-Bürger Lauck eignet sich wunderbar als Anschauungsobjekt dafür, wie sehr rassistisches Gedankengut das Gehirn zerfrisst.".

Damit dürfte klar sein, dass sich der Beschuldigte nicht rechtsradikale und nationalsozialistische Inhalte zu eigen machen wollte, sondern, dass er dieses Gedankengut vielmehr strikt ablehnt und sich nur im Rahmen seiner Dokumentation und Berichterstattung mit diesen Inhalten befasst und zwar ersichtlich in einer kritisch-distanzierten Art und Weise.

Das Verhalten das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, ist nach der Wertung des Strafrechts sozialadäquat, weshalb das StGB bereits die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lässt. Dies ist auch nicht verwunderlich, weil das Strafrecht insoweit nur die Vorgaben des Grundgesetzes konkretisiert, insbesondere die des Art. 5 GG.

Eine Strafbarkeit scheidet somit bereits aus Rechtsgründen zwingend aus.

Die vorläufige juristische Wertung der Staatsanwaltschaft in dem Schreiben vom 06.06.03 (Bl. 77 d.A.) lässt aber noch weitere gravierende Fehler erkennen, die ebenfalls angesprochen werden müssen.

Die Angebote "rotten.com" und "front14.org" enthalten ersichtlich keine volkverhetzenden Inhalte, nach Auffassung des Unterzeichners auch keine nach anderen Strafvorschriften zu beanstandende Inhalte.

Der Aufruf der URL "front14.org" durch den Unterzeichner ergab, dass dort ein englischsprachiges Informationsportal zu Themen wie Finanzen, Gesundheit und Wirtschaft erscheint. Strafbare Inhalte sind nicht ersichtlich. Das war auch schon so, als der Beschuldigte seinen Link angebracht hat. Der Beschuldigte hat diese Seite nur deshalb aufgenommen, weil sich die ursprünglichen Sperrungspläne der Bezirksregierung Düsseldorf zunächst auch auf "front14.org" bezogen haben.

Wenn man "rotten.com" aufruft, sind auf der Startseite auch keine strafbaren, geschweige denn volksverhetzende Inhalte erkennbar. Es mag sein, dass man, wenn man von der Startseite aus auf Unterseiten wechselt, auf Inhalte trifft, die die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten. Strafbare Inhalte konnte der Unterzeichner aber auch dort nicht finden, volksverhetzende schon gleich gar nicht.

Wenn sich die Staatsanwaltschaft die Mühe gemacht hätte, diese Seiten einmal selbst aufzurufen - was sie augenscheinlich nicht getan hat - dann hätte sie diese Feststellungen, die der Unterzeichner durch eigene Wahrnehmung machen konnte, ebenfalls ohne weiteres treffen können.

Ungeachtet dessen wird in der Würdigung der Staatsanwaltschaft vom 06.06.03 (Bl. 77 d.A.) nicht deutlich, was mit einer Verbreitung von Links überhaupt gemeint sein soll. Ist mit dieser Formulierung etwa eine Verbreitung durch Links gemeint?

Es wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nicht Anbieter dieser fremden Inhalte ist und auch keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung hat. Eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinne scheidet bereits aus Rechtsgründen aus, weil verbreiten nur derjenige kann, der über die strafrechtlich relevante geistige Aussage gebietet (Vassilaki, CR 1999, 85, 87). Da der Beschuldigte diese Inhalte aber nicht bereit stellt und sie auch sonst nicht beeinflusst, kann eine Verbreitung nicht vorliegen. Eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinne setzt außerdem nach überwiegender Auffassung (vgl. Schönke/Schröder, § 184 Rn. 57) auch die körperliche Weitergabe einer Schrift oder eines Datenträgers voraus. Da der Beschuldigte ersichtlich nichts in körperlicher Form weitergibt, scheitert die Annahme einer Verbreitungshandlung auch daran.

Es wird schließlich auch das Geheimnis der Staatsanwaltschaft bleiben, weshalb der Beschuldigte durch Setzung von Hyperlinks die Begehung von Straftaten ermöglicht haben soll. Nach deutschen Recht macht sich evtl. der amerikanische Inhaltsanbieter strafbar. Diese Handlung vollzieht sich allerdings völlig unabhängig von den Links des Beklagten. Die Inhalte der amerikanischen Anbieter sind ohne Zutun des Beschuldigten am Netz. Auch wenn die Links des Beschuldigten nicht vorhanden wären, könnte jedermann diese fremden Inhalte durch Direkteingabe der Internetadresse oder über eine Suchmaschine ohne weiteres aufrufen. Der Beschuldigte ermöglicht die Straftat des Inhaltsanbieters deshalb auch nicht.

Sofern man auf eine evtl. Beihilfe zur Tat des Content-Anbieters abstellen möchte, wäre sowohl das Vorliegen einer relevanten Unterstützungshandlung, als auch das Vorliegen von Doppelvorsatz zweifelhaft.

Die lediglich referenzierende Verwendung eines Links zur Angabe einer Quelle stellt von vornherein keine taugliche Tat- oder Beihilfehandlung dar.

Eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung käme ungeachtet dessen aber auch nur dann in Betracht, wenn ein Link unmittelbar zu den inkriminierten Inhalten führt, was aber wie dargelegt zumindest überwiegend ohnehin nicht der Fall ist. Man kann dem Beschuldigten kaum vorwerfen, man könne mit zwei oder drei weiteren Mausklicks doch irgendwie zu strafbaren Inhalten gelangen, weil diese Möglichkeit von jedem beliebigen Punkt des WWW aus gegeben ist. Dieser Logik folgend wäre jeder Link innerhalb des WWW - da die unmittelbare und mittelbare Verknüpfung systemimmanent ist - eine Beihilfe zu Straftaten.

Eine Strafbarkeit des Beschuldigten scheitert somit an einer ganzen Reihe von rechtlichen und z.T. auch tatsächlichen Aspekten. Das ist mehr als offensichtlich.

Es wird deshalb beantragt, das Verfahren zügig nach § 170 Abs. 2 StGB einzustellen.

Da sowohl die Bezirksregierung Düsseldorf als auch Herr D??????? in ihren Strafanzeigen mit unrichtigen Angaben operiert haben, wird die Staatsanwaltschaft zudem gem. § 469 StPO, Nr. 92 RiStBV aufgefordert, bei Gericht zu beantragen, der Bezirksregierung Düsseldorf bzw. dem Land Nordrhein-Westfalen sowie Herrn D??????? die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Die Anzeigenerstatter haben gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest leichtfertig - wie dargelegt - unrichtige Tatsachenbehauptungen erhoben, insbesondere Ausdrucke von Internetseiten vorgelegt, die entgegen der Behauptung der Bezirksregierung zu einem großen Teil nicht durch den Beschuldigten verlinkt worden sind und hierdurch ein Ermittlungsverfahren herbeigeführt, bzw. andauern lassen.



Thomas Stadler
Rechtsanwalt

Unterschreiben auch Sie!
Schon 27036 Unterschriften gegen aufgezwungene Internet-Filter.
(Infos | Statement | MP3s)
Diskussions-Forum

Schreiben Sie Ihre Meinung, Ihren Kommentar oder Anmerkungen ins Forum!





     

    Werbung