Stellungnahme
Auf die Strafanzeige der Bezirksregierung Düsseldorf und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart antwortet RA Thomas Stadler in einer Stellungnahme.
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Staatsanwaltschaft
Stuttgart
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart
Fax-Nr.: 0711/9214009
AZ: 2 Js 21472/02 StA Stuttgart (sowie ehedem: 23 Js 55954/03)
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Alvar Freude
wegen Volksverhetzung u.a.
nehme ich, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 02.09.03
mitgeteilt hat, dass das Verfahren 23 Js 55954/03 zum Verfahren 2 Js
21472/02 hinzu verbunden worden ist, für den Beschuldigten zu den
erhobenen Tatvorwürfen insgesamt Stellung.
Zum besseren Verständnis ist eine umfangreiche Sachverhaltsschilderung
erforderlich, in der u.a. auch zu erläutern ist, wie es zur Entstehung
der Projekte "TeleTrust.info" und "ODEM" kam.
1.Sachverhalt
a)Zur Person und zum Engagement des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist Diplom-Kommunikations-Designer und Medienkünstler.
Zusammen mit Dragan Espenschied wurde er für die gemeinsame
Diplomarbeit insert_coin (Merz Akademie Stuttgart) mit dem
\\internationalen\medien\kunst\preis 2001 vom Zentrum für Kunst und
Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) und Südwestrundfunk (SWR)
ausgezeichnet (vgl. hierzu: http://on1.zkm.de/zkm/projekte/IMKP2001) In
dieser Arbeit ging es um die Manipulation von Inhalten in
Computernetzwerken durch den Einsatz sog. Filter-Software.
Der Beschuldigte thematisiert seit 1999 in seinen Arbeiten
Kommunikationsrechte im Internet. Im Rahmen des World Summit on the
Information Society - Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS)
der Vereinten Nationen beteiligt sich der Beschuldigte im
"Koordinationskreis der deutsche Zivilgesellschaft" zum Themenfeld der
Communication Rights an der Vorbereitung des Weltgipfels. Die "Deutsche
Zivilgesellschaft" steht unter dem Dach der Heinrich Böll Stiftung.
Der Beschuldigte ist ein überzeugter Demokrat und leidenschaftlicher
Verfechter der Meinungs- und Informationsfreiheit. Rechtes Gedankengut
ist ihm zutiefst zuwider. Der Beschuldigte empfindet es als
befremdlich, dass offenbar gewisse Anzeigenerstatter gezielt und wider
besseren Wissens versuchen, ihn in die rechte Ecke zu stellen.
Der Beschuldigte identifiziert sich in keinster Weise mit
volksverhetzenden Inhalten. Der Beschuldigte lehnt vielmehr
rechtsradikale und gewaltverherrlichende Inhalte strikt ab. Es ist
nicht der Fehler des Beschuldigten, dass derartige Inhalte und
derartiges Gedankengut existieren und dass dem mündigen und kritischen
Bürger deshalb auch nichts anderes übrig bleibt, als sich damit
auseinander zu setzen. Der Beschuldigte ist lediglich der Auffassung,
dass die Vorgehensweise der Bezirksregierung Düsseldorf, derartige
Inhalte einfach auszublenden, vor den Bürgern zu verstecken und damit
schlicht zu negieren der falsche Weg im Umgang mit rechtsradikalem oder
volksverhetzendem Gedankengut ist. Allein diese Haltung hat ihm nun
dieses Strafverfahren eingebracht.
b)Zur Tathandlung "Setzen von Hyperlinks" allgemein
Um bereits zu Beginn evtl. vorhandene Missverständnisse zu vermeiden,
wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nicht Betreiber der
Angebote "rotten.com", "nazi-lauck-nsdapao.com", "stormfront.org",
"front14.org", noch der auf Bl. 192 ff. wiedergegebenen Inhaltsangebote
ist. Der Beschuldigte hat diese Inhaltsangebote weder ins Netz
gestellt, noch hat er in sonstiger Art und Weise Einfluss hierauf.
Diese Inhalte wurden überwiegend in den USA - wo derartige Angebote
i.ü. legal sind! - von dort ansässigen Anbietern ohne jegliche
Beteiligung des Beschuldigten in das WWW eingestellt und werden auch
weiterhin unabhängig davon, was der Beschuldigte tut oder unterlässt
für jeden Internetbenutzer abrufbar bleiben, sofern sie nicht von den
amerikanischen Inhaltsanbietern selbst entfernt werden.
Soweit aus der Ermittlungsakte ersichtlich, wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, sog. Hyperlinks auf die in der Akte abgedruckten Inhalte
gesetzt zu haben. Bereits dieser Vorwurf ist für einen guten Teil der
auf Bl. 192 ff. d.A. widergegebenen Inhalte bereits in tatsächlicher
Hinsicht falsch (hierzu später).
Um die tatsächlichen Grundlagen des Tatvorwurfs verstehen zu können,
ist es zuerst erforderlich, sich mit dem Wesen des sog. Hyperlinks
auseinander zu setzen.
Hyperlinks oder Links sind Querverweise von einem Hypertext-Dokument
(zum Beispiel einer Webseite) zu einem nächsten. Der BGH (Urt. v.
17.07.03, Az.: I ZR 259/00) beschreibt den Hyperlink folgendermaßen:
"Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link
enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten
Datei." Der Hyperlink stellt somit zunächst nichts weiter als einen
elektronischen Verweis auf einen fremden Inhalt, der an einer anderen
Stelle des WWW abgelegt ist, dar. Anschaulich ausgedrückt, handelt es
sich um eine elektronische Form einer Fundstellenangabe. Gerade
innerhalb von Textdokumenten wird diese Technik verwendet, um auf
bestimmte Quellen zu verweisen. Exakt in dieser Weise verwendet der
Beschuldigte hier das Instrument des Links.
Es bleibt also vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte einige solcher
elektronischer Querverweise auf fremde, von ihm nicht zu beherrschende
Inhalte angebracht hat, allerdings nicht in dem Umfang in dem die
Anzeigenerstatter das Glauben machen wollen (hierzu später).
c)Das Projekt "TeleTrust.info"
Das Projekt "TeleTrust.info" stellt ein direktes Folgeprojekt der preisgekrönten Arbeit insert_coin dar.
Im Laufe des Jahres 2001 wurde durch die Medienberichterstattung für
den Beschuldigten immer deutlicher, dass der Düsseldorfer
Regierungspräsident Jürgen Büssow genau das versucht umzusetzen, vor
dem die Arbeit insert_coin eindringlich warnt: ein
Zwangs-Filter-System, das ausländische Internet-Seiten in Deutschland
unsichtbar schaltet, vergleichbar mit einem Störsender zur Durchsetzung
eines Feindsenderverbotes.
Mit dem Projekt "TeleTrust.info" greift der Beschuldigte dieses Thema künstlerisch im Wege der Satire auf.
"TeleTrust.info" ist, und das wird bei genauerer Betrachtung durchaus
klar, eine Satire und wurde auch von den Medien und aufmerksamen
Zeitgenossen frühzeitig als solche erkannt. So berichtete
beispielsweise das Online-Magazin Intern.de bereits am 3. Dezember 2001
(online unter: http://www.intern.de/news/2347.html):
"Unter Tele-Trust.info wird ein ganz besonderer Dienst angeboten: Um
Zensurmaßnahmen zu umgehen, kann man sich dort Web-Sites unzensiert am
Telefon vorlesen lassen (2,42 DM/min). Wenn der Satire-Faktor dieser
Site nicht ganz so hoch wäre, könnte man dies fast ernst nehmen. Die
Politik tut jedenfalls derzeit ihr Bestes, dass solche Angebote
Realität werden."
Auch in der Internet-Community wurde der hohe Satiregehalt von "Teletrust.info" erkannt.
Prof. Jürgen Plate schreibt beispielsweise in einem Beitrag auf der
Mailingliste des FITUG e.V. (Förderverein Informationstechnik und
Gesellschaft) über die Website "TeleTrust.info" am 24.02.2003:
"Satire in Reinstform! So schoen wie man es selten sieht!"
Die zitierte Diskussion findet sich online unter: http://www.fitug.de/debate/0302/msg00364.html
Dies belegt, dass sowohl die Medien als auch aufmerksame Internetnutzer
den vom Beschuldigten geschaffenen satirischen Inhalt von
"TeleTrust.info" auch ohne weiteres als solchen erkannt haben.
Das künstlerisch-satirische Anliegen war auch der einzige Beweggrund
des Beschuldigten das Projekt "TeleTrust.info" ins WWW zu stellen. Mit
dieser völlig überspitzten und unrealistischen Darstellung sollten v.a.
die Filterpläne der Bezirksregierung Düsseldorf aufs Korn genommen
werden. Das Angebot, man würde den Nutzern weggefilterte
Internetinhalte dann eben am Telefon vorlesen, ist derart absurd, dass
einem durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzer die Satire förmlich
ins Gesicht springt.
Da sich der Tatvorwurf im Zusammenhang mit "TeleTrust.info" auf die
Auflistung der "Top7" auf der Startseite (Bl. 190 d.A.) bezieht, ist
hierauf ebenfalls einzugehen.
Es handelt sich hierbei um eine Liste von Hyperlinks, die bei jedem
Seitenabruf zufällig ausgewählt werden. Dies lässt sich einfach durch
Aufruf der Seite und mehrfaches Neu-Laden reproduzieren.
Aufgrund des Auswahlverfahrens werden hauptsächlich solche Webseiten
angezeigt, die von Behörden oder Organisationen als unerwünscht
betrachtet und eingestuft worden sind. Hierzu gehören beispielsweise
Hyperlinks auf Websites für Safersex, für oder gegen Homosexualität,
Websites jüdischer Organisationen und von deren Gegnern, oder die
Website der "Peaceable Texans for Firearms Rights".
Mit dieser Top-Liste, die sich bei jedem Aufruf verändert, wollte der
Beschuldigte zur Unterstützung und Veranschaulichung seiner Satire auf
unterschiedlichste fremde Inhalte hinweisen, die von dritter Seite
bereits als unerwünscht oder rechtswidrig bezeichnet worden sind und
die deshalb Gegenstand einer Sperr- oder Filtermaßnahme sein könnten.
d)Die Initiative gegen die Düsseldorfer Sperrungsverfügungen
Parallel zu seinen künstlerisch-satirischen Aktivitäten gegen die
Filterung von Internetinhalten, hat der Beschuldigte auch eine
Initiative ins Leben gerufen, die sich aktiv gegen die
Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf wendet. Diese
Initiative wird von den verschiedensten gesellschaftlichen und
politischen Gruppierungen und zahlreichen Einzelpersonen unterstützt.
Die Düsseldorfer Bezirksregierung hat im Februar 2002 die
Internet-Zugangs-Anbieter in Nordrhein-Westfalen per Verwaltungsakt
aufgefordert, für ihre Kunden den Zugriff auf zwei ausländische
Internet-Seiten zu verhindern. Dieses Vorhaben ist rechtlich, technisch
und politisch sehr umstritten und wird von internetkundigen Politikern,
Wirtschaftsverbänden, Juristen und Technikern stark kritisiert. Zur
juristischen Diskussion vgl. Spindler/Volkmann, K&R 2002, 398;
Engel, MMR-Beilage 04/2003; Stadler, MMR 2002, 343.
Der Beschuldigte gehört zu den stärksten Kritikern dieses Vorhabens und
hat u.a. eine Unterschriftenliste initiiert, Materialien gesammelt und
O-Töne veröffentlicht, die so manche Aussagen und Beweggründe der
Bezirksregierung in anderem Licht erscheinen lassen.
Die Plattform zur Veröffentlichung all dieser Informationen und
Hintergründe ist die Webpräsenz "http://odem.org/informationsfreiheit/"
bzw. "http://odem.org/zensur/", die nunmehr Gegenstand dieses
Ermittlungsverfahrens ist. Die Initiative und Informationskampagne des
Beschuldigten wird u.a. unterstützt vom virtuellen Ortsverein der SPD
(VOV), vom Bundesverband der Grünen Jugend und vom Chaos Computer Club
(CCC). Zu den Unterzeichnern der "Erklärung gegen die Einschränkung der
Informationsfreiheit" auf der Webseite
"http://www.odem.org/informationsfreiheit/erklaerung.html" gehört neben
mittlerweile mehr als 18.000 (!) Bürgern u.a. auch der
SPD-Bundestagsabgeordnete und medienpolitische Sprecher des
SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag Jörg Tauss. Herr Tauss schreibt
hierzu am 25.02.2002 unter
"http://odem.org/informationsfreiheit/forum-view_385.html":
"Ich unterstütze diese Aktion als einen wichtigen Beitrag zur Wahrung der Informationsfreiheit im Internet".
Die im hiesigen Ermittlungsverfahren strafrechtlich beanstandeten Links
sind integraler und notwendiger Bestandteil der Informationskampagne
des Beschuldigten und der Aktion, die von so vielen Menschen und
Gruppierungen unterstützt wird. Es versteht sich an sich von selbst,
dass man im Rahmen einer umfassenden Dokumentation und Information über
die Sperrungsverfügungen auch darauf hinweisen muss und darf, welche
konkreten Seiten Gegenstand dieser Sperrungsverfügungen sind. Der
Bürger kann sich keine Meinung über die Sperrungsverfügungen bilden,
wenn er nicht weiß, was überhaupt gesperrt werden soll.
Der Bürger, der sich über die Sperrungsverfügungen informieren möchte,
wird durch die in das umfassende Informationsangebot eingebetteten
Links (Bl. 37 d.A.) deshalb lediglich in die Lage versetzt, diese
inkriminierten Inhalte einzusehen, damit er konkret beurteilen kann,
wogegen sich die Sperrungsverfügungen überhaupt richten. Dies ist auch
die alleinige Intension die der Beschuldigte mit den beanstandeten
Links verfolgt.
Bereits die Durchsicht von Blatt 37 ff. der Akte - der Auszug gibt den
Umfang des Informationsangebots allerdings nur unvollständig wieder -
zeigt, dass die beanstandeten Verweise auf inkriminierte Seiten
lediglich veranschaulichen, was Gegenstand der Düsseldorfer
Sperrungspläne ist.
Hätte sich die Staatsanwaltschaft die Mühe gemacht, sich das
Internetangebot des Beschuldigten näher anzusehen - insbesondere
beispielsweise die Unterseite
http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton--wieviel-und-was.html, dann
wäre die Intension des Beschuldigten offenkundig geworden. Der
Beschuldigte nimmt, insbesondere auf der eben genannten Seite, eine
distanzierte und kritische Haltung zu den Webangeboten "rotten.com",
"nazi-lauck-nsdapao.com" und "stormfront.org" ein, deren Verlinkung ihm
vorgeworfen wird.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die
Bezirksregierung Düsseldorf selbst verschiedene Eilentscheidungen
nordrheinwestfälischer Verwaltungsgerichte ins WWW eingestellt hat, in
denen die URL's "stormfront.org" und "nazi-lauck-nsdapao.com" ebenfalls
ohne jegliche Schwärzung aufgeführt waren. Nachdem die
Staatsanwaltschaft Stuttgart gem. ihres Schreibens vom 02.09.03 von
einer Strafbarkeit des Beschuldigten überzeugt ist, müsste dieser Logik
folgend auch ohne weiteres eine Strafbarkeit der Verantwortlichen der
Bezirksregierung Düsseldorf gegeben sein.
e)Die Kampagne der Bezirksregierung Düsseldorf gegen den Beschuldigten
Der Beschuldigte beantragte bei der Bezirksregierung Düsseldorf nach
dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Zugang zu
Dokumenten, um seine Online-Dokumentation zu erweitern und bislang
nicht bekannte Hintergründe der Vorgehensweise der Behörde in Erfahrung
zu bringen und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren. Die Behörde
weigerte sich in gesetzeswidriger Weise, die Dokumente zu übersenden.
Erst durch Intervention des zuständigen Landesbeauftragten konnte die
Behörde dazu bewegt werden, ihrer gesetzlichen Verpflichtung teilweise
nachzukommen.
Auf diesem Hintergrund ist auch die hiesige Strafanzeige der
Bezirksregierung einzuordnen. Ziel ist es offensichtlich, Arbeitskraft
zu binden, den Beschuldigten zu diskreditieren und dadurch einen
Kritiker einzuschüchtern und mundtot zu machen. Nachdem auch der zweite
Anzeigenerstatter aus Düsseldorf stammt, muss vermutet werden, dass
diese Strafanzeige ebenfalls auf Geheiß der Bezirksregierung Düsseldorf
erstattet worden ist.
f)Unrichtige und irreführende Angaben in den Strafanzeigen
Es muss schließlich noch auf einige fragwürdige und z.T. unrichtige Aspekte in den Strafanzeigen hingewiesen werden.
Die Website "TeleTrust.info" war der Bezirksregierung Düsseldorf seit
längerem und keinesfalls erst seit Juni 2003 bekannt. Die Richtigkeit
der Aussage der Bezirksregierung in der Strafanzeige vom 30.06.03 (Bl.
187 d.A), sie sei erst durch eine E-Mail über dieses Angebot informiert
worden, muss bezweifelt werden.
Das Satire-Projekt "TeleTrust.info" ist der Bezirksregierung schon seit
dem 5. Dezember 2001 bekannt. Damals wurde im offenen Forum auf der
eigenen Website der Bezirksregierung mehrfach darauf hingewiesen
(siehe: http://www2.brd.nrw.de/ubb/Forum9/HTML/000068.html). Dieses
Diskussionsforum wird von einem Mitarbeiter der Bezirksregierung
moderiert.
Auch im Chat bei Heise-Online am 19.12.2001 wurde Regierungspräsident
Jürgen Büssow mehrfach auf die Satireseite angesprochen (vgl.:
http://www2.brd.nrw.de/ubb/Forum9/HTML/000115.html).
Schließlich ist auch auf der ODEM.org-Startseite - die die
Bezirksregierung regelmäßig genauestens einsieht - seit Dezember
2001 ein deutlicher Hinweis auf TeleTrust.info enthalten.
Aufgrund der gerade benannten Quellen und Diskussionen ist der
Bezirksregierung seit längerem positiv bekannt, dass es sich bei
"TeleTrust.info" um ein satirisches Projekt handelt, das gerade aus der
Diskussion um die Informationsfreiheit bzw. die Sperrungspläne der
Bezirksregierung heraus entstanden ist.
Es besteht deshalb leider die Befürchtung, dass die Bezirksregierung
den Beschuldigten wider besseren Wissens einer Strafbarkeit bezichtigt.
Hierfür spricht auch die genauere Durchsicht der von der
Bezirksregierung beigelegten Ausdrucke (Bl. 192 ff. d.A.), von fremden
Webinhalten, auf die die Links innerhalb von "Top7" angeblich verweisen
sollen.
Aufgrund der Protokoll-Dateien des Webservers von "TeleTrust.info"
konnte der Beschuldigte zunächst eindeutig nachzuvollziehen, dass die
Mitarbeiterin der Bezirksregierung die Seite mehrfach neu geladen hat,
bis sie entsprechende Links gefunden hat.
Die der Strafanzeige beiliegenden Ausdrucke (Bl. 192 ff. d.A.) stammen
zum Großteil nicht von Webseiten, die bei TeleTrust.info in den "Top7"
verlinkt wurden oder werden.
Insbesondere folgende URLs wurden nicht von "TeleTrust.info" aus verlinkt:
http://www.cadaver.org/
http://www.rotten.com/ (Startseite)
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/deutsch.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/gerbl.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/BG112.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/animation01.htm
http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/deutsch.htm
http://www.nsdap.biz/anxzypern030518/anxzypern030518.html
Das bedeutet, dass ein großer Teil der auf Bl. 192. ff. abgedruckten
Inhalte, durch Anklicken der unter "Top7" aufgeführten Links überhaupt
nicht (unmittelbar) erreichbar war. Es mag sein, dass diese Inhalte
mittels einiger weiterer Mausklicks zu erreichen gewesen sind. Dies
entzieht sich aber der Kenntnis des Beschuldigten. Durch unmittelbares
Anklicken der Links auf "TeleTrust.info" waren die oben aufgezählten
Adressen und deren Inhalte jedenfalls nicht aufrufbar. Das ist bereits
durch die auf dem Ausdruck auf Bl. 190 wiedergegebenen Verweise belegt.
Soweit die Bezirksregierung in ihrer Strafanzeige etwas anderes
suggerieren möchte, so ist diese Darstellung nachweislich falsch.
Ergänzend sind noch Ausführungen zu Bl. 192 d.A. angebracht. Das
dortige Foto stammt, wie auch aus der Copyright-Notiz im Bild leicht
ersichtlich ist, von dem Berliner Journalisten Reinhard J. Lenz. Er
hatte das Bild auf seiner Homepage (http://www.tod.de/) veröffentlicht.
Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte hiergegen bereits im Jahre
2000 wegen des Verdachts der Gewaltdarstellung (Az. 75 Js 735/00 -Dez.
646-). Die Ermittlungen wurden im Januar 2001 nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt. Es ist für den Beschuldigten gänzlich unverständlich,
weshalb er nicht auf über das WWW für jedermann zugängliches, fremdes
Bildmaterial verweisen kann, dessen Strafbarkeit bereits einmal von
einer deutschen Staatsanwaltschaft überprüft worden ist und schließlich
verneint wurde.
Auch die weitere Strafanzeige des Herrn Michael D??????? (Bl. 35 d.A.)
enthält unrichtige Ausführungen. Herr D??????? behauptet, der
Beschuldigte habe durch sog. "Redirect Links" Inhalte sichtbar gemacht,
die aufgrund der Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung nicht
erreichbar gewesen seien. Dieser Vortrag ist bereits in technischer
Hinsicht gänzlich unsinnig und falsch. Sofern im Bundesland NRW
tatsächlich einzelne Internetnutzer wegen der Sperrungsverfügungen auf
bestimmte amerikanische Seiten nicht zugreifen konnten, dann hätten
auch die Links des Beschuldigten hieran nichts ändern können.
Die Redirect Links leiten den Browser des Benutzers, ohne dass er zu
einem direkten Link einen Unterschied bemerkt, auf das entsprechende
Ziel. Die Webseite wird dann ganz normal vom entsprechenden Webserver
abgerufen.
Michael W. D??????? ist Geschäftsführer der Düsseldorfer M?????? GmbH,
die verschiedene Dienstleistungen rund um "Seminare, Coaching,
Consulting & Programmierung" anbietet. Michael W. D??????? ist
selbst Programmierer. Für ein anderes Projekt des Beschuldigten
(http://www.assoziations-blaster.de/) hat er eine Erweiterung
programmiert, für die HTTP-Zugriffe auf den Webserver des Projektes
nötig sind. Ein grundlegendes Verständnis von HTTP kann damit
vorausgesetzt werden. Die Beschuldigung, die Redirect Links würden die
Sperrungsverfügung umgehen, ist somit offensichtlich wissentlich falsch
aufgestellt worden.
Mit besonderem Befremden erinnert sich der Beschuldigte daran, dass
Michael W. D??????? ihn Anfang 2003 wegen des besagten anderen
Projektes kontaktierte und um den Quellcode des betreffenden Programms
bat. Der Eindruck, dass Herr D??????? dies nicht aus freundlicher
Absicht tat, drängt sich im Nachhinein nahezu auf.
g)Ähnlich gelagerte Ermittlungsverfahren anderer Staatsanwaltschaften
Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners waren vergleichbare
Tatvorwürfe wie sie nun gegen den Beschuldigten erhoben werden schon
mehrfach Gegenstand von Ermittlungsverfahren deutscher
Staatsanwaltschaften. Bislang sind, soweit ersichtlich aber alle
derartigen Ermittlungen bereits im Vorverfahren nach § 170 Abs. 2 StGB
eingestellt worden.
Neben dem oben bereits erwähnten Verfahren ist dem Unterzeichner
insbesondere ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (Az.:
81Js2864/00) gegen den Berliner Journalisten Burkhard Schröder bekannt
(siehe auch den Artikel "Links nach Rechts doch nicht strafbar", online
unter: http://www.heise.de/newsticker/data/cgl-10.12.01-001/).
Herr Schröder hatte unter der Adresse "http://www.burks.de/nazis.html"
eine umfangreiche Linksammlung in das WWW gestellt, die u.a. auch eine
Reihe von Links auf rechtsradikale Seiten enthielt. Das Verfahren ist
deshalb vorliegend so interessant, weil gerade auch die hier
beanstandeten Links auf die Angebote "stormfront.org" und
"nazi-lauck-nsdapao.com" enthalten waren. Die Staatsanwaltschaft Berlin
hat das Ermittlungsverfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft Berlin war, allerdings auch erst auf
entsprechende anwaltliche Schreiben hin, davon zu überzeugen, dass eine
Strafbarkeit bereits aus Rechtsgründen ausscheidet.
Die Seite des Herrn Schröder ist, samt der Links auf die genannten Angebote, deshalb auch heute noch online.
Es ist aus diesem Grunde sowohl für den Beschuldigten als auch den
Unterzeichner schwer verständlich, dass das hiesige Strafverfahren
nicht bereits längst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
2.Rechtliche Würdigung
Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 06.06.03 (Bl.
77. D.A.) die Erkenntnis zum Ausdruck bringt, dass sich der
Beschuldigte für die Freiheit des Internets einsetzt und sein Ansinnen
nicht vorrangig in der Unterstützung der Betreiber volksverhetzender
Seiten besteht, ist umso verwunderlicher, dass man die naheliegenden
juristischen Schlussfolgerungen nicht zieht.
Die Betrachtung der Staatsanwaltschaft ist zunächst dahingehend zu
präzisieren, dass sich der Beschuldigte für die durch Art. 5 GG
verbürgte Meinungs- und Informationsfreiheit einsetzt und im Rahmen
einer umfassenden Dokumentation die Allgemeinheit über die Hintergründe
der Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf informiert und
aufklärt, sowie im Wege der künstlerisch-satirischen Darstellung die
Filterung und Sperrung von Internetinhalten kritisiert. Die
Einzelheiten wurden bereits unter Ziff. 1 ausführlich erläutert.
Die Handlungen des Beschuldigten dienen der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens,
sowie auch der Kunst. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 130 Abs. 5,
86 Abs. 3, 131 Abs. 3 StGB ersichtlich erfüllt, wodurch bereits die
Tatbestandsmäßigkeit von Delikten nach §§ 130 Abs.2, 3, 131 Abs. 1 StGB
entfällt. Es kommt also auf die Frage, ob überhaupt eine geeignete
Tathandlung vorliegt, erst gar nicht an.
Es ist im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschriften anerkannt,
dass sogar eine Verbreitung von strafbaren Inhalten i.S.v. §§ 86, 86 a,
130, 131 StGB nicht den Tatbestand erfüllt, sofern dies im Rahmen einer
wertneutralen Dokumentation oder einer kritischen Berichterstattung
bzw. Befassung geschieht (Schönke/Schröder, § 86 Rn. 17;
Tröndle/Fischer, § 86 Rn. 11 f.). Ausreichend ist es, dass eine
Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Darstellung vorwiegend einer der
genannten privilegierten Zwecke dient und diese fördern soll
(Tröndle/Fischer, § 86 Rn. 11; Stadler, Haftung für Informationen im
Internet, S. 155).
Die Gesamtbetrachtung und Würdigung sowohl der Inhalte von "ODEM.org"
als auch von "TeleTrust.info" ergibt ersichtlich, dass es dem
Beschuldigten um die Verfolgung von nach §§ 86 Abs. 3, 130 Abs. 5, 131
Abs. 3 StGB privilegierten Zwecken geht und seine Darstellung auch
überwiegend - ja sogar ausschließlich - solchen Zwecken dient.
Die genaue Betrachtung der vom Beschuldigten in das Web eingestellten
Inhalte macht deutlich, dass der Beschuldigte gegenüber den fremden
Internetinhalten, deren Verlinkung ihm vorgeworfen wird, eine
distanzierte und kritische Haltung einnimmt. Dies wird insbesondere bei
Durchsicht der Seite
"http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton--wieviel-und-was.html"
offenkundig.
Der Beschuldigte schreibt beispielsweise dort zu dem Angebot
"nazi-lauck-nsdapao.com": "Der US-Bürger Lauck eignet sich wunderbar
als Anschauungsobjekt dafür, wie sehr rassistisches Gedankengut das
Gehirn zerfrisst.".
Damit dürfte klar sein, dass sich der Beschuldigte nicht rechtsradikale
und nationalsozialistische Inhalte zu eigen machen wollte, sondern,
dass er dieses Gedankengut vielmehr strikt ablehnt und sich nur im
Rahmen seiner Dokumentation und Berichterstattung mit diesen Inhalten
befasst und zwar ersichtlich in einer kritisch-distanzierten Art und
Weise.
Das Verhalten das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, ist nach der
Wertung des Strafrechts sozialadäquat, weshalb das StGB bereits die
Tatbestandsmäßigkeit entfallen lässt. Dies ist auch nicht
verwunderlich, weil das Strafrecht insoweit nur die Vorgaben des
Grundgesetzes konkretisiert, insbesondere die des Art. 5 GG.
Eine Strafbarkeit scheidet somit bereits aus Rechtsgründen zwingend aus.
Die vorläufige juristische Wertung der Staatsanwaltschaft in dem
Schreiben vom 06.06.03 (Bl. 77 d.A.) lässt aber noch weitere
gravierende Fehler erkennen, die ebenfalls angesprochen werden müssen.
Die Angebote "rotten.com" und "front14.org" enthalten ersichtlich keine
volkverhetzenden Inhalte, nach Auffassung des Unterzeichners auch keine
nach anderen Strafvorschriften zu beanstandende Inhalte.
Der Aufruf der URL "front14.org" durch den Unterzeichner ergab, dass
dort ein englischsprachiges Informationsportal zu Themen wie Finanzen,
Gesundheit und Wirtschaft erscheint. Strafbare Inhalte sind nicht
ersichtlich. Das war auch schon so, als der Beschuldigte seinen Link
angebracht hat. Der Beschuldigte hat diese Seite nur deshalb
aufgenommen, weil sich die ursprünglichen Sperrungspläne der
Bezirksregierung Düsseldorf zunächst auch auf "front14.org" bezogen
haben.
Wenn man "rotten.com" aufruft, sind auf der Startseite auch keine
strafbaren, geschweige denn volksverhetzende Inhalte erkennbar. Es mag
sein, dass man, wenn man von der Startseite aus auf Unterseiten
wechselt, auf Inhalte trifft, die die Grenzen des guten Geschmacks
überschreiten. Strafbare Inhalte konnte der Unterzeichner aber auch
dort nicht finden, volksverhetzende schon gleich gar nicht.
Wenn sich die Staatsanwaltschaft die Mühe gemacht hätte, diese Seiten
einmal selbst aufzurufen - was sie augenscheinlich nicht getan hat -
dann hätte sie diese Feststellungen, die der Unterzeichner durch eigene
Wahrnehmung machen konnte, ebenfalls ohne weiteres treffen können.
Ungeachtet dessen wird in der Würdigung der Staatsanwaltschaft vom
06.06.03 (Bl. 77 d.A.) nicht deutlich, was mit einer Verbreitung von
Links überhaupt gemeint sein soll. Ist mit dieser Formulierung etwa
eine Verbreitung durch Links gemeint?
Es wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte
nicht Anbieter dieser fremden Inhalte ist und auch keinerlei Einfluss
auf deren Gestaltung hat. Eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinne
scheidet bereits aus Rechtsgründen aus, weil verbreiten nur derjenige
kann, der über die strafrechtlich relevante geistige Aussage gebietet
(Vassilaki, CR 1999, 85, 87). Da der Beschuldigte diese Inhalte aber
nicht bereit stellt und sie auch sonst nicht beeinflusst, kann eine
Verbreitung nicht vorliegen. Eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinne
setzt außerdem nach überwiegender Auffassung (vgl. Schönke/Schröder, §
184 Rn. 57) auch die körperliche Weitergabe einer Schrift oder eines
Datenträgers voraus. Da der Beschuldigte ersichtlich nichts in
körperlicher Form weitergibt, scheitert die Annahme einer
Verbreitungshandlung auch daran.
Es wird schließlich auch das Geheimnis der Staatsanwaltschaft bleiben,
weshalb der Beschuldigte durch Setzung von Hyperlinks die Begehung von
Straftaten ermöglicht haben soll. Nach deutschen Recht macht sich evtl.
der amerikanische Inhaltsanbieter strafbar. Diese Handlung vollzieht
sich allerdings völlig unabhängig von den Links des Beklagten. Die
Inhalte der amerikanischen Anbieter sind ohne Zutun des Beschuldigten
am Netz. Auch wenn die Links des Beschuldigten nicht vorhanden wären,
könnte jedermann diese fremden Inhalte durch Direkteingabe der
Internetadresse oder über eine Suchmaschine ohne weiteres aufrufen. Der
Beschuldigte ermöglicht die Straftat des Inhaltsanbieters deshalb auch
nicht.
Sofern man auf eine evtl. Beihilfe zur Tat des Content-Anbieters
abstellen möchte, wäre sowohl das Vorliegen einer relevanten
Unterstützungshandlung, als auch das Vorliegen von Doppelvorsatz
zweifelhaft.
Die lediglich referenzierende Verwendung eines Links zur Angabe einer
Quelle stellt von vornherein keine taugliche Tat- oder Beihilfehandlung
dar.
Eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung käme ungeachtet dessen
aber auch nur dann in Betracht, wenn ein Link unmittelbar zu den
inkriminierten Inhalten führt, was aber wie dargelegt zumindest
überwiegend ohnehin nicht der Fall ist. Man kann dem Beschuldigten kaum
vorwerfen, man könne mit zwei oder drei weiteren Mausklicks doch
irgendwie zu strafbaren Inhalten gelangen, weil diese Möglichkeit von
jedem beliebigen Punkt des WWW aus gegeben ist. Dieser Logik folgend
wäre jeder Link innerhalb des WWW - da die unmittelbare und mittelbare
Verknüpfung systemimmanent ist - eine Beihilfe zu Straftaten.
Eine Strafbarkeit des Beschuldigten scheitert somit an einer ganzen
Reihe von rechtlichen und z.T. auch tatsächlichen Aspekten. Das ist
mehr als offensichtlich.
Es wird deshalb beantragt, das Verfahren zügig nach § 170 Abs. 2 StGB einzustellen.
Da sowohl die Bezirksregierung Düsseldorf als auch Herr D??????? in
ihren Strafanzeigen mit unrichtigen Angaben operiert haben, wird die
Staatsanwaltschaft zudem gem. § 469 StPO, Nr. 92 RiStBV aufgefordert,
bei Gericht zu beantragen, der Bezirksregierung Düsseldorf bzw. dem
Land Nordrhein-Westfalen sowie Herrn D??????? die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
Die Anzeigenerstatter haben gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest
leichtfertig - wie dargelegt - unrichtige Tatsachenbehauptungen
erhoben, insbesondere Ausdrucke von Internetseiten vorgelegt, die
entgegen der Behauptung der Bezirksregierung zu einem großen Teil nicht
durch den Beschuldigten verlinkt worden sind und hierdurch ein
Ermittlungsverfahren herbeigeführt, bzw. andauern lassen.
Thomas Stadler
Rechtsanwalt
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