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Die Internet-Zensoren ignorieren geltendes Recht

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Stand: August 2002

Deutschlands Vorreiter in Punkto Internet-Zensur, die Bezirksregierung Düsseldorf, verweigert Zugang zu amtlichen Dokumenten

Die Bezirksregierung Düsseldorf weigert sich, Dokumente herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Verfügung gegen Internet-Zugangsanbieter stehen. ODEM-Gründer Alvar Freude hatte Ende Mai Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sind Behörden verpflichtet, auf Anfrage den Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Informationen zu gewährleisten, und zwar unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats. Die Bezirksregierung reagierte aber erst, nachdem wir nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachfragten. Zudem fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für das Recht auf Information.

Der Antrag im Volltext sowie die Eingangsbestätigung vom 28. Mai.

Es folgt nun die (kommentierte) Antwort der Bezirksregierung, per Post zugestellt am 2.7. 2002. Ein ausführlicherer Kommentar enthält der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid (PDF, 223 KB).


Anmerkungen:
Rechschreibfehler wurden i.d.R aus dem Bescheid übernommen, können aber auch Tippfehler sein. Die Bezirksregierung schreibt immer "Bezirksregierung Duesseldorf", also "ue" statt "ü"; ein allein stehendes "Düsseldorf" wird mit "ü" geschrieben.

Die Bezirksregierung spricht immer von IFG NW, die offizielle Abkürzung lautet IFG NRW


Das Informationsfreiheitsgesetz NRW befindet sich unter:
http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_10_1.html


Auf Nachfrage bestätigte die Sachbearbeiterin, dass mit "ich" Regierungspräsident Jürgen Büssow gemeint sei.


Bescheid


Sehr geehrter Herr Freude,

Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.

Begründung:

Per E-Mail vom 28.05.2002 beantragten Sie den Zugang zu den im Einzelnen von Ihnen aufgelisteten Informationen und Dokumenten. Zur BEgründung trugen Sie vor, dass ich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5, Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NW)dazu verpflichtet sei, dem Antrag nachzukommen.


Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet.


Gemäß § 2 Abs. 1 IFG NW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.


Gegen die Bezirksregierung Duesseldorf, die eine Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NW darstellt, besteht ein Anspruch auf Informationszugang zu den von Ihnen aufgelisteten Dokumenten nach en Vorschriften des IFG NW aus folgenden Gründen nicht:


Bei dem von Ihnen unter Ziffer 1) aufgeführen Wortprotokoll der Anhörungsveranstaltung am 13.11.2001 bzw. den Zusammenfassungen desselben handelt es sich um Dokumente im Sinne des § 7 Abs 1. IFG NW, so dass Ihr Antrag auf Informationszugang insofern abzulehnen ist. Die Anhörung, zu der lediglich die am Verfahren beteiligten eingeladen wurden, fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Den betroffenen Firmen sollte im vertraulichen Rahmen die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den geplanten Sperrverfügungen zu äußern. Nur die Teilnehmer der Anhörungsveranstaltung haben daher (gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW) ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen.

Die Bezirksregierung möchte offensichtlich nicht, dass etwas aus der Anhörungsveranstaltung nach aussen dringt. Auch wenn die Anhörung keine öffentliche Veranstaltung war, so ist sie auch keine Geheimsitzung gewesen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nach unserem Verständnis dafür gemacht, um Transparenz in die öffentliche Verwaltung zu bringen und jedem Einsicht in die normalerweise nur internen Dokumente der Verwaltung zu gewähren. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster sieht das ähnlich: Der Gesetzgeber habe mit dem Informationsfreiheitsgesetz das Ziel verfolgt, Transparenz und Akzeptanz behördlichen Handelns zu erhöhen. Außerdem sollten Mitspracherecht und Kontrollmöglichkeiten der Bürger gestärkt werden. (Az.: 21 B 589/02)

Es handelt sich also nicht um "vertrauliche Beratungen" nach §7 Abs. 1; zudem muss auch die Ergebnisse vertraulicher Beratungen nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden (§7 Abs. 3), aber das ist ein anderes Thema.

Uns liegt die Protokollzusammenfassung bereits aus einer anderen Quelle vor. Diese zeigt nicht nur, wie wenig Verständnis die Düsseldorfer Zensoren von der Materie haben, sondern auch eine erschreckende Beratungsresistenz.

Zudem: Auch die Teilnehmer der Anhörung haben keine Einsicht in alle Unterlagen. So ist uns bekannt, dass die Änwälte der betroffenen Provider trotz entsprechender Aufforderung vor mehreren Monaten immer noch auf das vollständige Wortprotokoll warten.


Bezüglich des von Ihnen unter Ziffer 2) aufgeführten Wortprotokolls der Arbeitskreissitzung vom 19. Dezember sowie die unter Ziffer 3) angeführten Ergebnisse und Dokumente zum "Filterprojekt" gilt, dass es sich dabei um vom Verwaltungsverfahren unabhängige Dokumente handelt. Die Sitzung am 19.12.2002 [ja, da steht wirklich 2002!] fand zwar im Hause der Bezirksregierung Duesseldorf, jedoch unabhängig von dem Verfahren gegen die Access-Provider statt. Die Arbeitsgruppe hat sich vielmehr freiwillig zusammen gefunden, um sich über technische Verbesserungen der Sperrungen inkriminierter Seiten zu auszutauschen und ein dahin gehendes Projekt anzusteuern. Die Ergebnisse des Treffens am 19.12.2002 [ja, auch hier steht im Original 2002!] sowie auch etwaige Ergebnisse und Dokumente zum "Filterprojekt" sind jedoch nicht Bestandteile des Verwaltungsverfahrens und wurden nicht im dienstlichen Zusammenhang erlangt. Es handelt sich bei den Dokumenten mithin nicht um Informationen i.S.d. § 3 IFG NW, so dass ich zur Zugangsgewährung nach § 2 Abs. 1 IFG NW nicht verpflichtet bin.

Das ist ja wohl ein Witz!
Die Bezirksregierung initiiert einen Arbeitskreis, die Mitglieder des Arbeitskreises -- darunter die Bezirksregierung -- treffen sich in den Räumen der Behörde, aber dieser Arbeitskreis hat nun auf einmal nichts mehr mit der Bezirksregierung zu tun?
Und: Ganz so freiwillig scheint sich der Arbeitskreis auch nicht zusammengefunden zu haben, wenn man den Betroffenen Glauben schenken darf.

Wenn die Ergebnisse des Treffens "nicht im dienstlichen Zusammenhang" erlangt wurden, in welchem dann? Waren das Privatveranstaltungen von Jürgen Büssow? Oder eine Privatparty der Firma Bocatel in den Räumen der Bezirksregierung?

Die Bezirksregierung versucht sich hier offensichtlich nicht nur von jeder Verantwortung frei sprechen zu wollen, sondern auch Geheimniskrämerei zu betreiben.


Hinsichtlich der von Ihnen unter Ziffer 4) aufgeführten juristischen Stellungnahmen und Gutachten gilt, dass diese der Vorbereitung einer Entscheidung im anhängenden Widerspruchverfahren dienen und daher unter § 7 Abs. 1, 1. Alt. IFG NW fallen. Der Zugang zu diesen Informationen muss Ihnen aus diesem Grunde verwehrt bleiben.

Dies mag zutreffen, so lange das Verfahren läuft; danach müssen sie die Gutachten auf jeden Fall herausgeben ...
Dies heisst aber auch: Gutachten, die nicht für das Widerspruchverfahren dienen, müssen herausgegeben werden.
Nichtsdestotrotz: die Bezirksregierung will wohl verhindern, dass Gutachten, die ihrer Ansicht widersprechen, veröffentlicht werden. Gäbe es nur Gutachten, die die Auffassung der Behörde teilen, dann gäbe es keinen Grund, diese geheim zu halten.

 

Soweit Sie unter Ziffer 5) anführen, die Bezirksregierung Dueseldorf plane eine Sperrung von bis zu 6.000 Internet-Seiten, muss ich dem widersprechen. Es gibt weder eine solche Liste noch eine solche Aussage von mir. Dem entsprechend können auch keine dahin gehenden Dokumente zugänglich gemacht werden.

Das ist eine glatte Lüge. Jürgen Büssow hat gegenüber dpa gesagt, dass "bis zu 6000 Internet- Angebote für eine Sperrung in Frage kämen", also gibt es eine entsprechende Aussage. Auch anhand der Äußerungen von Regierungsvizepräsident Hans-Jürgen Riesenbeck am Rande der Demonstration in Düsseldorf drängt sich die Vermutung auf, dass es bereits konkrete weitergehende Pläne gibt.


Hinsichtlich der von Ihnen unter Ziffer 6) angeführten Daten gesammelter Daten nicht zulässiger Internet-Angebote weise ich Sie darauf hin, dass es eine Liste solcher Daten nicht gibt. Selbst wenn es sie aber gäbe, diente sie ebenfalls der unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidungen über den Erlass von Verfügungen gegen die jeweiligen Anbieter i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG NW. Die Informationen könnten daher wegen § 7 Abs 1 IFG NW ohnehin nicht zugänglich gemacht werden.

Und schon wieder eine glatte Lüge. Die Bezirksregierung sammelt auf ihrer Homepage Daten, aber weist darauf hin, dass es diese Daten nicht gibt?
Zudem kann bekanntermaßen gegen die jeweiligen Anbieter keine Verfügung erlassen werden, da sie sich nicht in NRW sondern im Ausland befinden.
Die Weigerung der Herausgabe der Daten kann nur bedeuten, dass die Bezirksregierung Angst vor Protesten im Vorfeld hat und diese verhindern will.


Bezüglich der von Ihnen unter Ziffer 7) und 8) erwähnten Dokumente gilt, dass weder Absprachen bzgl. des Vorgehens der Bezirksregierung Duesseldorf mit Bundesministerien noch mit den Ministerien oder der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen stattgefunden haben. Dem enstsprechend gibt es auch keine dahin gehenden Dokumente.

Dies widerspricht aber der Aussage von Vizepräsident Riesenbeck bei der Diskussion am Rande der Demo. Sinngemäß: "Denken Sie, wir machen das ohne Rückendeckung?"
Zudem sagte er auch, das Vorgehen sei mit den zuständigen Stellen der anderen Länder abgesprochen und wie es üblich sei, macht eben ein Land den Vorreiter. Diesmal ist NRW dran ...
Gleichzeitig ist in der Zwischenzeit ein neuer Mediendienstestaatsvertrag zustande gekommen. Es wäre sehr verwunderlich, wenn in diesem Zusammenhang keine Gespräche über die Zensur-Erfahrungen der Bezirksregierung Düsseldorf stattgefunden hätten. Schließlich ist die Bezirksregierung die für ganz Nordrhein-Westfalen zuständige Aufsichtsbehörde. (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen - Drucksache 13/2302 vom 20. Februar 2002)
Zudem liegt uns ein Protokoll vor, in dem die Bezirksregierung eine Einbindung von Bundesministerien ankündigt.


Auch gab es keine Kommunikation mit Verbänden, Gruppierungen und Organisationen zum genannten Thema (von Ihnen unter Ziffer 9) angeführt) und sind auch keine Verträge, Abmachungen, Absichtserklärungen oder Briefwechsel mit Unternehmen im Rahmen der Entwicklung eines Filtersystems für Internet-Inhalte (bei Ihnen Ziffer 10) zustande gekommen.

Die Behauptung, dass es keine "Kommunikation mit Verbänden, Gruppierungen und Organisationen" sowie "auch keine Verträge, Abmachungen, Absichtserklärungen oder Briefwechsel mit Unternehmen" ist schon wieder eine glatte Lüge. Ein paar Beispiele, die Liste ist nicht vollständig:

Wie Herr Büssow nun auf die Idee kommt, dass es keine Kommunikation zu dem Thema gab, bleibt unverständlich.

Bezüglich der Beschimpfungen und Morddrohungen von Mitarbeitern der Bezirksregierung Duesseldorf gilt, dass diese Informationen darüber unter § 9 Abs. 1 IFW NW fallen, da es sich insoweit um personenbezogene Daten handelt, eine Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter aber weder vorliegt noch erteilt werden wird.


Dies ist so nicht richtig, nach IFG § 9 Absatz 3 soll dem Antrag stattgegeben werden, wenn die personenbezogenen Daten sich nur auf die Namen beschränken. Darüberhinaus lassen sich im Zweifelsfall die Namen der betroffenen Personen schwärzen (§10 Abs. 1 IFG). Die Frage ist, wo hier schutzwürdige Interessen einer Person sein sollen, zumal Regierungspräsident Büssow ja schon lange selbst verkündet hat, es hätte Morddrohungen gegenüber ihm gegeben.
Die Ablehnung der Veröffenlichung der angeblichen Morddrohungen zeigt eher, dass es diese entweder nicht gab oder die Morddrohungen nicht ernst zu nehmen waren. Sie passten aber gut in den Rahmen: alle Kritiker sind Neo-Nazis.


Die Gebührenentscheidung beruht auf § 11 ABs. 1 IFG NW.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Duesseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei mir eingegangen ist.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hier fehlt der laut IFG vorgeschriebene Hinweis auf § 13 (2) IFG NRW:
(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

 


Mit freundlichen Grüßen
i.A.

(Brüggemann)



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