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Die Wahrheit aus Düsseldorf
Unterschriftenliste

Hinweis: Dies ist eine Abschrift aus der Original-Sperrungsverfügung (PDF, 588 KB). Die im Original-Dokument falsch geschriebenen Namen »Kurt Jäger« und »Jarras« wurden korrigiert in »Kurt Jaeger« und »Jarass«.
HTML-Version von Dragan Espenschied und Alvar Freude.





Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

Mit Postzustellungsurkunde

Oberon.net GmbH
Vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Kurt Jaeger
Georg-Glock-Straße 14
40474 Düsseldorf

    

Dienstgebäude Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf

E-Mail:
Durchwahl: (0211) 475-2xxx
Telefax: (0211) 475
Zimmer: 25
Auskunft erteilt: Frau P......
Frau K.......
Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben):
21.50.30
Düsseldorf 06. Februar 2002



Aufsicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MdStV);
Ordnungsrechtliches Verfahren bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages

Mein Anhörungsschreiben vom 05.10.2001, sowie die mündlichen Anhörungen vom 13.11.2001 und 19.12.2001





Sperrungsverfügung

Sehr geehrter Herr Jaeger,

hiermit gebe ich Ihnen auf, den Zugang zur Nutzung der Internet-Seiten http://www.stormfront.org und http://www.nazi-lauck-nsdapao.com im Rahmen des von Ihnen vermittelten Nutzungsangebotes zu sperren.

Zusatz für die Hochschulen und Fachhochhochschulen:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
E-Mail: poststelle@bezreg-duesseldorfnrw.de
Telefon (Zentral)
(0211) 475-0
Telefax (Zentral)
(0211) 475-2671
Zu erreichen mit:
DB bis Düsseldorf Hbf
U-Bahn-Linien U78, U79 bis
Victoriaplatz/Klever Straße
Konto der Regierungshauptkasse
Westdeutsche Landesbank
Girozentrale Düsseldorf
(BLZ 300 500 00) Kto. 4 100 012

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Von dieser Sperrverpflichtung sind Sie insoweit befreit, als die Nutzung der v. g. Angebote zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Lehre erforderlich ist. Die Nutzungsmöglichkeiten sind insoweit durch geeignete technische Maßnahmen zeitlich und räumlich zu begrenzen.

Begründung:

Gemäß Artikel 1, § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über Mediendienste vom 20. Mai 1997 (GVBI. I 1997, S. 134) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag vom 17. September 1997 (GVBI. I 1997, S. 359) ist die Bezirksregierung Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen als die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 18 Abs. 1 MdStV und § 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG) für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 MdStV und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 MdStV zuständig.

Nach § 18 Abs. 2 MdStV und § 1 Abs. 2 OBG trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.

Die u. a. Internet-Seiten enthalten unzulässige Inhalte nach § 8 Abs. 1 des MdSty und stellen somit einen Verstoß gegen den Mediendienstestaatsvertrag dar:

  1. http://www.stormfront.org

    Der amerikanische Service-Provider stormfront.org hostet ausschließlich rechtsextremistische Internetseiten in überwiegend englischer Sprache. Es wird in verschiedenen Ausbaustufen ein kommerzielles Nutzungsangebot zur Verfügung gestellt. Zu handelsüblichen Konditionen werden Speicherplatz, Datentransfer, e-mail-Adressen mit eigenen Domainnamen etc. angeboten.

    Aus der Hauptseite geht hervor, dass stormfront.org rechtsextremistischer Gesinnung ist. In einem deutschsprachigen Angebot wird u. a. der Begriff "Befreite Zonen" erklärt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plant "...wir bestrafen Abweichler und Feinde...."

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    Von der Hauptseite führen Links zu 15 verschiedenen Sparten, Themen und Diensten. So gibt es unter anderem Kinder- und Frauenseiten, Seiten, die sich Grundsatzfragen der rassistischen Ideologie widmen, ein Textearchiv, eine Presseseite, eine Veranstaltungsseite usw. Insgesamt ist das Angebot zur öffentlichen Meinungsbildung und -beeinflussung an die Allgemeinheit gerichtet. Der Aufbau des gesamten Angebotes ist - ähnlich einer Zeitung - nach Sparten redaktionell gestaltet.

    Aufgrund der zahlreichen Links hat das Gesamtangebot zugleich die Funktion einer Verteilerdrehscheibe auch für die deutsche rechtsextremistische Szene.

    Dieses Angebot ist unzulässig, weil es

    1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstößt (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 MdStV):
      Auf den Seiten http://stormfront.org/german/zonen.htm sowie auf den Links: http://www.thulenet.com/index1.php, http://www.thule-net.com/strafbar/div.htm wird der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, indem zum Hass gegen Juden und Ausländer aufgestachelt wird. Die Menschenwürde dieser Bevölkerungsgruppen wird dadurch angegriffen, indem sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet werden. Der qualifizierende Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB ist ebenso erfüllt, da den Schriften gemäß § 11 Abs. 3 StGB Datenspeicher gleichstehen.

      Auf den Seiten http://www.stormfront.org/gus.html, sowie auf dem Link http://www.panzerfaust.com/flags/flags.htm wird der Tatbestand des § 86 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) verwirklicht. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, werden insofern auch in Datenspeichern öffentlich zugänglich gemacht. Damit ist auch der Tatbestand des § 86 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erfüllt.

    2. den Krieg verherrlicht (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 MdStV):

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      u. a. auf der Webseite http://www.stormfront.org/german/zentrale.htm aber auch durchgängig nach der Gesamtsicht des Angebots.

    3. hilfsweise darüberhinaus offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 8 Abs. 1 Ziff. 3 MdStV):

      Das Gesamtangebot von stormfront. org dient der Propagierung der nationalsozialistischen Ideologie mit dem Ziel der Errichtung einer nationalsozialistischen Herrschaft. Weltanschaulisch lehnt diese Ideologie die Demokratie und den Rechtsstaat ab und propagiert das Führerprinzip. Die Menschenrechte werden selektiv der "weißen Rasse" zugesprochen und sollen insbesondere Farbigen, Juden etc. vorenthalten bleiben. Es wird eine rassistische Weltsicht verbreitet. Gewalt wird zum Hauptmittel der Politik erklärt. Intoleranz wird zur gesellschaftlichen Maxime. Das Gesamtangebot fördert nicht eine kritische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Ideologie, es will im Gegenteil durch die dargelegten Rezepturen zur Massenbeeinflussung Kritik und Kritiker der eigenen Ideologie bekämpfen und ausschalten. Da die nationalsozialistische Ideologie mit den sittlichen Grundwerten unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung unvereinbar ist, ist das Angebot geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

  2. http://www.nazi-lauck-nsdapao.com

    Auf dieser Seite wird nazionalsozialistisches Propagandamaterial angeboten und es werden auf zynische Art die Opfer des Holocaust verunglimpft. Es können rassistische Computerspiele (KZ-Rattenjagd, Nazi-Doom) heruntergeladen werden. Sogenannte Nachbildungen von Zyklon B Kanistern - Marke Konzentrationslager Auschwitz - werden ebenso wie nationalistische Logos und Klingeltöne für das Mobiltelefon angeboten, außerdem Handlungsanleitungen, um das Internet als Propagandawaffe zu nutzen.

    Die mehrseitige Homepage ist in Sparten, Themen und Dienste gegliedert. Der Aufbau des gesamten Angebotes ist - ähnlich einer Zeitung - redaktionell gestaltet.

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    Aufgrund der zahlreichen Verweise und Links hat das Gesamtangebot zugleich die Funktion einer Verteilerdrehscheibe insbesondere auch für die deutsche rechtsextremistische Szene.

    Dieses Angebot ist unzulässig, weil es

    1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstößt (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 MdStV):

      Schon auf der Homepage und den unmittelbaren Verweisen wird der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 2 StGB begangen, indem zu Hass und zur Vernichtung von Juden und anderen "Volksfeinden" aufgerufen wird.

      Mit der offenen Billigung der Judenvernichtung des III. Reiches wird zudem der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt.

      In einer Stellungnahme von Osama bin Laden wird zu Straftaten gemäß § 130 a StGB angeleitet. Mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird die Strafbarkeit nach § 86 a StGB begründet.

      Weiterhin werden Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen verbreitet, sodass auch eine Strafbarkeit nach § 86 StGB gegeben ist.

    2. den Krieg verherrlicht (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 MdStV):

      So kann insbesondere Hitlers "Mein Kampf", sowie eine Einführung zur NSDAP/AO: "Der Kampf geht weiter" kostenlos heruntergeladen werden, In diesen Schriften wird der Krieg verherrlicht. Zu beziehende Musik-CD's der Gruppen Zillerthaler Türkenjäger, Nahkampf und Landser haben ebenfalls kriegsverherrlichenden Inhalt.

    3. hilfsweise darüberhinaus offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 8 Abs. 1 Ziff 3 MdStV):

      Das Gesamtangebot von nazi-lauck-nsdapao.com dient der Propagierung der nationalsozialistischen Ideologie mit dem Ziel der Errichtung einer nationalsozialistischen Herrschaft.

      Weltanschaulich lehnt diese Ideologie die Demokratie und den Rechtsstaat ab und propagiert das Führerprinzip. Die 12jährige Herrschaft des Nationalsozialismus wird - speziell in diesem Angebot - glorifiziert, die Judenmorde werden gerechtfertigt. Die Menschenrechte werden selektiv der "weißen Rasse" zugesprochen und sollen insbesondere

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      Farbigen, Juden etc. vorenthalten bleiben. Es wird eine rassistische Weltsicht verbreitet. Gewalt wird zum Hauptmittel der Politik erklärt. Intoleranz wird zur gesellschaftlichen Maxime. Politische Gegner oder auch Staatsbeamte werden mit dem "Naturrecht" bedroht. Das Gesamtangebot fördert nicht eine kritische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Ideologie, es will im Gegenteil durch die dargelegten Strategieanweisungen Kritik und Kritiker der eigenen Ideologie bekämpfen und ausschalten. Da die nationalsozialistische Ideologie, ganz besonders, so wie auf der o. g. Webseite verbreitet, mit den sittlichen Grundwerten unserer Gesellschaft und Rechtsordnung unvereinbar ist, ist das Angebot geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

Nach § 5 Abs. 1 MdStV sind Anbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten (Content-Provider), nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Gemäß § 5 Abs. 2 MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, die Sie zur Nutzung bereithalten (Service-Provider), nur dann verantwortlich, wenn Sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es Ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

Nach §5 Abs. 3 MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (Access-Provider), nicht verantwortlich.

Allerdings können nach § 18 Abs. 3 MdStV Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 MdStV gerichtet werden, wenn sich Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 MdStV als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Voraussetzung ist, dass der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Bestandteil der o. g. unzulässigen Angebote sind etliche Links zu deutschen ContentProvidern. Alle Versuche diese durch technische Abfragen (Whois-Abfrage) zu ermitteln, sind ohne Erfolg geblieben, da die Content-Provider anonym agieren bzw. offensichtlich Scherz- oder Deckadressen angegeben haben.

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Eine direkte Inanspruchnahme der o. g. Serviceprovider stormfront.org und nazi-lauck-nsdapao.com erweist sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils oder Titels in den Vereinigten Staaten von Amerika als nicht durchführbar. (vgl. Urteil U.S. District Court for the Northern District of California: Yahoo v. LICRA, 28 USC § 2201, Entscheidung vom 07.11.2001-(-00-21275JF)

Auf eine tatsächliche Aufforderung der Bezirksregierung Düsseldorf, die beiden unzulässigen Angebote zu sperren, haben beide Provider nicht reagiert. Auch die gemeinsame Stelle der Jugendministerien "Jugendschutz-net" in Mainz ist mit den gleichen Bemühungen erfolglos geblieben. Somit sind und waren Maßnahmen gegen die nach § 5 Abs. 1 und 2 MdStV Verantwortlichen weder durchführbar noch erfolgversprechend. Mit meinem Anhörungsschreiben vom 05.10.2001 habe ich Sie von den o. g. unzulässigen Angeboten in Kenntnis gesetzt.

Die Sperrungen der o g. unzulässigen Angebote sind auch technisch möglich.

Als Ergebnis der von mir durchgeführten technischen Recherchen und des Anhörungsverfahrens ergeben sich für mich nach dem derzeitigen Stand der Technik drei Sperrmöglichkeiten:

  1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS)

    Sofern der Access-Provider einen DNS betreibt, kann dieser so konfiguriert werden, dass Anfragen nicht an den richtigen Server sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet werden.

  2. Verwendung eines Proxy-Servers

    Die URL als genaues Zuordnungskriterium der individuellen Web-Seite auf dem jeweiligen Server kann durch den Einsatz eines Proxys gesperrt werden. Anfragen auf die unzulässigen Angebote werden gefiltert und der Zugriff verweigert oder es wird auf eine vordefinierte Seite im Browser umgeleitet und hingewiesen.

  3. Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router

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    Der Router kann so konfiguriert werden, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP-Adresse nicht weitergeleitet wird.

Darüber hinaus sind derzeit weitere technische Möglichkeiten in der Erprobung.

Die o. g. drei Sperrmöglichkeiten bewirken - ohne technische Veränderungen am Rechner eines Nutzers - dass bei Eingabe der o. g. Domain-Namen, die Gegenstand dieser Sperrungsanordnung sind, die unzulässigen Angebote nicht mehr abgerufen werden können. Im Übrigen haben auch die schon nach Kenntnisgabe der unzulässigen Angebote von einigen Zugangsvermittlern vorgenommenen Sperrungen - zumeist nach der DNS-Methode - erwiesen, dass die Sperrungen technisch möglich sind.

Die Sperrungen sind auch zumutbar.

Hierbei ist zwischen der Belastung eines Anbieters durch die Sperrung und dem durch die Verbreitung des Inhalts bedrohten oder verletzten Rechtsguts abzuwägen (vgl. Roßnagel, Recht der Multimediadienste, 4. Teil, §l8 Rdnr. 41).

Wie zuvor ausgeführt halte ich nach dem derzeitigen Stand der Technik auch eine Sperrung durch Ausschluss von Domains in Domain-Name-Server (DNS) für ausreichend und zulässig. Diese Sperrvariante lässt sich durch einfache Konfiguration des DNS herbeiführen und erfordert einen einmaligen geringen Personalaufwand. Ein Sachaufwand entsteht nicht.

Wenn andererseits die unzulässigen rechtsextremistischen Inhalte weiter verbreitet werden, muss wie bei jeder Propagandaverbreitung, damit gerechnet werden, dass diese auch bei etlichen Nutzern verfangen. Rechtsextremistische und nationalsozialistische Ideologien würden weitere Verbreitung und Anhänger finden.

Damit entstünde zunächst abstrakt eine Gefahr für den Rechtsstaat und die Demokratie, für eine Gesellschaft, in der die Menschenrechte durchgesetzt werden, in der Toleranz herrscht und Minderheiten geschützt werden.

Auch konkret würden sich bestehende Gefahren durch ein Anwachsen des Rechtsextremismus vergrößern. Laut Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2000 wurden 15.951 (1999: 10.037) Straftaten mit erwiesenem oder vermutetem rechtsextremistischen Hintergrund erfasst. Der Großteil der Fälle, nämlich 6.823 entfielen im vergangenen Jahr auf Propagandadelikte.

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Die Statistik zählte ferner 579 Gewaltdelikte und 508 Angriffe gegen Personen. 385 Menschen sind von Rechtsextremisten verletzt worden. Versuchte Tötungen wurden 7mal erfasst. Die Jahresbilanz nennt 7.463 Tatverdächtige, 731 vorläufig Festgenommene und 155 erlassene Haftbefehle.

Da insofern der Rechtsextremismus auch eine konkretisierte Gefährdung für die o. g. Rechtsgüter aber auch für Leben und Gesundheit vieler Einzelner darstellt, wirkt die Belastung der Anbieter durch eine Sperrung nicht so schwer, wie der Schutz der bedrohten Rechtsgüter.

Die Sperrungen sind auch verhältnismäßig.

Dies setzt zunächst deren Geeignetheit voraus.

Geeignet ist eine Maßnahme immer dann, wenn sie den nach dem Gesetz intendierten Erfolg erreicht. Da davon auszugehen ist, dass auch der Gesetzgeber die technischen Möglichkeiten und Wirkungen von Sperrungen bei den Access-Providern kannte, kann als gesetzgeberisches Ziel nicht die Totalblockade des Empfangs der gesperrten unzulässigen Angebote gegolten haben.

Die Sperrung nach der DNS-Methode kann z. B. dadurch umgangen werden, dass der Nutzer einen anderen DNS-Server in seinen Rechner einträgt. Voraussetzung ist, dass er mit Hilfe einer technischen Anleitung einen anderen DNS-Server mit einen bestimmten Zahlencode in seinen Rechner einträgt. Für den technisch versierten Nutzer mag diese Veränderung leicht zu bewerkstelligen sein, für denjenigen, der weder eine technische Anleitung noch den Zahlencode eines anderen DNS-Servers kennt, erscheint eine entsprechende Manipulation schon schwieriger.

Gesetzgeberischer Zweck und somit Verwaltungszweck einer Sperrung kann somit nur eine Förderung der Beseitigung der durch das Angebot drohenden Rechtsgutverletzung sein.

Im Rahmen der Geeignetheit einer Maßnahme ist dies legitimer Gesetzgebungs- und Vollzugszweck. Denn für die Geeignetheit ist es nicht erforderlich, dass ... unbedingt der volle Erfolg zum Tragen kommen muss (vgl. Jarass/Pieroth, "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage, 2000 Art. 20 Rn 83). Ebensowenig muß die Gefahr vollständig beseitigt werden. (Wagner "PolG NRW, § 2 Rn 4). Vielmehr reicht es aus, dass mit Hilfe der

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Maßnahme der gewünschte Erfolg näherrückt und gefördert wird (vgl. Jarass / Pieroth, a.a. 0.)

Diesen vom Gesetzgeber hier zugrunde gelegten Anforderungen genügt auch die von mir angeordnete Sperrung, da dadurch eine Erschwernis oder Behinderung im Zugang zu den unzulässigen Angeboten für den durchschnittlichen Nutzer entsteht.

Bei den mittlerweile 25 Millionen Internet-Nutzern in der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich keinesfalls mehr um ein technisch versiertes Minderheitenpublikum, das die meisten technischen Funktionsweisen des Rechners kennt. Einfachste Bedienungskenntnisse genügen und haben gerade zur weiten Verbreitung von Computern und insbesondere der Internetnutzung geführt.

Insofern bewirkt auch eine DNS-Sperrung für den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis.

Keine Umgehungsmöglichkeiten im eigentlichen Sinne, die die Geeignetheit der Sperrungen in Frage stellen könnten, stellen auch sog. Spiegelungen dar. So soll in der Vergangenheit die Wirksamkeit von Sperrungen dadurch gemindert worden sein, dass unzulässige Seiten "gespiegelt" wurden. Bei der Spiegelung handelt es sich um die Vervielfältigung einer (unzulässigen) Seite unter einem anderen Domain-Name bei gleichzeitiger Einstellung in das Internet. Rechtlich erfüllt dieser Tatbetand die Einstellung eines unzulässigen Inhalts in das Internet durch einen Content- und Service-Provider. Er löst eine Sperrungsanforderung durch die zuständige Aufsichtsbehörde aus. Da es um vorsätzliches ordnunswidriges Handeln geht, wird auch der Bußgeldtatbestand des § 20 MdStV verwirkt.

Bewusst begangene Rechtsverstöße, die staatliche Ordnungsmaßnahmen unterlaufen sollen, können die Legitimität und Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns jedoch nicht in Frage stellen.

Auch die Tatsache, dass Suchmaschinen die unzulässigen Inhalte weiter anbieten, spricht nicht gegen die Geeignetheit der hier angeordneten Sperrungen. Soweit Suchmaschinen systematisch fremde Inhalte erfasst, geordnet und z. T. kommentiert haben, dürften sie als Service-Provider gemäß § 5 Abs. 2 MdStV anzusehen sein. Die dann bereitgehaltenen unzulässigen

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Angebote dürften einer selbständigen Sperranordnung nach § 18 Abs. 2 MdStV unterliegen. Entsprechende Sperranforderungen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die angeordneten Sperrungen sind auch erforderlich, um die Erreichbarkeit der unzulässigen Angebote für den durchschnittlichen Nutzer zu erschweren. Mildere Mittel als die u. a. für zulässig gehaltene DNS-Sperrung (s. o.) sind nicht ersichtlich.

Die Sperrungen sind auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie sind insbesondere zumutbar (s. o.) und verletzen nicht die Rechte Dritter.

Die Informationsfreiheit der Nutzer wird nach Art. 5 Abs. 2 GG zulässig durch den Mediendienstestaatsvertrag eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger Angebote. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die Unzulässigkeit aus einem Verstoß gegen Straftatbestände ergibt.

Die von mir angeordneten Sperrungen verletzen auch nicht das Wissenschafts- und Forschungsprivileg des Art. 5 Abs. 3 GG.

Durch den entsprechenden Zusatz im Tenor meiner Entscheidung habe ich für die Hochschulen und Fachhochschulen klargestellt, dass die Sperrverpflichtung nicht besteht, soweit die Nutzung der o.g. Angebote zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung und Lehre erforderlich ist.

Hinweis:

Soweit Sie die hier angeordneten Sperrungen schon vorgenommen haben, ist diese Verfügung gegenstandslos. Für diesen Fall ergeht die Verfügung lediglich - wie von zahlreichen Providern im Rahmen der Anhörung am 19.12.2001 in meinem Hause erbeten - zur Rechtssicherheit.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei mir eingegangen ist.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Signatur

(Schütte)

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