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Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Antwort
der Staatsanwaltschaft Siegen. Im Zeifelsfall ist die Original-Version gültig.
Original-Version als Bild: Seite 1 | Seite 2 | Seite 3
Siehe auch: Zweite Antwort der Staatsanwaltschaft
Siegen!
Staatsanwaltschaft Siegen
Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Universität
Siegen wegen Datenunterdrückung oder anderem
Ihre Strafanzeige vom 21.1.02
Sehr geehrter Herr Freude,
Sie hatten Strafanzeige gegen Verantwortliche der Universität Siegen
erstattet mit dem Hinweis, daß diese Verbindungsanfragen zu bestimmten
Domains verhinderten.
Sie meinen, die dafür Verantwortlichen machten sich der Datenveränderung
im Sinne des § 303 a StGB schuldig, weil sie Zugriffe auf Daten bestimmter
Computer/Server unterdrückten.
Ihre Rechtsauffassung ist mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht
vereinbar. Nach Ihrem eigenen Vortrag, den ich im einzelnen bereits aus Rechtsgründen
nicht zu überprüfen brauche, bleiben die Daten, auf die möglicherweise
von Nutzern der universitätseigenen Endgeräten zugegriffen werden
soll, unverändert, ungelöscht und somit brauchbar. Die Beschränkung
der Einsatzfähigkeit eines Endgerätes hat -nach meiner Kenntnis-
keine Auswirkung auf den in einem möglichen Zielgerät vorhandenen
Datenbestand.
Auch ein Vergehen nach § 303 b des Strafgesetzes, Computersabotage,
liegt nicht vor, da nach Ihren Angaben die im Bereich der Universität
Siegen vorgenommenen Beschränkungen ausschließlich die Computeranlage
der Universität Siegen betreffen. § 303 b StGB schützt aber
nur Anlagen, die für den, der eingreift, fremd sind.
Ein Vergehen nach § 206 StGB, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses,
liegt ebenfalls nicht vor, da die Universität Siegen nicht „geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt." Nur Inhaber oder Beschäftigte
eines solchen Unternehmens können sich nach dieser Vorschrift strafbar
machen.
Für die von Ihnen als ebenfalls für verletzt gehaltene Vorschrift
des § 85 Telekommunikationsgesetz gilt ähnliches. Diese Vorschrift,
bei der es sich nicht um einen Straftatbestand handelt, bestimmt, daß
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses der verpflichtet ist, wer geschäftsmäßig
Kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt.
Unterstellt, die Universität Siegen unterbindet durch geeignete Maßnahmen
den Zugriff auf im Internet angebotene bestimmte Informationen, was ich nicht
nachzuprüfen habe, so macht sie sich dadurch nicht strafbar. Aspekte
der Informationsfreiheit oder der Freiheit von Forschung und Lehre sind im
Zusammenhang mit der Prüfung der Strafbarkeit nicht zu berücksichtigen.
Es steht Ihnen frei, insoweit im verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die
Universität vorzugehen, wenn Sie sich Erfolg davon versprechen.
Ob Sie durch die von Ihnen behaupteten Eingriffe in die Nutzungsmöglichkeiten
der bei der Universität Siegen vorgehaltenen Endgeräte in Ihren
Rechten überhaupt verletzt sein können, kann ich nicht feststellen.
Nur für diesen Fall weise ich vorsorglich auf anliegende Rechtsmittelbelehrung
ich hin.
Hochachtungsvoll
(Mehrer)
Oberstaatsanwalt
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz 1 der Strafprozeßordnung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde
bei dem
Generalstaatsanwalt in Hamm (Postfachanschrift: Postfach 15
71, 59005 Hamm) (Hausanschrift: Heßlerstr. 53, 59065 Hamm)
eingelegt werden.
Durch den Eingang der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen
Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.
Um Fehlleitungen und Rückfragen zu vermeiden, wird gebeten, in der Beschwerdeschrift
auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaft unter welchem Aktenzeichen den
angefochtenen Bescheid erlassen hat.