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Die Wahrheit aus Düsseldorf
Unterschriftenliste

Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Antwort der Staatsanwaltschaft Siegen. Im Zeifelsfall ist die Original-Version gültig. Original-Version als Bild: Seite 1 | Seite 2 | Seite 3
Siehe auch: Zweite Antwort der Staatsanwaltschaft Siegen!
 


Staatsanwaltschaft Siegen


Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Universität Siegen wegen Datenunterdrückung oder anderem


Ihre Strafanzeige vom 21.1.02


Sehr geehrter Herr Freude,

Sie hatten Strafanzeige gegen Verantwortliche der Universität Siegen erstattet mit dem Hinweis, daß diese Verbindungsanfragen zu bestimmten Domains verhinderten.

Sie meinen, die dafür Verantwortlichen machten sich der Datenveränderung im Sinne des § 303 a StGB schuldig, weil sie Zugriffe auf Daten bestimmter Computer/Server unterdrückten.

Ihre Rechtsauffassung ist mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht vereinbar. Nach Ihrem eigenen Vortrag, den ich im einzelnen bereits aus Rechtsgründen nicht zu überprüfen brauche, bleiben die Daten, auf die möglicherweise von Nutzern der universitätseigenen Endgeräten zugegriffen werden soll, unverändert, ungelöscht und somit brauchbar. Die Beschränkung der Einsatzfähigkeit eines Endgerätes hat -nach meiner Kenntnis- keine Auswirkung auf den in einem möglichen Zielgerät vorhandenen Datenbestand.

Auch ein Vergehen nach § 303 b des Strafgesetzes, Computersabotage, liegt nicht vor, da nach Ihren Angaben die im Bereich der Universität Siegen vorgenommenen Beschränkungen ausschließlich die Computeranlage der Universität Siegen betreffen. § 303 b StGB schützt aber nur Anlagen, die für den, der eingreift, fremd sind.
Ein Vergehen nach § 206 StGB, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses, liegt ebenfalls nicht vor, da die Universität Siegen nicht „geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt." Nur Inhaber oder Beschäftigte eines solchen Unternehmens können sich nach dieser Vorschrift strafbar machen.
Für die von Ihnen als ebenfalls für verletzt gehaltene Vorschrift des § 85 Telekommunikationsgesetz gilt ähnliches. Diese Vorschrift, bei der es sich nicht um einen Straftatbestand handelt, bestimmt, daß zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses der verpflichtet ist, wer geschäftsmäßig Kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt.

Unterstellt, die Universität Siegen unterbindet durch geeignete Maßnahmen den Zugriff auf im Internet angebotene bestimmte Informationen, was ich nicht nachzuprüfen habe, so macht sie sich dadurch nicht strafbar. Aspekte der Informationsfreiheit oder der Freiheit von Forschung und Lehre sind im Zusammenhang mit der Prüfung der Strafbarkeit nicht zu berücksichtigen. Es steht Ihnen frei, insoweit im verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Universität vorzugehen, wenn Sie sich Erfolg davon versprechen.

Ob Sie durch die von Ihnen behaupteten Eingriffe in die Nutzungsmöglichkeiten der bei der Universität Siegen vorgehaltenen Endgeräte in Ihren Rechten überhaupt verletzt sein können, kann ich nicht feststellen. Nur für diesen Fall weise ich vorsorglich auf anliegende Rechtsmittelbelehrung ich hin.

Hochachtungsvoll


(Mehrer)
Oberstaatsanwalt






R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz 1 der Strafprozeßordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem

Generalstaatsanwalt in Hamm (Postfachanschrift: Postfach 15 71, 59005 Hamm) (Hausanschrift: Heßlerstr. 53, 59065 Hamm)
eingelegt werden.

Durch den Eingang der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.

Um Fehlleitungen und Rückfragen zu vermeiden, wird gebeten, in der Beschwerdeschrift auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaft unter welchem Aktenzeichen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.