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Die Wahrheit aus Düsseldorf
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Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Antwort der Staatsanwaltschaft Siegen. Im Zeifelsfall ist die Original-Version gültig. Original-Version als Bild: Seite 1 | Seite 2
Siehe auch: Erste Antwort der Staatsanwaltschaft Siegen!  


Staatsanwaltschaft Siegen


Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Universität Siegen wegen Datenunterdrückung pp.

Ihre Strafanzeige vom 21.1.02


Sehr geehrter Herr Freude,

Sie haben in Ihrer o.g. Strafanzeige den Verantwortlichen der Universität Siegen vorgeworfen, dass sie sich dadurch strafbar gemacht hätten, dass sie Verbindungsanfragen zu Domains für die Benutzer der Computeranlagen sperren ließen.

Strafbares Verhalten vermag ich in diesem Vorgehen nicht festzustellen. Insbesondere stellt dieses Verhalten keine Datenveränderung i.S.v. § 303 a 12. Alt. StGB dar. Dafür wäre erforderlich, dass den nutzungsberechtigten Studenten die Zugriffe auf die gesperrten Internetseiten vollständig unmöglich gemacht würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich die Möglichkeit unterbunden, von den Rechnern der Universität Siegen auf diese Internetseiten zuzugreifen. Selbst wenn man anderer Ansicht wäre, muss berücksichtigt werden, dass diesbzgl. kein Strafantrag gem. § 303 c StGB durch die Verletzten gestellt wurde. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vermag ich auch nicht zu bejahen.

Durch das Verhalten ist auch nicht der Straftatbestand der Computersabotage gem. § 303 b StGB erfüllt. Voraussetzung für dessen Erfüllung ist, dass die gestörte Datenverarbeitung für die Behörde von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wird nur dann bejaht, wenn durch die Störung grundlegende Daten und Arbeitsvorgänge der Behörde betroffen sind. Eine solch wesentliche Störung im vorgenannten Sinne vermag ich durch die Sperrung des Zugriffs auf Internetseiten nicht zu erkennen. Im übrigen wird daraufhingewiesen, dass auch diesbzgl. kein Strafantrag durch evtl. Betroffene gestellt wurde.


Auch eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses gern. § 206 II Nr. 2 StGB liegt nicht vor. Täter i. S. der Norm kann nur der Inhaber bzw. Beschäftigte eines Unternehmens sein, das geschäftsmäßig Post - und Telekommunikationsdienste erbringt.

Ob ein Verstoß gegen § 85 I TKG vorliegt, kann dahinstehen. Selbst wenn ein solcher vorläge, hätten sich die Verantwortlichen nicht strafbar gemacht, da es sich bei dieser Norm nicht um ein Strafgesetz handelt.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Universität Siegen habe ich mangels strafbarem Verhalten gern. § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.


Hochachtungsvoll