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Hinweis: Dies ist eine Abschrift der
Antwort der Staatsanwaltschaft Siegen. Im Zeifelsfall ist die Original-Version
gültig. Original-Version als Bild: Seite 1 | Seite 2
Siehe auch: Erste Antwort
der Staatsanwaltschaft Siegen!
Staatsanwaltschaft Siegen
Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Universität
Siegen wegen Datenunterdrückung pp.
Ihre Strafanzeige vom 21.1.02
Sehr geehrter Herr Freude,
Sie haben in Ihrer o.g. Strafanzeige den Verantwortlichen
der Universität Siegen vorgeworfen, dass sie sich dadurch strafbar
gemacht hätten, dass sie Verbindungsanfragen zu Domains für
die Benutzer der Computeranlagen sperren ließen.
Strafbares Verhalten vermag ich in diesem Vorgehen nicht
festzustellen. Insbesondere stellt dieses Verhalten keine Datenveränderung
i.S.v. § 303 a 12. Alt. StGB dar. Dafür wäre erforderlich,
dass den nutzungsberechtigten Studenten die Zugriffe auf die gesperrten
Internetseiten vollständig unmöglich gemacht würde.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich die Möglichkeit
unterbunden, von den Rechnern der Universität Siegen auf diese Internetseiten
zuzugreifen. Selbst wenn man anderer Ansicht wäre, muss berücksichtigt
werden, dass diesbzgl. kein Strafantrag gem. § 303 c StGB durch
die Verletzten gestellt wurde. Ein besonderes öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung vermag ich auch nicht zu bejahen.
Durch das Verhalten ist auch nicht der Straftatbestand
der Computersabotage gem. § 303 b StGB erfüllt. Voraussetzung
für dessen Erfüllung ist, dass die gestörte Datenverarbeitung
für die Behörde von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wird
nur dann bejaht, wenn durch die Störung grundlegende Daten und
Arbeitsvorgänge der Behörde betroffen sind. Eine solch wesentliche
Störung im vorgenannten Sinne vermag ich durch die Sperrung des
Zugriffs auf Internetseiten nicht zu erkennen. Im übrigen wird
daraufhingewiesen, dass auch diesbzgl. kein Strafantrag durch evtl. Betroffene
gestellt wurde.
Auch eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses gern. §
206 II Nr. 2 StGB liegt nicht vor. Täter i. S. der Norm kann
nur der Inhaber bzw. Beschäftigte eines Unternehmens sein, das
geschäftsmäßig Post - und Telekommunikationsdienste
erbringt.
Ob ein Verstoß gegen § 85 I TKG vorliegt, kann
dahinstehen. Selbst wenn ein solcher vorläge, hätten sich
die Verantwortlichen nicht strafbar gemacht, da es sich bei dieser
Norm nicht um ein Strafgesetz handelt.
Das Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der
Universität Siegen habe ich mangels strafbarem Verhalten gern.
§ 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Hochachtungsvoll