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Die Wahrheit aus Düsseldorf
Unterschriftenliste

Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Antwort der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Im Zeifelsfall ist die Original-Version gültig. Original-Version als Bild: Seite 1 | Seite 2 | Seite 3

Beigelegt war dieser Antwort noch eine Auskunft über die Personendaten (Altverfahren usw.) der Vision Consulting Deutschland OHG; der Vermerk "Zur Handakte nehmen!" lässt vermuten, dass die Auskunft nur für interne Zwecke vorgesehen war ...     


Staatsanwaltschaft Köln


Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Firma Vision Consulting Deutschland oHG In Köln wegen des Verdachts der Datenveränderung u.a.


Ihre Strafanzeige vom 21.01.2002

Sehr geehrter Herr Freude,

das vorliegende Verfahren betrifft lediglich den oben näher bezeichneten Teil Ihrer Strafanzeige, da die Staatsanwaltschaft Köln hinsichtlich der übrigen Beschuldigten örtlich unzuständig ist.

Ich habe das Verfahren nach Prüfung Ihrer Strafanzeige ohne Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung eingestellt, da der angezeigte Sachverhalt keinen Straftatbestand verwirklicht.

Das Sperren des Zugriffs auf bestimmte Intemet-Seiten und das Umleiten entsprechender Anfragen durch den Telekommunikationsdienstleister stellt keine Datenveränderung gemäß § 303 a StGB dar. Dazu wäre es erforderlich, daß die Beschuldigten die Daten selbst in irgendeiner Art und Weise tangieren, insbesondere unterdrücken.

Die Inhalte der in Rede stehenden Seiten werden jedoch durch die Maßnahmen der Beschuldigten in keiner Weise beeinträchtigt. Es wird lediglich der Transport dieser Inhalte verhindert. Damit bleiben die Daten weiterhin zugänglich. Es wird lediglich ein bestimmter Weg zu Ihnen versperrt.

Dies aber ist eine rein zivilrechtliche Frage, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Telekommunikationsdienstleister und seinen Kunden betrifft. Soweit der Telekommunikationsdienstleister zur Verwirklichung dieser Sperrung bzw. Umleitung Daten in internen Tabellen verändert, ist dies nichtrechtswidrig, da es sich insoweit um seine eigenen Daten handelt.

Aus den genannten Gründen liegt auch keine Computersabotage gemäß § 303 b StGB vor, da diese in der hier. einzig in Betracht kommenden Alternative eine Datenveränderung voraussetzt.

Auch eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 StGB ist nicht gegeben. Es wird keine Sendung im Sinne des Absatz 2 dieser Vorschrift unterdrückt. "Sendung" ist in diesem Zusammenhang nach einhelliger Ansicht  ausschließlich ein; körperlicher Gegenstand, also nicht die elektronische Post.

Der von Ihnen in Ihrer Strafanzeige zitierte § 85 TKG ist keine Strafvorschrift.

Sonstige in Betracht kommende Strafvorschriften sind nicht ersichtlich.

Evtl. zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.





Rechtsmittelbelehrung

Gegen den anliegenden Bescheid können Sie Beschwerde einlegen (§ 172 Strafprozeßordnung).

Die Beschwerde muß binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem Herrn Generalstaatsanwalt in Köln oder hier, eingehen.