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Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Antwort
der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Im Zeifelsfall ist die Original-Version
gültig. Original-Version als Bild: Seite 1
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Beigelegt war dieser Antwort noch eine Auskunft über die Personendaten
(Altverfahren usw.) der Vision Consulting Deutschland OHG; der Vermerk "Zur
Handakte nehmen!" lässt vermuten, dass die Auskunft nur für interne
Zwecke vorgesehen war ...
Staatsanwaltschaft Köln
Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Firma Vision Consulting
Deutschland oHG In Köln wegen des Verdachts der Datenveränderung
u.a.
Ihre Strafanzeige vom 21.01.2002
Sehr geehrter Herr Freude,
das vorliegende Verfahren betrifft lediglich den oben näher bezeichneten
Teil Ihrer Strafanzeige, da die Staatsanwaltschaft Köln hinsichtlich
der übrigen Beschuldigten örtlich unzuständig ist.
Ich habe das Verfahren nach Prüfung Ihrer Strafanzeige ohne Ermittlungen
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung eingestellt,
da der angezeigte Sachverhalt keinen Straftatbestand verwirklicht.
Das Sperren des Zugriffs auf bestimmte Intemet-Seiten und das Umleiten entsprechender
Anfragen durch den Telekommunikationsdienstleister stellt keine Datenveränderung
gemäß § 303 a StGB dar. Dazu wäre es erforderlich, daß
die Beschuldigten die Daten selbst in irgendeiner Art und Weise tangieren,
insbesondere unterdrücken.
Die Inhalte der in Rede stehenden Seiten werden jedoch durch die Maßnahmen
der Beschuldigten in keiner Weise beeinträchtigt. Es wird lediglich
der Transport dieser Inhalte verhindert. Damit bleiben die Daten weiterhin
zugänglich. Es wird lediglich ein bestimmter Weg zu Ihnen versperrt.
Dies aber ist eine rein zivilrechtliche Frage, die das Vertragsverhältnis
zwischen dem Telekommunikationsdienstleister und seinen Kunden betrifft.
Soweit der Telekommunikationsdienstleister zur Verwirklichung dieser Sperrung
bzw. Umleitung Daten in internen Tabellen verändert, ist dies nichtrechtswidrig,
da es sich insoweit um seine eigenen Daten handelt.
Aus den genannten Gründen liegt auch keine Computersabotage gemäß
§ 303 b StGB vor, da diese in der hier. einzig in Betracht kommenden
Alternative eine Datenveränderung voraussetzt.
Auch eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gemäß
§ 206 StGB ist nicht gegeben. Es wird keine Sendung im Sinne des Absatz
2 dieser Vorschrift unterdrückt. "Sendung" ist in diesem Zusammenhang
nach einhelliger Ansicht ausschließlich ein; körperlicher
Gegenstand, also nicht die elektronische Post.
Der von Ihnen in Ihrer Strafanzeige zitierte § 85 TKG ist keine Strafvorschrift.
Sonstige in Betracht kommende Strafvorschriften sind nicht ersichtlich.
Evtl. zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht
berührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den anliegenden Bescheid können Sie Beschwerde einlegen (§
172 Strafprozeßordnung).
Die Beschwerde muß binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides
bei dem Herrn Generalstaatsanwalt in Köln oder hier, eingehen.