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Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Antwort
der Staatsanwaltschaft Dortmund. Im Zeifelsfall ist die Original-Version gültig.
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Staatsanwaltschaft Dortmund
Betr.:
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Versatel Deutschland GmbH u. Co
KG und der Universität Dortmund
Tatvorwurf:
Datenveränderung u.a.
Bezug:
Strafanzeige vom 21.01.2002 Anlage:
Rechtsmittelbelehrung
Sehr geehrter Herr Freude,
das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung
eingestellt worden, da der gegen die Universität Dortmund geäußerte
Verdacht nach den Ermittlungen keine Bestätigung gefunden hat.
Soweit Sie den Verdacht äussern, die Fa. Versatel sei an strafbaren
Handlungen beteiligt, handelt es sich um eine bloße Mutmassung, die
zu weiteren Ermittlungen keinen Anlaß gibt. Im übrigen liegen
auch aus Rechtsgründen zureichende Anhaltspunkte für Straftaten
nicht vor.
Hinsichtlich der ebenfalls im hiesigen Zuständigkeitsbereich befindlichen
Universität Dortmund tragen Sie vor, sie „plane Systeme zur Datenmanipulation
und Datenunterdrückung". Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass
es sich - soweit überhaupt Straftaten in Betracht kommen - lediglich
um eine straflose
Vorbereitungshandlung handelt mit der Folge, dass eine strafrechtliche Verfolgung
ausgeschlossen ist.
Insoweit weise ich auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung hin.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz l der Strafprozeßordnung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde
bei dem
Generalstaatsanwalt in Hamm
(Postanschrift: Heblerstrabe 53, 59065 Hamm
eingelegt werden.
Durch den Eingang der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen
Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Um Fehlleitungen und Rückfragen
zu vermeiden wird gebeten, in der Beschwerdeschrift auch anzugeben, welche
Staatsanwaltschaft unter welcher Geschäftsnummer den angefochtenen Bescheid
erlassen hat.