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Die Wahrheit aus Düsseldorf
Unterschriftenliste

Hinweis: Dies ist eine Abschrift der Antwort der Staatsanwaltschaft Dortmund. Im Zeifelsfall ist die Original-Version gültig. Original-Version als Bild: Seite 1 | Seite 2 | Seite 3  


Staatsanwaltschaft Dortmund


Betr.:
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Versatel Deutschland GmbH u. Co KG und der Universität Dortmund
Tatvorwurf:
Datenveränderung u.a.
Bezug:
Strafanzeige vom 21.01.2002 Anlage:
Rechtsmittelbelehrung


Sehr geehrter Herr Freude,

das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, da der gegen die Universität Dortmund geäußerte Verdacht nach den Ermittlungen keine Bestätigung gefunden hat.

Soweit Sie den Verdacht äussern, die Fa. Versatel sei an strafbaren Handlungen beteiligt, handelt es sich um eine bloße Mutmassung, die zu weiteren Ermittlungen keinen Anlaß gibt. Im übrigen liegen auch aus Rechtsgründen zureichende Anhaltspunkte für Straftaten nicht vor.

Hinsichtlich der ebenfalls im hiesigen Zuständigkeitsbereich befindlichen Universität Dortmund tragen Sie vor, sie „plane Systeme zur Datenmanipulation und Datenunterdrückung". Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass es sich - soweit überhaupt Straftaten in Betracht kommen - lediglich um eine straflose
Vorbereitungshandlung handelt mit der Folge, dass eine strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen ist.

Insoweit weise ich auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung hin.







Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz l der Strafprozeßordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem

Generalstaatsanwalt in Hamm
(Postanschrift: Heblerstrabe 53, 59065 Hamm

eingelegt werden.

Durch den Eingang der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Um Fehlleitungen und Rückfragen zu vermeiden wird gebeten, in der Beschwerdeschrift auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaft unter welcher Geschäftsnummer den angefochtenen Bescheid erlassen hat.