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Hinweis: Dies ist eine Abschrift der
Antwort der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Im Zeifelsfall ist die Original-Version
gültig. Original-Version als Bild: Seite 1
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Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Ermittlungsverfahren gegen die Bezirksregierung Düsseldorf u.a.
wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses u.a.
Ihre Strafanzeige vom 21.01.2002
Sehr geehrter Herr Freude,
das Verfahren gegen die Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf
sowie der Fa. ISIS Multimedia NET GmbH & CoKG habe ich gern. §
170 II StPO eingestellt, weil das von Ihnen angezeigte Verhalten nicht den
zur Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht für das
Vorliegen einer Straftat begründet.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat sich der von Ihnen gegen die Fa.
ISIS Multimedia NET GmbH & Co KG geäußerte Verdacht der Datenunterdrückung
gern. §303 a StGB nicht bestätigt. Diese wäre nur gegeben,
wenn Daten, an denen Dritte ein unmittelbares Nutzungsrecht. haben, unterdrückt
oder verändert würden. Daten, an denen ausschließlich der
Täter ein Nutzungsrecht hat, sind vom Schutzbereich des § 303a
StGB nicht umfasst, (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 303a Rdnr.
3).
Die Fa. ISIS hat vorliegend lediglich Veränderungen in den Datenbanken
ihrer eigenen Name Server vorgenommen, indem sie den Internetadressen www.nazi-lauck-nsdapao.com
sowie www.stormfront.org jeweils
die IP-Adresse 127.0.0.1 zugeordnet haben. Diese Veränderung führt
dazu, dass die Anfrage durch den Provider nicht an die gewünschte Adresse
weitergesandt sondern an die genannte IP-Adresse (local host) umgeleitet wird,
ohne dass der Inhalt der betroffenen Internetseiten verändert wird.
Ein unmittelbares, strafbewährtes Nutzungsrecht an der IP-Adressenzuordnung
haben die Kunden der Provider aber nicht. Diese legen über die entsprechenden
Zuordnungen lediglich das Angebot an abrufbaren Internetinhalten fest, das
dann den Kunden zur Verfügung gestellt wird. Die o.g. Veränderungen
führen daher lediglich zu einer strafrechtlich unerheblichen Einschränkung
dieses Nutzungsangebots. Über Provider, die eine solche IP-Adressenänderung
nicht vorgenommen haben, kann weiterhin uneingeschränkt auf die betroffenen
Internetseiten zugegriffen werden.
Aus den genannten Gründen scheidet folglich auch eine Strafbarkeit
der Beschuldigten gem. § 303 b Abs. 1 Nr.1 StGB aus.
Auch für einen Verstoß der Fa. ISIS gegen § 303b Abs.1
Nr. 2 StGB sind Ihrer Strafanzeige keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte zu entnehmen, weil weder Datenträger noch Datenverarbeitungsanlagen
zerstört oder sonst in ihrer Funktion beeinträchtigt worden sind.
Schließlich konnte auch der Tatvorwurf der Verletzung des Post- oder
Fernmeldegeheimnisses gern. § 206 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht
erhärtet werden. Soweit man der Meinung im Schrifttum folgt, dass auch
E-Mails vom Schutzbereich der Vorschrift umfasst sind, ist dass Verhalten
der Mitarbeiter der Fa. ISIS jedenfalls nicht tatbestandsmäßig,
weil die E-Mails nicht unterdrückt i.S.v. § 206 Abs.2 Nr.2 StGB
werden. Sie werden nicht, wie von Ihnen vermutet, an die Bezirksregierung
umgeleitet, sondern mit dem Zusatz "Hi. This is the gmail-send program
at isis0171isis.de. I'm afraid I wasn't aible to deliver your message to
the following adresses. This is a permanet error; I've given up. Sorry it
didn't work out." unmittelbar an den Absender zurückgesandt. Die
Fa. ISIS erfüllt damit möglicherweise den ihr erteilten Auftrag
zur Weiterleitung der E-Mails nicht. Dies ist aber strafrechtlich irrelevant.
Den Mitarbeitern der Bezirksregierung haben Sie im wesentlichen vorgeworfen,
die betroffenen Provider durch den Hinweis auf mögliche Bußgelder
zu einer Sperrung der fraglichen Internetseiten genötigt zu haben.
Zugleich sei die Sperrverfügung als Anstiftung zur Datenunterdrückung
sowie zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu werten. Schließlich
hätten die Mitarbeiter der Bezirksregierung auch selbst gegen das Fernmeldegeheimnis
verstoßen, weil sie sich Kenntnis vom Inhalt diverser E-Mails verschafft
hätten, die nicht an die Bezirksregierung gerichtet waren.
Entgegen Ihre Annahme erfüllt das Verhalten der Mitarbeiter der Bezirksregierung
nicht den Tatbestand der Nötigung i.S.v. § 240 StGB. Die Bezirksregierung
hat erst am 06.02.2002 eine Sperrverfügung erlassen, in der u.a. der
Fa. ISIS aufgegeben wird, die Internetseiten www.stormfront.org und www.nazi-lauck-nsdapao.com
im Rahmen des vermittelten Nutzungsangebots zu sperren. Die weiteren in
Ihrer Strafanzeige aufgeführten Adressen www.rotten.com und www.front14.org sind von dieser Sperrverfügung
nicht erfasst.
Soweit einzelne Provider bereits zeitlich vor dieser Verfügung die
Sperrung der genannten Internetseiten veranlasst haben, fehlt es bereits an
einer Nötigungshandlung der Mitarbeiter der Bezirksregierung. Eine solche
ist nur gegeben, wenn der Täter einem anderen ein bestimmtes Verhalten
aufzwingt; dass heißt ihn gegen seinen Willen hierzu veranlasst, (Tröndle/Fischer,
StGB, § 240 Rdnr. 4). Die in der Presse veröffentlichte Absichtserklärung
der Bezirksregierung, verstärkt gegen Rechtsradikalismus im Internet
vorgehen zu wollen, sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Anhörung
der Provider gern. § 27 VwVfG vom 04.10.2001 erfüllen diese Voraussetzungen
nicht. Den Adressaten wird durch diese Maßnahmen lediglich die Möglichkeit
der Stellungnahme zu einem beabsichtigten verwaltungsrechtlichen Vorgehen
der Bezirksregierung gegeben, ohne dass dieses bereits mit Zwangsmitteln
durchgesetzt werden soll.
Aber auch durch die Sperrverfügung vom 06.02.2002 selbst wird ein
hinreichender Tatverdacht für eine Nötigung i.S.v. § 240
StGB nicht begründet. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Wahrnehmung
der der Bezirksregierung durch den Mediendienstestaatsvertrag übertragenen
Aufgaben, somit also staatliches Handeln, überhaupt als Drohung mit
einem empfindlichen Übel gewertet werden kann. Jedenfalls ist die Sperrverfügung
aber nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB. Von einer Verwerflichkeit
des Handelns wäre nur dann auszugehen, wenn das eingesetzte Mittel,
der verfolgte Zweck oder eine Gesamtwürdigung beider Elementeeinen
erhöhten Grad sittlicher Missbilligung des von Ihnen angezeigten Verhaltens
begründen würden (zu vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr.
40f.).
Vorliegend hat die Bezirksregierung lediglich die ihr gern. § 18 Abs.
1 MDStV übertragene Aufsicht wahrgenommen, unzulässige Angebote
im Internet zu sperren. Sie hat hierzu den Inhalt der o.g. Internetseiten
geprüft und daraufhin die Sperrung der Seiten für erforderlich
erachtet, wozu sie gern. § 18 Abs. 3 MDSW Maßnahmen auch gegen
Access-Provider richten kann. Der verfolgte Zweck sowie die zu seiner Erreichung
eingesetzten Mittel sind somit gesetzlich vorgesehene Maßnahmen und
als solche bereits nicht verwerflich i.S.v. § 240 StGB. Aber auch bei
einer Gesamtwürdigung von verfolgtem Zweck und eingesetztem Mittel ist
eine Verwerflichkeit des angezeigten Verhaltens aus den genannten Gründen
nicht gegeben. Ob die Sperrverfügung in ihrer konkreten Ausgestaltung
den Anforderungen des MDStV genügt, wäre ggf. durch die betroffenen
Provider in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu klären, ist strafrechtlich
aber unerheblich.
Überdies sind auch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
für einen Verstoß der Bezirksregierung gegen das Post- oder Fernmeldegeheimnis
gern. § 206 StGB vorhanden. Da die Mitarbeitender Bezirksregierung
nicht Inhaber oder Beschäftigte eine Unternehmens sind, das geschäftsmäßig
Post-oder Telekommunikationsdienste erbringt, wäre nur die Mitteilung
von Tatsachen an Dritte, die aus an die Bezirksregierung umgeleiten E-Mails
stammen, gern. § 206 Abs.4 StGB strafbar. Die von Ihnen angeführten
§ 206 Abs. 1 (gemeint sein dürfte Abs. 2) Nr. 3 und Abs. 5 StGB
betreffen nur Inhaber oder Beschäftigte der genannten Unternehmen und
sind auf die Bezirksregierung nicht anwendbar. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen
ist aber, wie bereits ausgeführt, schon die Umleitung der E-Mails an
die Bezirksregierung nicht erfolgt.
Die Sperrverfügung begründet schließlich auch nicht den
Anfangsverdacht einer Anstiftung zu Straftaten der Provider, weil deren Maßnahmen
aus den o.g. Gründen bereits kein strafbares Verhalten begründen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Straftaten sind nicht gegeben.
Soweit Sie in der Anzeige weitere Beschuldigte benennen, habe ich von der
Aufnahme der Ermittlungen abgesehen, weil Sie inhaltsgleiche Anzeigen auch
an die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften übersandt
haben. Von diesen werden Sie zu gegebener Zeit entsprechende Mitteilungen
über den Ausgang der jeweiligen Verfahren erhalten.
Hochachtungsvoll
(Stüve)
Staatsanwalt