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Telekommunikationsgesetz
(TKG)
vom 25. Juli 1996
BGBl I 1996, S. 1120
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 09.08.2003, BGBl. I S. 1590
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Regulierung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Berichtspflichten
Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt
Lizenzen
§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich
§ 7 Internationaler Status
§ 8 Lizenzerteilung
§ 9 Wechsel des Lizenznehmers
§ 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
§ 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
§ 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
§ 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
§ 14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
§ 15 Widerruf der Lizenz
§ 16 Lizenzgebühr
Zweiter Abschnitt
Universaldienst
§ 17 Universaldienstleistungen
§ 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
§ 19 Auferlegung von Universaldienstleistungen
§ 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen
§ 21 Universaldienstleistungsabgabe
§ 22 Umsatzmeldungen
Dritter Teil
Entgeltregulierung
§ 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung
§ 25 Regulierung von Entgelten
§ 26 Veröffentlichung
§ 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
§ 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
§ 29 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
§ 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 32 Zusammenschlußverbot
Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
§ 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht
§ 34 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 35 Gewährung von Netzzugang
§ 36 Verhandlungspflicht
§ 37 Zusammenschaltungspflicht
§ 38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
§ 39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Fünfter Teil
Kundenschutz
§ 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
§ 41 Kundenschutzverordnung
§ 42 Rundfunksendeanlagen
Sechster Teil
Numerierung
§ 43 Numerierung
§ 43a Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
§ 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
§ 43c Befugnisse der Regulierungsbehörde
Siebenter Teil
Frequenzordnung
§ 44 Aufgaben
§ 45 Frequenzbereichszuweisung
§ 46 Frequenznutzungsplan
§ 47 Frequenzzuteilung
§ 48 Frequenzgebühr und Beiträge
§ 49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege
§ 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
§ 51 Mitbenutzung
§ 52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
§ 53 Gebotene Änderung
§ 54 Schonung der Baumpflanzungen
§ 55 Besondere Anlagen
§ 56 Spätere besondere Anlagen
§ 57 Beeinträchtigung von Grundstücken
§ 58 Ersatzansprüche
Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen
Erster Abschnitt
Zulassung
§ 59 Endeinrichtungen
§ 60 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 61 Störungsfreie Frequenznutzung
§ 62 Beleihung und Akkreditierung
§ 63 Qualifikation
§ 64 Zulassungsbehörde
Zweiter Abschnitt
Sendeanlagen
§ 65 Mißbrauch von Sendeanlagen
Zehnter Teil
Regulierungsbehörde
Erster Abschnitt
Errichtung, Sitz und Organisation
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
§ 67 Beirat
§ 68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§ 69 Aufgaben des Beirates
§ 70 Wissenschaftliche Beratung
Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse
§ 71 Aufsicht
§ 72 Befugnisse
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 73 Beschlußkammern
§ 74 Einleitung, Beteiligte
§ 75 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 75a Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
§ 76 Ermittlungen
§ 77 Beschlagnahme
§ 78 Einstweilige Anordnungen
§ 79 Abschluß des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 80 Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln
Fünfter Abschnitt
Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
§ 81 Tätigkeitsbericht
§ 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
§ 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 84 Statistische Hilfen
Elfter Teil
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
§ 85 Fernmeldegeheimnis
§ 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
§ 87 Technische Schutzmaßnahmen
§ 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
§ 89 Datenschutz
§ 90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
§ 91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 92 Auskunftspflicht
§ 93 Staatstelekommunikationsverbindungen
Zwölfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 94
§ 95
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 96 Bußgeldvorschriften
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 97 Übergangsvorschriften
§ 98 Überleitungsregelungen
§ 99 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation
den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung
festzulegen.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche
Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation
und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs,
auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation,
3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen)
zu erschwinglichen Preisen,
4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen,
auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministerums der Verteidigung bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben der rechtlichen und
tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der
Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf Übertragungswegen
unabdingbar erbracht werden müssen,
2. ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben der rechtlichen
und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der
Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder
nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze unabdingbar
zur Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen
des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen, die im Eigentum
Dritter stehen,
3. sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar an die
Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen
oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar
oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes
angeschlossen werden sollen,
4. sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen,
zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann,
5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten"
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
6. ist "Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges
Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder ein
Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung
oder nach seiner äußeren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch
dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke
handelt. Straßen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück
betrachtet,
7. ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
8. sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die für die mobile Nutzung bestimmt sind,
9. ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung von
Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz oder
Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes
mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs
auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten
Telekommunikationsdienstleistungen,
10. sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken
der Adressierung dienen,
11. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,
12. ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und
sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs
des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über
Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient,
13. sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur Erreichung der in
§ 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und
durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen
geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung
einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden,
14. sind "Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
15. ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung für
die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in
Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes,
wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene
Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann,
16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens,
Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von
Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen,
17. sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme,
die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden,
übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren
können,
18. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot
von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen
für Dritte,
19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit"
das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen und
nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
20. sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte
Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und
Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und
Kabelkanalrohre,
21. ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen
(Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes
unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient,
22. sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von
Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen
als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem
bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate)
einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen,
23. (gestrichen)
24. ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der die physische und logische
Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen
Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare
Kommunikation zu ermöglichen.
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die Aufnahme,
Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der
Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen
der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie
als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten
gegenüber der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und
Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1)
sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
erlassen werden, benötigt.
Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt
Lizenzen
§ 6
Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit genutzt werden,
2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:
1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den
Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),
b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit
durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),
c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch
den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2
bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener
Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt
nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.
(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen,
die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1
bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt
erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.
§ 7
Internationaler Status
Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder
im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen
bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte
Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion.
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde
schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die
lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde
soll übe Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu
beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 können
der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden.
Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die
Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben.
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt,
die dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteilt werden
können oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten
Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit
und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte
nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder
b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet würde.
Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche
1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung
der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die
bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen
über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur
Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte
Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt.
§ 9
Wechsel des Lizenznehmers
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen
schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die
Versagung der Genehmigung gelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und
§ 11 Abs. 3 entsprechend.
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber
oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine
Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation kann
beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung
nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem
Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen
Kreise anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen.
§ 11
Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt, kann die
Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen
Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren nach
Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens
sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der
Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen.
(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das in
Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden
ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach
§ 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine
Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens
erteilt worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer der
zu lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe
zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz
geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung
von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege der Ausschreibung.
(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4 oder
durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird, können die jeweiligen
Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten
Interessen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien
sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche
der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient
für das Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt
vor Durchführung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47
und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren,
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die ersteigerten
Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen,
3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei
der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
4. die von einem Bieter für die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistung
zu ersteigernde Grundausstattung an Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist.
Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung
des Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot
für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet,
erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche
Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind,
die Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt
vor Durchführung des Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47
und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen Mindestvoraussetzungen für
die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren,
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den Lizenzen
vergeben werden sollen,
3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades
bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die
Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden
Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung
und die Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt.
Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen
höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten. Die Regulierungsbehörde
legt ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei
sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber
gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde Lizenzen mit
der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 einen
Universaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen
sowie den Zugang zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil
der Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten.
§ 12
Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten
unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen anderen
Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe
eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in
kundengerechter Form zugänglich zu machen. Hierfür kann ein Entgelt
erhoben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung
Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen
jedem Dritten zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe
eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen
ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
§ 13
Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten
für jeden Endnutzer bereitzustellen.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit anbietet, hat auf Antrag des zuständigen
Bundeslandes oder eines ermächtigten Notdienstträgers in
öffentlichen Telefonstellen zusätzlich Notrufeinrichtungen
einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung
und möglichst unter automatischer Anzeige des Standortes der benutzten
Telefonstelle Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle
aufzunehmen. Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach
Satz 1 befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen
und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu
erheben, das die vollen Kosten deckt.
§ 14
Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen Telekommunikationsdienstleistungen in
einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen führen.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit
der finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen im
lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen
im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises
gewährleisten. Dabei kann die Regulierungsbehörde die Gestaltung der
internen Rechnungslegung für bestimmte lizenzpflichtige
Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben.
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen
Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das
Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften
verstößt,
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen,
dem die Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht.
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 wird
eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des
Versteigerungsverfahrens übersteigt.
Zweiter Abschnitt
Universaldienst
§ 17
Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt
ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort
zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als Universaldienstleistungen
sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des
Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen
nach § 6 Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die
Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber
hinaus können auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen
bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als
Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung
der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung
nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die
Mindestqualität und die Maßstäbe für die Bestimmung des
Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt,
über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung
des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb
von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung
die Zustimmung verweigert hat.
§ 18
Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und
angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung nicht
gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich
relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses
Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich
relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen,
daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1
ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer
ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und
§ 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 19
Auferlegung von Universaldienstleistungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt
die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt eine
Universaldienstleistung nach § 17 nicht angemessen oder ausreichend
erbracht wird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt zu
besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet
sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 19
bis 22 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb
von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt,
diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde
einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu verpflichten, diese
Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung und in den
Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, kann die Regulierungsbehörde
nach Anhörung der in Betracht kommenden Lizenznehmer
entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer
verpflichtet, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung
darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern
nicht unbillig benachteiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein
Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und
das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet.
Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne
des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur Erbringung
einer Universaldienstleistung verpflichtet werden
soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich nach
§ 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann, kann die Regulierungsbehörde an
Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absätzen 2
bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen
Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung
zu erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür
verlangt.
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich,
wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben.
(7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6
hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche
Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet
oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche
Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet wird. Sie hat
ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein.
§ 20
Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine
Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1
das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die
Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der
Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen
zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung
auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt einschließlich einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge
überschreiten. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden
erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der
Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe
des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung
der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zusätzlichen
Kosten der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit
der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung
der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6
gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend
dem Ausschreibungsergebnis.
§ 21
Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 20
für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer,
der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens
vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes auf sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe
bei. Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zu der
Summe des Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten
Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten
Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden,
so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu tragen. Der zusätzlich
zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen
Anteile zueinander.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 20
gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden
Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt
dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt
sich nach dem durch den zum Angebot der Universaldienstleistung nach § 19
verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zuzüglich
einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf
des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet,
die von der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb
von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die
Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde
einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der
Abgabe und betreibt die Einziehung.
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt, haben die
Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde
ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich
mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde eine
Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 36 Abs. 2
und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend.
Dritter Teil
Entgeltregulierung
§ 23
Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen
und für Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese den
Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine
Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen
und die Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen
aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes
für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom
Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde
vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt
sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
§ 24
Maßstäbe der Entgeltregulierung
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die
Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Entgelte dürfen
1. keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung
nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters
auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer
Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder
3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger
oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der
Telekommunikation einräumen, es sei denn, daß hierfür ein
sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
§ 25
Regulierung von Entgelten
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen
Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und
Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6,
sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen,
die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe
der §§ 24 und 27 Abs. 4 und des § 31 dem Verfahren
nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und
entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen
nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen
wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2
und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
geschaffen.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich
in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten
Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs. 2
einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
§ 27
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 25 Abs. 1
1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen
für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte
für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde
für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Maßstabs
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei
Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der
Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den
Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1
nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen
oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht
in Einklang stehen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten
Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach
denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in
Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. Darin sind die Einzelheiten
des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden
Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden
Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung
der Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der
in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen
und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für das Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30.
§ 28
Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 sind der
Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die
Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach
Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die
Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren
um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat
sie über den Entgeltantrag zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung
nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen.
§ 29
Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der
Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam,
daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines
Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält.
§ 30
Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung findet und
der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die
die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 1
unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24
Abs. 2 Nr. 2 und 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine
Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die
Einleitung der Überprüfung dem betroffenen
Unternehmen schriftlich mit.
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme
rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 2
unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24
genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung
der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem
betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach
Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung
nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte
oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht den Maßstäben des § 24 Abs. 2 genügen,
fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die
Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben
anzupassen.
(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde vorgegebene
Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten
zu untersagen und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären.
§ 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 31
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde
anordnen, daß
1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und
erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten
Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer
sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder
Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt,
2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der
Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung
auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen.
Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend
Euro festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein
Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen
ist.
§ 32
Zusammenschlußverbot
Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, kann die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben, sich in
Fällen einer nach § 10 durchgeführten Beschränkung
der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen Unternehmen
im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammenzuschließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märkten
der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich
des Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen sind.
Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
§ 33
Besondere Mißbrauchsaufsicht
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu
seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie
wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung
dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen
einräumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer
Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt
ist. Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den
grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG
des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open
Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den
Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer
Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1
verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge
ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter
seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor
fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den beanstandeten
Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter,
der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach
§ 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt,
sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt
angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als
er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre
Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist
Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere
die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein
einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde die
Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein
einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im
Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 34
Schnittstellen für offenen Netzzugang
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die
Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1)
für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde
die in § 33 Abs. 2 und 3 genannten Befugnisse.
(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen
Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den
offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so
wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen
Netzzugang erfüllt.
(3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen
für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die
Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auferlegen, die
Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
§ 35
Gewährung von Netzzugang
(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem
Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann
über für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner
Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang)
gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz 1 muß insbesondere eine
Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen
Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen
gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach
Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur aus
Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen
im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)
(ABl. EG Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung
in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaft
steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich
vorzulegen; sie werden veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so hat
die Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
zu prüfen, ob der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erforderliche
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen
Prüfung bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8
erteilt worden ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem
Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein
einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des
§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere
für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Rechtsverordnung
muß Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten,
und es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen über
besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde vorzulegen
und wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)
(ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen
werden, sind zu beachten.
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist
verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot
auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben,
die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze
untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
§ 37
Zusammenschaltungspflicht
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze eine
Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, ordnet die
Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von
sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung
Beteiligten, die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die
Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier Wochen
verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange
die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt
unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach
§ 35 Abs. 5 die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung
nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde
zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben
muß und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung
durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den Maßstäben des
§ 35 Abs. 2 entsprechen.
§ 38
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach
§ 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten
Grund zu beeinträchtigen.
(2) § 33 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 39
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines
Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer
angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die
§§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3
bis 6 und § 31 entsprechend.
Fünfter Teil
Kundenschutz
§ 40
Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen
dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte
Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist,
sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt,
diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 41
Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze
der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am
Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die
Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des
Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open
Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der
Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die
Stellung der Nutzer regeln.
(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der Nutzer,
2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich
sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner
Netzzugänge nach § 35 Abs. 1; die Bedingungen müssen auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen
gleichwertigen Zugang gewährleisten,
4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
5. Informationspflichten,
6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,
7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für
den Nachweis über die Höhe der Entgelte und
8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das
Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch
25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3
bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten
entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den
Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch
die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen
finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 42
Rundfunksendeanlagen
Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende
Vertragsverhältnisse mit Rundfunkveranstaltern ein.
Sechster Teil
Numerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr. Ihr
obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes
mit dem Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von
Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen
zu genügen. Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung
des Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht
entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung des
Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von
Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.
(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von
Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung
begründen. Diese Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummernzuteilung
werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines Betreibers von
Telekommunikationsnetzen, Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder
Nutzers. Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen
verbunden werden. Für die Entscheidung über die Zuteilung wird
eine Gebühr erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes
die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr
und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler
Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden
Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des
Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange
der Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden Umstellungskosten,
angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind
rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Änderungen
betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen,
daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben
Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität);
hierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die
einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehörde kann
diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von
Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und
die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann
sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen
Gründen gerechtfertigt ist.
(6) Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3
in ihren Netzen sicherzustellen,
dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte Telekommunikationsdienstleistungen
aller unmittelbar zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch Betreiberauswahl
im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl, als auch durch Betreibervorauswahl,
wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl
durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll
dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser
Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach dem
dritten, vierten und sechsten Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize
zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen
stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung
des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Insbesondere ist
hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber
angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses
beteiligt wird. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1
ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus
technischen Gründen gerechtfertigt ist.
Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine
Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermöglichen, ausgesetzt.
Sie wird im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2
der Richtlinie (2002/22/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
-diensten (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.
(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1
und Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur
Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
§ 43a
Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die
ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er-Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen anbietet. Diese Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden.
Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1
genannten Angaben verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der
Anfrage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben
erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende
0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem
Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst.
Die Datenbank für 0900er-Mehrtwertdiensterufnummern ist unter Angabe des Namens und der
ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann
kann gegenüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank
gespeicherten Daten verlangen.
§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger
Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber
Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die
Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind
diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten
anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus,
ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis
für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem
Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen
Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während
der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach
der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe
ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei
Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht
nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes
über den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im
Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung
begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern d&uul;rfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert;
die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle
Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach
einer Stunde automatisch zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde
vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen
nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden,
von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert
wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer
neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des
Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte
abgrechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde
hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden.
§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere
geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr
erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann
die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten
Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Fall der
gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der
Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer
rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
begründen, der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde mit.
Siebenter Teil
Frequenzordnung
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der
Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen über den Betrieb von
Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes dienen,
stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
§ 45
Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für
die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan
festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen.
Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen
betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen
Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen.
Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten
Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan
auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere
Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von
Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche,
zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine
freizügige Nutzung zulässig ist.
§ 46
Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der
Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung
der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung,
der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der
Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für
diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit
aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung
des Frequenznutzungsplanes zu regeln.
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung
durch die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach
Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage
nachvollziehbarer und objektiver Verfahren.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen
in den ausschließlich für militärische Nutzungen im
Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Zuteilung.
(3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung
von Rundfunkprogrammen im Zuständigkeitsbereich der Länder ist das
Vorliegen einer medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde
für die zu übertragenden Rundfunkprogramme.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Umfang und Verfahren der
Frequenzzuteilung und den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.
(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch
Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt,
kann unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung
der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde
festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend.
Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines
Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im
Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn
die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der
Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei demjenigen,
dem Frequenzen zugeteilt sind, gilt § 9 unter Beibehaltung der
bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend. Für die Versagung und
den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs. 3 und § 15 entsprechend.
§ 48
Frequenzgebühr und Beiträge
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnahmen auf
Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 oder die
darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
näher zu bestimmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben zur Abgeltung der
Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen
einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und
Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten
und störungsfreien Frequenznutzung einen jährlichen Beitrag zu
entrichten. In die nach Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten,
für die bereits eine Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder
Beiträge nach § 9 oder § 10 des Gesetzes über
die elektromagnetische Verträglichkei von Geräten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) und den auf diesen
Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen,
die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile
an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen,
denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der
Frequenznutzung.
§ 49
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung
die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen
dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs. 4
erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine
Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten
anordnen.
Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege
§ 50
Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht
dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt
wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege,
Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.
(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenzerteilung
nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu
unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung
vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der
Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen
der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen
Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und
Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem
Lizenznehmer im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die
Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3
zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers
nutzen will.
Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Verlegung
weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein
Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von
Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich
zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen
erforderlich werden. In diesem Falle hat der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten
einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
§ 52
Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung
und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach
Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem
Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der
Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen,
sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst
vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die
Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und
den durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandenen
Schaden zu ersetzen.
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, daß sie
den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend
beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen
Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen
beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die
Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des
Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen
Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
§ 54
Schonung der Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit
zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen.
Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der
Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen
erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann.
Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend
vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist
er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung
einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden
und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, daß sie
vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen,
Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und
dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung
erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen
Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges
für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte
und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges
für die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung
oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den
Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur
Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig
groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche
besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt,
entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis
zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden
sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund
eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des
Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen
Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten
des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
§ 56
Spätere besondere Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen,
daß sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie
muß auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die
Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben
müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus
Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen
oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter
überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung
gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder
Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann
verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung
unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend
untergebracht werden kann.
(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon
vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind
die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu
tragen.
(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem
nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch
die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen
erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen
haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen
Telekommunikationslin