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Staatsvertrag über Mediendienste (MStV)Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Amtliche Begründung zum IuKDG
Der Staatsvertrag trägt dem tiefgreifenden Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung. Die technischen Innovationen sind aus dem Zusammenwachsen von Computer-, Telekommunikations- und audiovisueller Technik entstanden. Seit den 70er Jahren haben sich durch Digitalisierung und Komprimierung von Daten die Formen der Speicherung und Übermittlung der Wissens- bzw. Informationsbestände nachhaltig verändert und den Wandel zur Informationsgesellschaft ausgelöst ("Multimedia"). Der Markt für informationswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen gehört bereits heute zu einem der weltweit größten Wirtschaftszweige. Es werden in den nächsten Jahren für einzelne Segmente des Medien- und Kommunikationsmarktes zum Teil erhebliche Wachstumsraten erwartet. Es wird ebenfalls erwartet, daß hierdurch ein lang andauernder Wachstumsschub ausgelöst wird. Hierdurch könnten in Deutschland zukunftssichere und qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.
Der Übergang in eine Informationsgesellschaft wird auch zu tiefgreifendem sozialem Wandel führen. Der berufliche und private Alltag der Menschen wird sich verändern. Partizipationsmöglichkeiten aller Bürgerinnen und Bürger an den Chancen sind daher ebenso anzustreben wie Gefahren für die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu vermeiden sind.
Ziel des Staatsvertrages ist es,
im Rahmen der Länderkompetenzen eine verläßliche Grundlage
für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich
der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich
zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerinteressen und öffentlichen
Ordnungsinteressen herbeizuführen.
Mit dem Staatsvertrag soll der Wandel zur Informationsgesellschaft so gestaltet werden, daß die durch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gegebenen Chancen für Deutschland genutzt werden können. Der Staatsvertrag stützt sich dabei auf die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Multimedia" und die bislang auf diesem Sektor durch Pilotprojekte und themenbezogene Untersuchungen in den Ländern gewonnenen Erfahrungen. Die Länder haben ferner durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erste staatsvertragliche Schritte unternommen, um den Herausforderungen der Informationsgesellschaft auch in einer Multimedia-Zukunft gerecht zu werden.
Weiterer staatsvertraglicher Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen Mediendienste als an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste und die Gewährleistung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung dieser Dienste. Zum anderen geht es um die Einführung notwendiger Regelungen des Daten-, Jugend- und Verbraucherschutzes Sowie eines mediendienste-spezifischen Systems der Verantwortlichkeit.
Die Gesetzgebungskompetenz der Länder
für die Mediendienste ergibt sich aus den Artikeln 30 und 70 Grundgesetz
(GG). Für die Frage der Regelungskompetenz der Länder ist daher
die Zuordnung einzelner Mediendienste unter den verfassungsrechtlichen
Rundfunkbegriff ohne Bedeutung. Die geringere Regelungsdichte für
die Mediendienste im Vergleich zum Rundfunk berücksichtigt einerseits
verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 5 GG und trägt andererseits
der wirtschaftlichen Bedeutung der Entwicklung dieser Dienste Rechnung,
ohne die kultur- und gesellschaftspolitischen Aspekte zu vernachlässigen.
In Absatz 1 wird der Begriff "Mediendienste"
abstrakt definiert. Bei den Mediendiensten handelt es sich - anders als
bei Telediensten nach dem Teledienstegesetz des Bundes - um solche Informations-
und Kommunikationsdienste, die an die Allgemeinheit, d.h. an eine beliebige
Öffentlichkeit gerichtet sind. Mediendienste können in Form von
Text, Ton oder Bild verbreitet werden, wobei diese Angebotsformen nicht
alternativ nebeneinander stehen, sondern auch beliebig kombiniert vorliegen
können. Anders als bei der Definition des Rundfunks nach § 2
Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages fehlt bei den Mediendiensten das Merkmal
der "Darbietung", durch das die besondere Rolle des Rundfunks als Medium
und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung gekennzeichnet wird. Solche
"Darbietungen" unterliegen weiterhin den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages;
dies wird in Satz 2 klargestellt. Ferner gilt der Staatsvertrag nicht für
Teledienste im Sinn des Teledienstegesetzes des Bundes in der erstmalig
beschlossenen Fassung, das sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet
(BR-Drucksache 966/96) und ebenfalls zum 1. August 1997 in Kraft treten
soll. Hinsichtlich der technischen Verbreitung unterscheidet Absatz 1 nicht
danach, ob es sich um breitbandige oder um schmalbandige Leiter handelt.
Absatz 2 enthält eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Mediendiensten. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß es im Zuge einer inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung denkbar ist, daß künftig noch weitere Formen von Mediendiensten angeboten werden, die nicht in der Aufzählung enthalten sind.
Die Nummern 1 bis 3 beziehen sich ausschlisslich auf Verteildienste. Verteildienste sind die klassischen Erscheinungsformen von Massenkommunikation. Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß
- Inhalte von einer Stelle an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern übermittelt werden
und
- der Zeitpunkt der Ausstrahlung vom Anbieter einseitig festgelegt wird.
Hinsichtlich ihrer Verbreitungsform unterscheiden sich diese Mediendienste damit nicht vom herkömmlichen Rundfunk; wegen ihrer engen inhaltlichen Begrenzung auf Angebote, die nur in geringem Maße der öffentlichen Meinungsbildung dienen (Nummern 1 und 2) oder denen die Suggestivkraft der bewegten Bilder fehlt (Nummer 3) werden diese Mediendienste nicht dem Ordnungsrahmen unterworfen, den der Rundfunkstaatsvertrag für den Rundfunk als klassisches Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung festlegt.
Nummer 1 erfaßt die herkömmliche Form des Fernseheinkaufs. Die Begriffsbestimmung entspricht der EU-Fernsehrichtlinie. Nummer 2 gilt für Verteildienste, mit denen beispielsweise die Ergebnisse von Messungen aus dem Umweltbereich oder Wetterdaten verbreitet werden. Nummer 3 betrifft den bisher im Rundfunk-Staatsvertrag (§ 2 Abs. 1 Satz 2) geregelten Fernsehtext, Radiotext und vergleichbare Textdienste.
Anders als die Nummern 1 bis 3 betrifft
die Nummer 4 elektronisch gespeicherte Mediendienste, die auf Abruf durch
den Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Diese Mediendienste können
in Form von Text, Ton oder Bild oder auch in beliebiger Kombination diese
Merkmale angeboten werden. Erfaßt werden sowohl breitbandige Abrufdienste
wie "Video-on-demand", als auch schmalbandige "Online-Dienste" wie elektronische
Presse und andere an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Unterhaltungsangebote.
Ausgenommen sind Dienste, bei denen der individualkommunikative Charakter
im Vordergrund steht.
Der individuelle Leistungsaustausch steht u.a. dann im Vordergrund, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter bezogen sind, wie dies z.B. bei Telebanking oder bei der Übermittlung von Röntgenbildern oder Krankendaten durch das Krankenhaus an den Hausarzt der Fall ist. Ausgenommen sind auch solche Dienste, bei denen die reine Übermittlung von Dateninformationen irn Vordergrund steht, wie dies z.B. bei Fahrplänen, Flugplänen, Devisenkursen u.ä. der Fall ist. Auch Telespiele sind vom Geltungsbereich des Staatsvertrages ausgenommen.
Der Begriff des "Anbieters" im Sinne dieses Staatsvertrages erfaßt drei wesentliche Handlungsformen. Diese drei Grundfunktionen können jeweils getrennt vorkommen, aber auch in der Person des Anbieters zusammenfallen. Hier ist bezogen auf die Rechtsfolgen jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (vgl. § 5). Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Art der Tätigkeit, die der Anbieter ausübt; es ist daher unerheblich, ob er nur gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig, also mit gewisser Nachhaltigkeit, tätig wird.
Der Begriff des "Nutzers" im Sinne dieses Staatsvertrages erfaßtsSämtliche natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste, sei es gelegentlich und privat oder sei es geschäftsmäßig, nachfragen.
Absatz 1 stellt den schon aus der allgemeinen Rechtsordnung folgenden Grundsatz klar, daß Dienste-Anbieter für die von ihnen selbst angebotenen Inhalte auch selbst verantwortlich sind. Dabei ist unbeachtlich, ob die eigenen Inhalte vorsätzlich oder fahrlässig an die Allgemeinheit gerichtet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter die Inhalte selbst hergestellt hat oder durch einen Dritten hat herstellen lassen; maßgeblich ist nur, daß er sich diese Inhalte zu eigen macht.
Stellt ein Anbieter fremde Inhalte
in sein Angebot ein, so bleibt nach Absatz 2 der Urheber dieser Inhalte
hierfür verantwortlich. Dennoch hat der Anbieter eine Mitverantwortung
zu tragen, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt bekannt ist und wenn
er technisch in der Lage ist, diese einzelnen Inhalte gegen weitere Nutzungen
zu sperren. Die Regelung dient der Klarstellung, daß den Anbieter,
der rechtswidrige Inhalte Dritter in sein Angebot aufnimmt, eine Garantenstellung
für die Verhinderung der Verbreitung an Dritte trifft. Diese Verpflichtung
soll allerdings nur dann greifen, wenn der Anbieter die fremden rechtswidrigen
Inhalte bewußt bereithält. Dabei umfaßt der Begriff "Kenntnis"
sowohl den unbedingten als auch den bedingten Vorsatz.
Auch im Hinblick auf die zivilrechtliche deliktische Haftung berücksichtigt die Einschränkung der Verantwortlichkeit auf vorsätzliches Handeln die Tatsache, daß der Anbieter die fremden Inhalte nicht selbst veranlaßt hat und es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutverletzungen weitgehend unmöglich ist, alle fremden Inhalte im eigenen Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch, daß für die Verantwortlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Kenntnis von den Inhalten verlangt wird, erhalten die Anbieter die erforderliche Rechtssicherheit. Wie für eigene Inhalte haben sie allerdings dann für die Bereitstellung fremder Inhalte voll einzustehen, wenn sie diese als eigene anbieten, d.h. sich den jeweiligen Inhalt in ihrem Diensteangebot zu eigen machen.
Die Einschränkung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, daß hier nicht jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern daß die Bedeutung des Einzelfalles und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis zueinander gesehen werden müssen. Je nach Art des Mediendienstes kann eine gezielte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Die Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel gewährleistet, daß der Diensteanbieter nicht gezwungen wird, unzumutbaren Aufwand zu betreiben; dazu zählt z.B. die Sperrung der Nutzung für ganze Dienstebereiche oder die Einstellung des gesamten Mediendienstes, obwohl nur ein einziger oder vereinzelte rechtswidrige Inhalte von Dritten eingestellt worden sind.
Absatz 3 stellt klar, daß Anbieter für fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden Inhalten lediglich den Weg öffnen (z.B. gesonderter Internet-Zugang). Es bleibt bei dem Grundsatz, daß der Urheber und derjenige, der Inhalte in das Netz einstellt, für diese Inhalte einzustehen hat. Die technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten der neuen Mediendienste führen weder zu einer Haftungsverlagerung noch zu einer Haftungsausweitung. Dem Anbieter, der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können, zum Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten.
Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften
der Zugangsvermittlung ein, die zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung
üblich sind und in technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt
in diesem Zusammenhang durch eine Fiktion klar, daß die automatische
Übernahme von fremden Inhalten in den eigenen Verfügungsbereich
des Zugangsvermittlers (sog. Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang
gehört, wenn diese übernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit
wieder gelöscht werden.
Dies ist bei Zwischenspeicherungen auf sog. Proxy-Cache-Servern im Internet der Fall, die automatisch durch Nutzerabruf erfolgen und vom Anbieter nicht im Einzelfall gesteuert werden können. Die Einschränkung der Fiktion auf eine kurzzeitige Zwischenspeicherung trägt dem Umstand Rechnung, daß Inhalte, die auf einem Cache-Speicher des Anbieters gespeichert sind, mit zunehmender Verweildauer unter den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Wegen der Verbindung zu den Fällen des Absatzes 2 ist aber nur ein Zeitraum von wenigen Stunden, nicht etwa von Tagen, gemeint. Unberührt von der Fiktion der Nichtverantwortlichkeit bei einer kurzzeitigen Zwischenspeicherung bleiben Ansprüche gegen den Zugangsvermittler, die auf Beseitigung des rechtswidrigen Inhaltes gerichtet sind.
Absatz 3 Satz 3 stellt klar, daß auch in den Fällen des Absatzes 3 Maßnahmen nach § 18 Abs. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen gegen den Anbieter von fremden Inhalten gerichtet werden können.
Absatz 1 gilt für alle Angebote in Mediendiensten, unabhängig davon, ob es sich um geschäftsmäßige oder private, um journalistisch-redaktionell gestaltete oder sonstige Angebote handelt.
Nach Absatz 2 Satz 1 müssen
Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
vollständig oder teilweise Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben
oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, zusätzlich einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Diese
an der presserechtlichen Impressumpflicht orientierte Vorschrift erleichtert
die Feststellung, wer für den Inhalt des Angebotes verantwortlich
ist und somit haftbar gemacht werden kann. Ist nur ein Verantwortlicher
benannt, so haftet dieser für das gesamte journalistisch-redaktionell
gestaltete Angebot.
Satz 2 der Vorschrift stellt klar, daß mehrere Verantwortliche benannt werden können und dient zugleich der effektiven Gewährleistung des vorbezeichneten Zweckes der mediendienste-spezifischen Impressumpflicht: Sofern mehrere Verantwortliche benannt werden, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Wegen seiner besonderen Position stellt Absatz 2 Satz 3 an die Person des Verantwortlichen besondere Anforderungen: er muß seinen ständigen Aufenthalt im Inland, d.h. im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben (Nummer 1), darf nicht infolge Richterspruchs gemäß §§ 45 ff. Strafgesetzbuch (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (Nummer 2), muß voll geschäftsfähig sein (Nummer 3) und unbeschränkt Strafrechtlich verfolgt werden können (Nummer 4).
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1).
Nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Angebote in allen Mediendiensten die "verfassungsmäßige Ordnung". Dieser Begriff ist gleichzusetzen mit dem Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 Abs. 1 GG. Er umfaßt auch die in Absatz 1 Satz 2 genannten allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre. Diese Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen werden besonders hervorgehoben, weil diese Bereiche bei Mediendiensten besondere Bedeutung haben. Satz 2 ist im übrigen an der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 GG orientiert, wonach das Recht der freien Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ihre Schranken in den "Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre" finden.
Nach Absatz 2 Satz 1 haben Verteildienste
nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und journalistisch-redaktionell gestaltete
Angebote nach § 6 Abs. 2, soweit sie der Berichterstattung dienen
und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen
zu entsprechen. In den Sätzen 2 und 3 werden dabei die Sorgfaltspflicht
sowie die Pflicht zui Trennung zwischen Kommentar und Berichterstattung
als wichtige journalistische Grundsätze hervorgehoben.
Außer diesen Grundsätzen sind bei den in Satz 1 definierten Angeboten jedoch allgemein die anerkannten journalistischen Grundsätze zu beachten, die sich bei einer wertenden Vergleichung aus den verschiedenen presse- und rundfunkrechtlichen Regelungen der Länder sowie den Richtlinien des Deutschen Presserates ergeben. Absatz 3 sieht vor, daß bei der Bekanntgabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, anzugeben ist, ob sie repräsentativ sind. Die Vorschrift orientiert sich an § 10 RStV. Sie gilt nicht für Berichte über Meinungsumfragen, die nicht vom Anbieter des Mediendienstes, in dem sie wiedergegeben wird, durchgeführt wurde. Insoweit greift allerdings die Verpflichtung zur Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Absatz 2 Satz 1, soweit es sich um ein Angebot im Sinne dieses Absatzes handelt.
§ 8 und die flankierenden Regelungen berücksichtigen einerseits, wie weit der Staat im Hinblick auf die Informationsfreiheit normsetzend und kontrollierend tätig werden darf, aber auch muß, andererseits aber auch, daß und inwieweit die Diensteanbieter selbst eigene Verantwortung zu tragen haben. Die Erfahrungen, die die Länder bereits mit Selbstkontrolleinrichtungen in den traditionellen Medien, namentlich dem Fernsehen, gewonnen haben, haben ebenfalls Eingang in die Bestimmung gefunden.
Absatz 1 bezeichnet die Angebote,
die ausnahmslos unzulässig sind. Das sind insbesondere solche, die
zum Rassenhaß aufrufen (Nummer 1), die Gewalt verherrlichen oder
verharmlosen (Nummer 2) oder die pornographisch sind (Nummer 4).
Unzulässig sind auch Angebote, die den Krieg verherrlichen (Nummer 3) und solche, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (Nummer 5) oder die die Menschenwürde verletzen (Nummer 6). Die Verantwortlichkeit für Angebote, die bereits nach anderen strafrechtlichen Vorschriften unzulässig sind, bleibt unberührt.
Die Absätze 2 und 3 lassen die Verbote des Absatzes 1 unberührt und differenzieren das Regelungssystem in Anknüpfung an die Art des Mediendienstes aus.
Absatz 2 begründet für
Mediendienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ein Verbreitungsverbot,
wenn sie geeignet sind, das körperliche, geistige und seelische Wohl
von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen. Eine Ausnahme von
diesem Verbot ist nur dann möglich, wenn der Anbieter aufgrund der
Sendezeit oder auf andere Weise, etwa durch technische Sicherungen, Vorsorge
trifft, daß Kinder und Jugendliche diese Sendungen üblicherweise
nicht wahrnehmen. Absatz 3 trägt für Mediendienste, die als Abrufdienste
die Nutzung von Text-, Ton- oder Bilddarbietungen aus elektronischen Speichern
ermöglichen, der Abwägung der Informationsfreiheit mit den Belangen
des Jugendschutzes Rechnung. Solche Angebote sind auch dann, wenn sie geeignet
sind, das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und
Jugendlichen zu beeinträchtigen, unter der Voraussetzung zulässig,
daß der Anbieter Vorkehrungen schafft, die dem Nutzer die Sperrung
der Angebote erlauben (Verschlüsselung des Angebotes). Ob die Nutzer,
namentlich Erziehungsberechtigte, von der Möglichkeit der Sperrung
Gebrauch machen, obliegt ihrer in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidung.
Die Bereitstellung solcher Sperren ist nicht als eigenständige Verpflichtung
des Anbieters ausgeformt, sondern lediglich als Zulässigkeitsvoraussetzung
für die in Absatz 3 umschriebenen Angebote. Die Notwendigkeit der
Verschlüsselung eines Angebots als Voraussetzung für dessen Zulässigkeit
bestimmt sich nicht nach der Einschätzung des Anbieters, sondern nach
objektiven Kriterien; die zuständigen Landesjugendbehörden können
die Verschlüsselung wegen der beeinträchtigenden Wirkung eines
Angebotes auf Kinder und Jugendliche fordern. Die Verbreitung eines solchen
Mediendienstes unter Verstoß gegen das Gebot der Verschlüsselung
ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 bußgeldbewehrt. Mit der Einrichtung
von Jugendschutzbeauftragten (Absatz 4) wird den Belangen des Jugendschutzes
bei den neuen Medienangeboten ein besonderes Gewicht verliehen. Jeder gewerbsmäßige
Diensteanbieter hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er
Angebote verbreitet, die jugendgefährdende Inhalte enthalten können.
Funktion und Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten sind eindeutig umschrieben.
Er ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter
in allen Fragen des Jugendschutzes.
Die Verpflichtung, den Jugendschutzbeauftragten an der Angebotsplanung und an der Gestaltung der allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen, sichert seine Beratungsfunktion ebenso ab wie die ihm eingeräumte Möglichkeit, dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen zu können. Die Eigenverantwortung der gewerbsmäßigen Diensteanbieter wird dadurch gestärkt, daß die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten auf Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, der im Bereich der Informationsfreiheit besondere Bedeutung zukommt, delegiert werden können. Die Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle können dem Anbieter im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabenstellung auch weitergehende Jugend- schutzmaßnahmen, wie z. B. die völlige Sperrung von Angeboten, auferlegen.
Die Regelung in Absatz 1, wonach
Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet oder bei der Kinder
oder Jugendliche eingesetzt werden, nicht ihren Interessn schaden oder
ihre Unerfahrenheit ausnutzen darf, greift einen auch international anerkannten
Verhaltensgrundsatz auf, der auch in § 7 Abs. 1 Satz 2 RStV seinen
Ausdruck gefunden hat. Sie dient wie § 8 dieses Staatsvertrage - dem
Schutz von Kindern und Jugendlichen. Auch bei Angeboten für Verteildienste
nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und bei Angeboten nach § 2 Abs.
2 Nr. 4, die Werbung darstellen, gelten im übrigen die jeweiligen
Beschränkungen des § 8 Abs. 2 und 3 dieses Staatsvertrages. Das
Trennungs- und Kennzeichnungsgebot des Absatzes 2 entspricht einem im Medienbereich
anerkannten Grundsatz, der auch in § 7 Abs. 3 RStV verankert ist.
Satz 1 dieser Ordnungsvorschrift dient dazu, Schleichwerbung und sonstige,
nicht an den Grundsätzen der Lauterkeit, Wahrheit und Klarheit der
Werbung orientierte Mischformen von Werbung und übrigem Inhalt der
Angebote eines Mediendienstes zu vermeiden. Mit Satz 2 sollen Fälle
erfaßt werden, bei denen in der Werbung Techniken eingesetzt werden,
die unterhalb der Schwelle bewußter Wahrnehmung liegen. Absatz 3
bestimmt, daß für Sponsoring bei Fernsehtext § 8 RStV entsprechend
gilt. Diese Verweisung betrifft die Definit'on des Sponsoring, die Beschränkungen
beim Einsatz dieser Finanzierungform wie die sonstigen rundfunkstaatsvertraglichen
Ordnungsvorschriften.
Nach Absatz 1 muß jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 dieses Staatsvertrages ohne schuldhaftes Verzögern eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen so lange in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufnehmen, wie die Tatsachenbehauptung angeboten wird. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange in das Angebot aufzunehmen, wie die betroffene Person oder Stelle es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Dies gilt auch für den Fall, daß das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung er.det. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf nicht unmittelbar mit dieser verknüpft werden und muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
Absatz 2 regelt in enger Anlehnung an die Landespressegesetze, in welchen Fällen eine Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung nicht besteht. Eine Gegendar tellung zu Angeboten mit Anzeigencharakter ist nach dem Vorbild verschiedener Pressegesetze in den Ausnahmekatalog nicht aufgenommen, weil auch hier ein berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen und ein finanzieller Ausgleich auf vertraglicher Grundlage zwischen gegendarstellungspflichtigem Anbieter und Anzeigekunden erfolgen kann.
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs.
Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung
für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
internationaler parlamentarischer Organe und der Gesetzgebungsorgane des
Bundes und der Länder. Die Regelung gestattet ferner eine landesspezifische
Erweiterung der Ausnahmeregelung.
Ziel der Datenschutzbestimmungen des Staatsvertrags ist es, eine verläßliche Grundlage für die Gewährleisturg des Datenschutzes im Bereich der Mediendienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen zu schaffen. Die Bestimmungen des Staatsvertrages knüpfen an das vorhandene Instrumentarium des Datenschutzrechtes an. Ausgangspunkt für die Regelungen ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das traditionelle Datenschutzkonzept wird ergänzt, soweit die Risiken der neuen Mediendienste dies erforderlich machen. Dabei berücksichtigen die Regelungen die erweiterten Möglichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Datenschutzvorschriften des Staatsvertrages gelten auch für personenbezogene Daten, die nicht in Dateien im Sinne von § 3 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet oder genutzt werden. Die Regelung des Fernmeldegeheimnisses (§ 85 TKG) bleibt unberührt. Inhalte der Telekommunikation und ihre näberen Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Zur weiteren Absicherung des Fernmeldegeheimnisses trifft der Staatsvertrag in § 13 Abs. 2 Nr. 3 eine Regelung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherung. Wegen der ergänzenden Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes sind für die Aufsicht über Mediendienste die Vorschriften des § 38 Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Gemäß § 12 Abs. 1 bezieht sich die Aufsicht auch auf solche Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. Die Aufsicht ist gemäß § 18 als Daueraufsicht ausgestaltet; eines besonderen Anlasses für datenschutzrechtliche Prüfungen bei Anbietern von Mediendiensten bedarf es nicht.
Absatz 2 enthält die Befugnisnorm für die Erhebung, Verarbeitung uad Nutzung personenbezogener Daten durch Anbieter. Sie entspricht den in § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen, bezieht aber auch die Erhebung in die Geltung des Gesetzesvorbehalts mit ein. Letzteres entspricht den Vorgaben der EG-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995, die bis Oktober 1998 in nationales Recht umzusetzen ist.
Absatz 3 ist Ausdruck des Grundsatzes der Zweckbindung. Daten über den Nutzer dürfen grundsätzlich nur für die Erbringung von Mediendienzten verwendet werden. Eine Verwendung von Nutzerdaten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift diese Verwendung erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. Durch die Regelung des Absatzes 4 soll verhindert werden, daß die Nutzung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht wird.
Absatz 5 verankert die Grundsätze
des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Bereits durch die Gestaltung
der Systemstrukturen, in denen personenbezogene Daten erhcben und verarbeitet
werden können, soll die Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten vermieden und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt werden.
Dies kann z.B. durch eine dateneinsparende Organisation der Übermittlung,
der Abrechnung
und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen unterstützt werden. Normadressat ist der einzelne Anbieter. Er soll das Angebot seiner Mediendienste an dem Ziel ausrichten, daß keine oder jedenfalls so wenige personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dieser Grundsatz des Systemdatenschutzes wird konkretisiert in § 13 Abs. 1 mit der Ermöglichung der Inanspruchnahme von Mediendiensten in anonymer oder pseudonymer Form und in § 17 zum Datenschutz-Audit.
Absatz 6 stellt klar, daß der Nutzer vor der Erhebung umfassend zu unterrichten ist. Nur so kann sich der Nutzer einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen. Zeitpunkt, Umfang und Form der Unterrichtung ergeben sich dabei aus den besonderen Risiken der Datenverarbeitung im Netz. Der Nutzer ist daher über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten; die Unterrichtung ist zu protokollieren und sie muß vom Anbieter so abgelegt werden, daß der Nutzer sich jederzeit über den Inhalt der Unterrichtung informieren kann. Ein Verzicht auf die Unterrichtung ist möglich, darf aber nicht als Einwilligung in eine Verarbeitung im Sinne der Absätze 2 und 3 gedeutet werden. Es wird klargestellt, daß sich die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung auf automatisierte Verfahren bezieht, die eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung vorbereiten (z. B. durch Speichern einzelner Nutzungsdaten auf der Festplatte des PC des Nutzers), bei denen der Personenbezug aber erst zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden kann. Gemäß Absatz 7 kann der Nutzer seine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Darauf ist der Nutzer hinzuweisen. Die jederzeitige Abrufbarkeit muß entsprechend Absatz 6 Satz 3 gewährleistet sein.
Absatz 8 stellt klar, daß eine
Verarbeitung personenbezogener Daten auch mit Einwilligung des Nutzers
(vgl. Absätze 2 und 3) zulässig ist. Der Einwilligung des Betroffenen
kommt im Rahmen der alltäglichen Nutzung von Mediendiensten eine erhebliche
praktische Bedeutung zu. Für eine wirksame Einwilligung ist nach §
4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz allerdings prinzipiell Schriftform erforderlich.
Dieses Schutzerfordernis soll für den Bereich der Mediendienste grundsätzlich
beibehalten werden; schriftlich erklärte Einwilligungen sollen weiterhin
möglich sein. Daneben soll aber auch die elektronische Einwilligung
ermöglicht werden. Wegen der besonderen Risiken, denen elektronische
Erklärungen mangels Verkörperung (keine Schriftform) und mangels
biometrischer Kennzeichen (keine eigenhändige Unterschrift) ausgesetzt
sind, bedürfen sie besonderer Verfahren, die ihre Wirksamkeit sicherstellen.
Absatz 8 Nr. 1 soll den Schutz der Nutzer vor einer übereilten Einwilligung sicherstellen. Dieser Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren (Bildschirmbenutzung, Bedienung durch einfachen Mausklick oder Knopfdruck, der nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Handlungen unterscheidet) von Bedeutung. In diesem Sinne autorisiert ist eine Einwilligung zum Beispiel durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls, während gleichzeitig die Einwilligungserklärung mindestens auszugsweise auf dem Bildschirm dargestellt wird. Sie verpflichtet den Anbieter zu entsprechenden Maßnahmen nur, soweit seine Einflußnahmemöglichkeit reicht. Für die vom Nutzer eingesetzte Technik ist er nicht verantwortlich. Absatz 8 Nrn. 2 und 3 stellen klar, daß zum Nachweis von Authentizität und Urheberschaft der Einwilligung als geeignetes technisches Verfahren die Verwendung von digitalen Signaturen denkbar ist. Die Vorschrift ist aber bewußt auch für die Anwendung anderer geeigneter technischer Verfahren offen, soweit die Authentizität und Urheberschaft entsprechend sichergestellt sind.
Absatz 8 Nrn. 4 und 5 dienen der Transparenz der vom Nutzer erlaubten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Sie schafft Akzeptanz für die Anwendung elektronischer Einwilligungen und sichert zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers, der nachprüfen kann, wann, wem und in welchem Umfang er eine Einwilliaung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt hat.
Das Gebot der Datenvermeidung gilt
für den gesamten Nutzungsvorgang. Welche technischen Möglichkeiten
dabei in Betracht komrnen, ist von einer generellen, objektiven Sichtweise
abhängig. Der Anbieter soll aber nicht zu jedem möglichen technischen
Angebot verpflichtet sein. Die Zumutbarkeit des Angebots setzt deshalb
eine Grenze, bei der z. B. Größe und Leistungsfähigkeit
des Anbieters berücksichtigt werden können. Bestimmte technische
Verfahren werden im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung nicht
vorgeschrieben.
Denkbar ist z. B. das Angebot an den Nvtzer, Mediendienste mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch nehmen zu können. In jedem Fall ist der Nutzer über die Möglichkeit zur anonymen oder pseudonymen Nutzung zu unterrichten. Für das Erfordernis der Anonymität kann die faktische Anonymität im Sinne von § 3 Abs. 7, 2. Alternative Bundesdatenschutzgesetz ausreichend sein.Pseudonymes Handeln ermöglicht nicht anonymes, sondern quasi-anonymes Handeln. Ein Pseudonym kann ein Name oder eine Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identität des Nutzers nicht preisgeben, aber über eine Referenzliste beim Anbieter mit der Identität des Nutzers zusammcngeführt werden können.
Absatz 2 konkretisiert die in § 12 festgelegten Grundsätze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Der Anbieter ist verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen die praktische Umsetzung dieser Grundsätze sicherzustellen.
Durch Absatz 2 Nr. 1 wird der Anbieter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, damit der Nutzer jederzeit seine Kommunikationsbeziehung abbrechen kann.
Gemäß Absatz 2 Nr. 2 ist der Anbieter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme von Mediendiensten unmittelbar gelöscht werden. Die Anforderung nach Nummer 2 flankiert das rechtliche Löschungsgebot nach § 6 hinsichtlich der Nutzungs- und Abrechnungsdaten.
Nach Absatz 2 Nr. 3 hat der Anbieter durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß der Nutzer Mediendienste in Anspruch nehmen kann, ohne daß Dritte davon Kenntnis nehmen können. Auf diese Weise wird das Fernmeldegeheimnis im Bereich der Mediendienste zusätzlich abgesichert.
Absatz 2 Nr. 4 statuiert ein technisch und organisatorisch zu gewährleistendes Trennungsgebot. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß der Anbieter personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von verschiedenen Mediendiensten zusammenführt und auf diese Weise personenbezogene Nutzerprofile entstehen. Dem Interesse der Anbieter und seiner Zusammenführung der Daten für Abrechnungszwecke wird Rechnung getragen.
Zweck des Absatzes 3 ist es, dem
Nutzer Transparenz über die Weiterschaltung zu einem weiteren Anbieter
zu ermöglichen. Ohne eine derartige Vorschrift können weder das
Auskunftsrecht des Nutzers noch eine datenschutzrechtliche Kontrolle wirksam
wahrgenommen werden.
Absatz 4 ermöglicht einen Kompromiß zwischen dem Interesse des Nutzers an einer weitgehenden Anonymität seines Konsumentenverhaltens und dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Anbieters, die Inanspruchnahme der Mediendienste auszuwerten. Aus diesem Grund sind Nutzungsprofile der Nutzer pseudonym möglich. Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes 1 verhindern, indem eine identifizierende Zusammenführung der Daten verboten wird.
Absatz 2 ist Ausdruck des engen Zweckbindungsgrundsatzes in § 12 Abs. 3. Die Regelung läßt eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für andere Zwecke als nach Absatz l, insbesondere für Zwecke der Beratung, Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zu. Die Vorschrift entspricht der in § 89 Abs. 7 TKG vorgesehenen Einwilligung.
Abrechnungsdaten sind Daten, die für die Abrechnung der Inanspruchnahme von Mediendiensten erforderlich sind. Vom Mediendienste-ßtaatsvertrag nicht erfaßt werden Verbindungsdaten im Sinne von § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen erbringen (Telekomunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - TDSV - vom 12.7.1996), d.h. Daten, die zur
Bereitstellung von TelekommunikationsDienstleistungen dienen. Nur bestimmte Verbindungsdaten dürfen nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften erhoben und verarbeitet werden. Soweit bei der Inanspruchnahme von Mediendiensten Verbindungsdaten im Sinne der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnuag anfallen, finden die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und die TDSV Anwendung.
Für die Gestaltung und Auswahl der Verfahren zur Vermittlung und Abrechnung von Angeboten sind die Vorgaben der §§ 12 Abs. 5 und 13 Abs. 1 zu beachten.
Absatz 2 schreibt Löschungspflichten für Nutzungs- und Abrechnungsdaten vor.
Gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind Nutzungsdaten nach Ende der jeweiligen Nutzung des Mediendienstes zu lösrhen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Personenbezogene Daten über Suchschritte, die im Hinblick auf das Nutzerverhalten und Konsumentenwünsche von Bedeutung sind, sind nach Beendigung der Nutzung des Mediendienstes unmittelbar zu löschen.
Nach Absatz 2 Nr. 2 sind Abrechnungsdaten zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen erforderlich sind, müssen spätestens 80 Tage nach Versendung der Einzelabrechnung gelöscht werden; Ausnahmen von dieser Löschungsfrist bestehen nur, wenn der Nutzer die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist bestritten hat oder wenn der Nutzer seine Abrechnung nicht beglichen hat. Die vorgesehenen Speicherfristen sind abschließend im Staatsvertrag geregelt.
Der Staatsvertrag geht davon aus, daß Nutzungs- und Abrechnungsdaten aufgrund ihrer hohen Sensitivität beim jeweiligen Anbieter verbleiben. Absatz 3 schließt daher eine Übermittlung von personenbezogenen Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder Dritte grundsätzlich aus. Ausnahmen gelten nur für den Anbieter, der den Zugang zur Nutzung vor Mediendiensten vermittelt; dieser darf anderen Anbietern oder Dritten Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung dieser Anbieter in anonymisierter Form übermitteln, und er darf Abrechnungsdaten, soweit diese für die Einziehung einer Forderung dieses Anbieters erforderlich sind, übermitteln.
Absatz 4 soll dem Interesse der Anbieter an einer Abrechnung durch dritte Unternehmen Rechnung tragen. Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag übe die Abrechnung geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten zum Zwecke der Abrechnung übermitteln. Eine Übermittlung zu einer anderen
Zweckbestimmung oder eine weitergehende Nutzung durch den Dritten sind unzulässig. Der Anbieter hat den Dritten auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses (§ 85 TKG) sowie der Datenschutzbestimmungen dieses Staatsvertrages zu verpflichten. Mit Absatz 5 soll verhindert werden, daß aufgrund der aufgeschlüsselten Abrechnung Nutzerprofile entstehen und von Dritten (z. B. Mitbenutzer, Betriebsangehörige) eingesehen werden können. Nur wenn der Nutzer einen Einzelentgeltnachweis verlangt, darf die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten aufgeschlüsselt werden.
Absatz 3 gewährt dem Betroffenen auch gegenüber einem Anbieter, der personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, das Recht auf Auskunft hinsichtlich der zu seiner Person gespeicherten Daten. Der Anspruch setzt voraus, daß der Anspruchsteller durch ein bereits erfolgtes Angebot in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wurde.
Im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie des Schutzes von Informanteninteressen muß im Einzelfall geprüft werden, ob die Auskunft erteilt werden kann. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Einzelfallprüfung ergibt, daß die in Satz 2 aufgeführten schutzwürdigen Belange vorliegen und gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen überwiegen. In diese Abwägung ist insbesondere die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch das Angebot einzubeziehen. Unabhängig von der Abwägung im Einzelfall findet die Auskunftspflicht ihre Grenzen in den prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten. Neben dem Auskunftsrecht kann der Betroffene nach Satz 3 einen Berichtigungs- und Ergänzungsanspruch geltend machen.
Das Datenschutz-Audit bedarf einer
gesetzlichen Grundlage, da sowohl die Festlegung der Anforderungen an die
Prüfung und Bewertung als auch das Verfahren und die Auswahl und Zulassung
möglicher Gutachter berufsbeschränkenden Charakter haben und
damit dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Eine
Regelung im Einzelnen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Absatz 1 enthält allgemeine Aufgabenzuweisungen an bereichspezifisch definierte Verwaltungsbehörden. Diese sind nicht verpflichtet, eine generelle und lückenlose Überwachung der Angebote vorzunehmen, sondern sollen insbesondere dann tätig werden, wenn ihnen Beschwerden oder sonstige Anhaltspunkte für eine Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages vorliegen. Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde überwacht nach Satz 1 die Einhaltung der Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz (§ 8) sowie über die jugendschutzpolitisch motivierte Bestimmung des § 9 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Die Ausgestaltung erfolgt durch Landesrecht.
Nach Satz 2 überwachen die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden für ihren Bereich die Einhaltung der Pflichten, die sich aus Datenschutzbestimmungen dieses Staatsvertrages ergeben (§§ 12 bis 16). In den Fällen, in denen aufgrund rundfunkgesetzlicher Regelungen eine umfassende Überwachungszuständigkeit eines eigenen Rundfunkdatenschutzbeauftragten begründet worden ist, ist dieser für die jeweilige Rundfunkanstalt auch für die Überwachung solcher Aktivitäten, die den Regelungen dieses Staatsvertrages unterfallen, zuständig. Nach Absatz 1 Satz 3 wird die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht. Die Auffangzuständigkeit dieser Behörde erstreckt sich namentlich auf die Überwachung der Einhaltung der Anbieterkennzeichnung (§ 6), des Trennungsgebotes zwischen Werbung und übrigem Inhalt der Angebote (§ 9 Abs. 2 Satz 1), des Verbotes des Einsatzes unterschwelliger Techniken (§ 9 Abs. 2 Satz 2) und der Sponsoringbestimmungen (§ 9 Abs. 3). Absatz 2 konkretisiert die Befugnisse der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde im einzelnen. Von dieser Konkretisierung erfaßt werden nicht Verstöße gegen § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 10, 12 bis 16 dieses Staatsvertrages. § 18 Abs. 2 ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere kommt eine Untersagung eines Angebotes nur dann in Betracht, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zum Erfolg führen. Wie bei der Untersagung selbst, so gilt auch für die Sperrung eines Angebots der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Verstoß gegen eine Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zur Sperrung eines Angebotes stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 15).
Absatz 3 stellt klar, daß vorrangiger
Adressat etwaiger Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 2 die Anbieter,
die eigene Inhalte zur Nutzung bereitstellen (§ 5 Abs. 1) und die
Anbieter sind, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten (§ 5 Abs.
2). Erst wenn sich Aufsichtsmaßnahmen gegenüber diesen Anbietern
als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen, können
Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten, die gegen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages (mit Ausnahme der in Absatz 2 ausdrücklich erwähnten
Vorschriften) verstoßen, auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten
gerichtet werden, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt
haben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß dieser Anbieter
unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 TKG
von den Inhalten Kenntnis erlangt hat und eine Sperrung des Angebotes technisch
möglich und zumutbar ist.
Ein Verstoß gegen die Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zur Sperrung eines Angebotes durch den Verantwortlichen nach § 5 Abs. 3 stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 15). Nach Absatz 4 sollen Anordnungen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde in den Fällen, in denen in Rechte Dritter eingegriffen wird und für den Dritten gegen den Eingriff der Rechtsweg eröffnet ist, nur erfolgen, wenn die Anordnung aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Damit gilt in diesen Fällen regelmäßig der Grundsatz der Subsidiarität des Verwaltungshandelns gegenüber der eigenen Rechtsverfolgung durch den Dritten.
Absatz 5 regelt die Frage der Zuständigkeit für den Vollzug des IV. Abschnittes dieses Staatsvertrages. Da dieser Staatsvertrag in allen Ländern einheitlich gilt und Angebote von Mediendiensten in vielen Fällen nicht auf das Gebiet eines Landes beschränkt sind, bedarf es einer Regelung, welche Landesbehörde für den Vollzug zuständig ist. Insoweit wird das Sitzlandprinzip verankert: Für den Vollzug ist nach Satz 1 die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist nach Satz 2 subsidiär diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 6 sollen sicherstellen, daß die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Angebote unentgeltlich abrufen können. Dies betrifft jedoch nur die Entgelte, die von Anbietern für den Abruf ihrer Angebote verlangt werden, nicht aber Entgelte, die vom Betreiber für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes erhoben werden. Satz 3 soll sicherstellen, daß Anbieter inre Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren. Damit soll verhindert werden, daß einzelne Anbieter Überprüfungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde faktisch unmöglich machen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot der Sperrung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 16).
Die Entscheidung über die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG obliegt dem Landesgesetzgeber.
Nach Absatz 2 wird die Klausel des § 2 Abs. 1 Satz 3, wonach die Bestimmungen des Teledienstgesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes durch diesen Staatsvertrag unberührt bleiben, gegenstandslos, sofern im Teledienstegesetz nicht klargestellt wird, daß Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind.
Damit soll eine für Anbieter und Nutzer klare Trennung der Regelungsbereiche dieses Staatsvertrages und des Teledienstegesetzes entsprechend der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste gefördert werden. Denn die in § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Mediendienste-Staatsvertrages vorgesehene Ausnahme, die die Länder im Bewußtsein ihrer Verpflichtung zu bundestreuem Verhalten vorgenommen haben, erfolgt in der Erwartung eines ländertreuen und verfassungsgerichtliche Streitigkeiten vermeidenden Verhaltens des Bundes bei der Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Teledienstegesetzes.
Absatz 3 bestimmt, daß der
Bildschirmtext-Staatsvertrag vom 31. August 1991 mit Inkrafttreten des
Mediendienste-Staatsvertrages außer Kraft tritt. Dies ist die Folge
der Erfassung des Bildschirmtextes durch den Geltungsbereich dieses Staatsvertrages.
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