Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
vom 22. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt 1997, Teil
I Nr. 52, Bonn, 28. Juli 1997, S. 1870)
zuletzt geändert durch Art.
6 Abs. 4 des Gesetzes zum Fernabsatzgesetz, BGBl. 2000, Teil I, S.
897 (907)
Artikel 1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten
für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die
für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz
1 sind insbesondere:
-
Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
-
Angebote zur Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für
die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-,
Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über
Waren und Dienstleistungsangebote),
-
Angebote zur Nutzung des Internets oder
weiterer Netze,
-
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
-
Angebote von Waren und Dienstleistungen
in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon,
ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen
Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
-
Telekommunikationsdienstleistungen und
das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten
nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120),
-
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
-
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
-
"Diensteanbieter" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde
Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze
zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene
Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für
fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich,
wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für
fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln,
nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder
Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung
der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben
unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten
Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar
ist.
§ 6
Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre
geschäftsmäßigen Angebote anzugeben:
-
Namen und Anschrift sowie
-
bei Personenvereinigungen und -gruppen
auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Weitergehende Informationspflichten
nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
bleiben unberührt.