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Amtliche Begründung
zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Weitere Informationen zum Thema:
Text
des IuKDG
Staatsvertrag
über Mediendienste
Amtliche Begründung
zum MStV
FAQ:
Rechtspflichten von Internet Service Providern
FAQ:
Rechtspflichten von Nutzern
Deutscher Bundestag: Drucksache 13/7385
vom 09.04.1997
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage
Der Gesetzentwurf trägt dem tiefgreifenden
Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung. Die technischen
Innovationen sind aus dem Zusammenwachsen von Computer-, Telekommunikations-
und audiovisueller Technik entstanden. Seit den 70er Jahren haben sich
durch Digitalisierung und Komprimierung von Daten die Formen der Speicherung
und Übermittlung der Wissens- bzw. Informationsbestände nachhaltig
verändert und den Wandel zur Informationsgesellschaft ausgelöst
("Multimedia").
Der Markt für informationswirtschaftliche
Produkte und Dienstleistungen gehört bereits heute zu einem der weltweit
größten Wirtschaftszweige. Es werden in den nächsten Jahren
für einzelne Marktsegmente zum Teil erhebliche Wachstumsraten erwartet.
Es wird ebenfalls erwartet, daß hierdurch ein lang andauernder Wachstumsschub
ausgelöst wird. Hierdurch können in Deutschland zukunftssichere
und qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.
Wie die grundlegenden Innovationen
der Neuzeit, z. B. der Übergang von der Handschriftenkultur zur Buchdruckkunst,
bewirken auch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und
die hierdurch möglichen Anwendungen eine Neubewertung wirtschaftlicher
Positionen. Nicht mehr die Produktion materieller Güter, sondern das
Angebot von Informationen und Dienstleistungen bestimmt zunehmend das Wirtschaftsleben.
Dieser Bereich hat sich zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut entwickelt,
dem im nationalen und internationalen Standortwettbewerb eine immer größere
Bedeutung zukommt.
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen
der Bundeskompetenzen eine verläßliche Grundlage für die
Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations-
und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem
Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen
Ordnungsinteressen herbeizuführen. Den erweiterten Möglichkeiten
der Individualkommunikation und den zusätzlichen Formen wirtschaftlicher
Betätigung im Wege der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen ein funktionsfähiger Wettbewerb
gewährleistet, Nutzerbedürfnisse beachtet und öffentliche
Interessen gewahrt werden. Deutschland kann im internationalen Wettbewerb
nur bestehen und die Wachstums- und Beschäftigungschancen nur nutzen,
wenn Hemmnisse auf dem Weg in die Informationsgesellschaft beseitigt werden.
Mit dem Gesetz soll der Wandel zur
Informationsgesellschaft aktiv gestaltet und die durch die neuen Informations-
und Kommunikationstechnologien gegebenen Chancen für Deutschland genutzt
werden. Das Gesetz stützt sich dabei auf Feststellungen und Empfehlungen
des Rates für Forschung, Technologie und Innovation (Technologierat),
die Vorschläge des "Petersberg-Kreis" und die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
"Multimedia". Für die Entwicklung einer leistungsfähigen und
zukunftsorientierten Informationsgesellschaft in Deutschland hat der Technologierat
festgestellt, daß potentielle Investoren und Diensteanbieter einheitliche
und angemessene, auf das notwendige Maß beschränkte Rahmenbedingungen
benötigen. Er hat daher auch einen akuten Handlungsbedarf für
die Schaffung eines national einheitlichen, klaren und verläßlichen
Ordnungsrahmens für Multimediadienste in Deutschland gesehen und empfohlen,
Regelungen über den Datenschutz, Schutz des geistigen Eigentums, Jugend-
und Verbraucherschutz sowie Strafrecht und Datensicherheitsvorschriften
an die neue technologische Entwicklung anzupassen und zu präzisieren.
Die Bundesregierung hat diese Empfehlungen im Bericht "Info 2000 - Deutschlands
Weg in die Informationsgesellschaft" aufgegriffen und entsprechende gesetzgeberische
Maßnahmen angekündigt. Mit der Vorlage des Gesetzes wird dieser
Teil des Aktionsplanes umgesetzt.
Notwendigkeit eines neuen Gesetzes
Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht
in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die Beseitigung von Hemmnissen
für die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen
Informations- und Kommunikationsdienste und die Gewährleistung einheitlicher
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung
dieser Dienste. Zum anderen geht es um die Einführung notwendiger
Regelungen im Datenschutz, in der Datensicherheit, im Urheberrecht und
im Jugendschutz, die teilweise auch Änderungen in bestehenden Bundesgesetzen
erforderlich machen.
Zu den einzelnen Artikeln im Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz:
In Artikel 1 werden einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung von Telediensten
geregelt. Hierbei ist der freie Zugang zu diesen Diensten grundlegende
Bedingung und Ausprägung des deregulierenden Charakters dieses Gesetzes.
Tragende Elemente sind außerdem die Schließung von Regelungslücken
im Verbraucherschutz sowie die Klarstellung von Verantwortlichkeiten der
Diensteanbieter.
Artikel 2 betrifft den bereichsspezifischen
Datenschutz. Er gilt für alle neuen Informations- und Kommunikationsdienste
und trägt den erweiterten Risiken der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten Rechnung.
In Artikel 3 wird eine Sicherungsinfrastruktur
geregelt und damit die rechtliche Grundlage für ein zuverlässiges
Verfahren der digitalen Signaturen geschaffen (Signaturgesetz). Hierdurch
wird ein Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr geleistet.
Artikel 4 und 5 enthalten Klarstellungen
des Schriftenbegriffs im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz
im Hinblick auf die erweiterten Nutzungs- und Verbreitungsmöglichkeiten
von rechtswidrigen Inhalten.
Artikel 6 betrifft den Kernbereich
der spezifischen Jugendschutzregelungen des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes.
Die Anwendung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften ist durch die einengende Interpretation in der Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte auf Druckwerke und andere verkörperte Darstellungsformen
beschränkt worden. Diese Einschränkung wird mit dem Ziel einer
umfassenden Gewährleistung des Jugendschutzes und einer einheitlichen
Anwendung des Schriftenbegriffs in der Verwaltungs- und strafgerichtlichen
Rechtsprechung beseitigt.
Daneben ist die Verpflichtung zur
Einführung technischer Sperrvorrichtungen im Zusammenhang mit der
Verbreitung indizierter Angebote sowie die Bestellung von Jugendschutzbeauftragten
als Ansprechpartner für Nutzer und als Berater der Diensteanbieter
vorgesehen. Zusammen mit der Änderung des Schriftenbegriffs in den
Artikeln 4 und 5 wird damit ein geschlossenes, effizientes Jugendschutzkonzept
vorgelegt, das zugleich den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen
Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 5 GG) und Jugendschutzauftrag
gewährleistet.
Artikel 7 setzt die Richtlinie des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken durch Änderung des Urheberrechtsgesetzes
um.
Artikel 8 und 9 erstrecken den Verbraucherschutz
im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung auf die neuen Nutzungsmöglichkeiten
durch die Informations- und Kommunikationsdienste.
Die Anwendung bestimmter technischer
Verfahren wird im Gesetz bewußt nicht vorgeschrieben; die gesetzlichen
Regelungen beschränken sich auf Rahmenvorgaben, damit die verschiedenen
technischen Verfahren zur Anwendung kommen und damit im Wettbewerb untereinander
auf den Prüfstand gestellt werden können. Einzelne Experimentierklauseln
enthält das Gesetz daher nicht; es sieht vielmehr Experimentierbereiche
in diesem Sinne vor. Dabei handelt es sich um die Regelungen der digitalen
Signaturen in Artikel 3.
Einordnung der neuen Informations- und
Kommunikationsdienste
Das Gesetz regelt die erweiterten Formen
der Individualkommunikation, d. h., die neuen, vom Benutzer individuell
im Wege der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien nutzbaren
Dienste sowie die durch diese Technologien möglichen neuen Formen
des Rechtsverkehrs mittels digitaler Signaturen. Die Nutzung der Informations-
und Kommunikationsdienste macht neue Wege wirtschaftlicher Betätigung
und eine verbilligte Geschäftskommunikation (z. B. Ergänzung
/ Ersatz bisheriger Vertriebsformen / "electronic commerce") möglich.
Prägend für die Informations- und Kommunikationsdienste sind
insbesondere die hierdurch möglichen Anwendungen im Sinne eines individuellen
und frei kombinierbaren Umgangs mit digitalisierten Informationen verschiedener
(interaktiv verwendbarer) Darstellungsformen (z. B. Text, Grafik, Sprache,
Bild, Bildfolgen usw.). Von besonderer Wichtigkeit ist daneben der grenzüberschreitende
Charakter dieser Dienste.
Aus dieser Wesensbeschreibung ergibt
sich, daß Zielrichtung der Informations- und Kommunikationsdienste
nicht die auf öffentliche Meinungsbildung angelegte massenmediale
Versorgung ist, sondern die durch den Nutzer bestimmbare Kommunikation.
Aus diesem Grunde ist der Anwendungsbereich des Rundfunks nach dem Rundfunkstaatsvertrag
der Länder ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Artikel 1 ausgenommen.
Die Informations- und Kommunikationsdienste
setzen die Übermittlung von Inhalten mittels Telekommunikation im
Sinne des § 3 Nr. 16 Telekommunikationsgesetz voraus. Das Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz regelt die Nutzung der mittels Telekommunikation
übermittelten Inhalte, nicht die Telekommunikation selbst.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz ergibt sich
aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft), insbesondere
für die Zugangsfreiheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Datensicherheit
sowie aus Artikel 73 Nr. 9 Grundgesetz für den gewerblichen Rechtsschutz
und das Urheberrecht, aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz für
das Strafrecht und aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz für den
Jugendschutz.
Die besondere Bedeutung der Informations-
und Kommunikationstechnologien für den Wirtschaftsstandort Deutschland
und ihre grenzüberschreitenden Wirkungen machen einheitliche Rahmenbedingungen
unabdingbar notwendig. Die Regelung durch Bundesgesetz ist deshalb zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).
Recht der Europäischen Union
Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Im Signaturgesetz
ist vorgesehen, daß Signaturschlüssel-Zertifikate aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union digitalen Signaturen nach diesem
Gesetz gleichgestellt sind. Artikel 7 setzt die Datenbankenrichtlinie der
Europäischen Union um.
Das Signaturgesetz ist nach der Richtlinie
der Europäischen Union über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften bei der Europäischen
Kommission zu notifizieren.
Finanzielle Auswirkungen
Mit diesem Gesetz sind folgende Kosten
für den Bundeshaushalt verbunden (Vollzugsaufwand):
Kosten entstehen nur im Zusammenhang
mit den Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Signaturgesetz
(Regulierungsbehörde nach § 66 Telekommunikationsgesetz). Der
Personalaufwand in der Regulierungsbehörde, die für die Aufgaben
nach dem Signaturgesetz vorgesehen ist, wird bis zu vier Planstellen für
Beamte des gehobenen Dienstes oder für vergleichbare Angestellte betragen.
Der bei der Regulierungsbehörde für diese Aufgabe zu erwartende
Sachaufwand wird DM 200 000,- nicht übersteigen.
Für öffentliche Leistungen
nach dem Signaturgesetz ist eine aufwandsbezogene Kostenerhebung (Gebühren
und Auslagen) durch die Regulierungsbehörde vorgesehen. Weitere Kosten
der Ausführung des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes
sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden werden mit Kosten nicht
belastet.
Die Wirtschaftsverbände und
Unternehmen, auch der mittelständischen Wirtschaft, sind zu den mit
der Umsetzung des Gesetzes (u. a. Datenschutz, Jugendschutz, digitale Signaturen)
zu erwartenden Kosten um Stellungnahme gebeten worden. Diese Kosten können
im Einzelfall erheblich sein. Sie sind abhängig von der Organisationsform
und dem Grad der jeweiligen Inanspruchnahme und können - auch von
der betroffenen Wirtschaft - gegenwärtig nicht eindeutig beziffert
werden.
Weitere Auswirkungen
Die mit dem Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
verbundene Schaffung einheitlicher und verläßlicher Rahmenbedingungen
sowie die Beseitigung von Investitionshemmnissen für die neuen Informations-
und Kommunikationsdienste läßt erwarten, daß hiervon Impulse
für ein verstärktes Wachstum in diesem Wirtschaftsbereich ausgehen.
Die Regelungen führen daher bei einer Gesamtbetrachtung eher zu einer
Entlastung der Wirtschaft. Von der Förderung des Wettbewerbes gehen
tendenziell dämpfende Einflüsse auf Einzelpreise aus. Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch
nicht zu erwarten. Außerdem werden zum Schutz des Verbrauchers im
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz Regelungslücken im
Hinblick auf die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten von Angeboten der
neuen Dienste geschlossen.
Die Schaffung einheitlicher und verläßlicher
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung
der neuen Dienste wird deren breite Nutzung fördern und damit auch
einen Beitrag zur Entlastung von Verkehr und Umwelt leisten, in dem zunehmend
bisherige Vertriebswege und weitere Transportmöglichkeiten ersetzt
oder ergänzt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz
über die Nutzung von Telediensten)
Zur Ausgangslage und zur Zielsetzung
des Teledienstegesetzes vgl. unter A. Allgemeiner Teil "Ziel des Gesetzes"
und nachfolgend die Begründung zu § 1 des Teledienstegesetzes.
Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes vgl. unter A. Allgemeiner Teil "Gesetzgebungskompetenz
des Bundes".
Zu § 1 (Zweck
des Gesetzes)
Der freie Zugang für Diensteanbieter
und Nutzer sowie die Offenheit des Marktes im Bereich der neuen Informations-
und Kommunikationsdienste sind grundlegende Bedingungen, um die internationale
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sicherzustellen. Die Regelungen
dieses Gesetzes zielen deshalb darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden
und Investitionshemmnisse durch Überregulierung zu verhindern.
Gleichzeitig soll das Gesetz einen
Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechnik
im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr leisten.
Zu § 2 (Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
In diesem Absatz wird der Begriff "Teledienste"
abstrakt definiert. Zur inhaltlichen Beschreibung der Teledienste siehe
Ausführungen unter A. Allgemeiner Teil, Einordnung der neuen Informations-
und Kommunikationsdienste.
Zu Absatz 2
Absatz 2 zählt beispielhaft die
unterschiedlichen Dienste auf, die als Teledienste im Sinne des Absatzes
1 anzusehen sind und orientiert sich an den heute bekannten Diensten. Der
Begriff "insbesondere" macht deutlich, daß das Gesetz auch für
künftige Entwicklungen im Bereich der neuen Dienste offen ist.
Zu Nummer 1
Bei den hier beschriebenen Diensten
steht die Nutzung von Inhalten der Individualkommunikation im Vordergrund.
Beispielhaft ist Telebanking für den wirtschaftlich geprägten
Bereich der Individualkommunikation aufgeführt. Unter den ebenfalls
genannten Datenaustausch ist ein breites Spektrum von individuell nutz-
und gestaltbaren Inhalten zu subsumieren, die insbesondere Gegenstand des
Angebots der neuen Dienste wie Meinungsforen oder der neuen Formen der
Zusammenarbeit sind, wie beispielsweise bei den Anwendungen Telearbeit,
Telemedizin, Telelernen, Telematik und anderen erweiterten Formen der Individualkommunikation.
Zu Nummer 2
Die hier erfaßten Dienste können
unterschiedliche Informationen zum Inhalt haben. Beispielhaft aufgeführt
sind für die individuelle Nutzung bestimmte Datendienste wie Verkehrs-,
Wetter-, Umwelt- und Börsendaten; hierzu zählen aber auch Einzelwerbeangebote
über Waren und Dienstleistungen sowie sonstige Angebote und Anzeigen
(z. B. Homepages). Nicht erfaßt sind Datendienste, die mit dem Ziel
der Meinungsbildung für die Allgemeinheit redaktionell aufbereitet
sind, beispielsweise Textdienste im Rundfunk und in der elektronischen
Presse.
Zu Nummer 3
Es werden die von den Zugangsvermittlern
- insbesondere Online-Anbietern - bereitgestellten Angebote zur Nutzung
der neuen Dienste erfaßt (z. B. Navigationshilfen). Die Zuordnung
der hierdurch vermittelten Angebote richtet sich nach den Nummern 1, 2,
4 und 5.
Zu Nummer 4
Bei den Telespielen handelt es sich
um eine besondere Form von Angeboten mit Bewegtbilddarstellungen (video-on-demand).
Es wird
erwartet, daß mit der fortschreitenden
technischen Entwicklung diesem Bereich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung
zukommt.
Zu Nummer 5
Mit dieser Regelung wird ein breites
Spektrum wirtschaftlicher Betätigung mittels der neuen Dienste erfaßt.
Dies betrifft sowohl die elektronischen Bestell-, Buchungs- und Maklerdienste
als auch interaktiv nutzbare Bestell- und Buchungskataloge, Beratungsdienste
und ähnliche Formen wirtschaftlicher Betätigung. Wesentliches
Kennzeichen dieser Dienste ist, daß diese Angebote unmittelbar, d.
h. ohne Medienbruch, in Anspruch genommen werden können.
Zu Absatz 3
In diesem Absatz wird klargestellt,
daß es für die Anwendung dieses Gesetzes nicht darauf ankommt,
ob die Teledienste entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden.
Zu Absatz 4
Der Absatz enthält die notwendige
Abgrenzung zum Telekommunikationsgesetz sowie zum Rundfunk nach dem Rundfunkstaatsvertrag
der Länder. Die Übermittlung der Teledienste setzt die Telekommunikation
voraus, daher kommen sowohl das Teledienstegesetz als auch das Telekommunikationsgesetz
funktionsbezogen zur Anwendung. Nummer 1 stellt klar, daß im Teledienstegesetz
die inhaltlichen und nutzungsrelevanten Komponenten der bereitgestellten
Angebote geregelt werden. Der technische Vorgang der Telekommunikation
nach § 3 Nr. 16 Telekommunikationsgesetz, die Telekommunikationsdienstleistungen
nach § 3 Nr. 18 Telekommunikationsgesetz und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 5 Telekommunikationsgesetz
bleiben unberührt.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz hat klarstellende Funktion.
Das Gesetz macht von der Rahmenkompetenz des Bundes für die Presse
nach Artikel 75 Abs.1 Nr. 2 Grundgesetz keinen Gebrauch.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift definiert die Begriffe
"Diensteanbieter" und "Nutzer".
Der Begriff des "Diensteanbieters"
erfaßt drei wesentliche Handlungsformen. Diese drei Grundfunktionen
können jeweils getrennt vorkommen, aber auch in der Person des Anbieters
zusammenfallen. Hier ist bezogen auf die Rechtsfolgen jeweils aufgabenbezogen
abzugrenzen (vgl. § 5). Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der
Art der Tätigkeit, die der Diensteanbieter ausübt; es ist daher
unerheblich, ob er nur gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig,
also mit gewisser Nachhaltigkeit, auftritt.
Zu § 4 (Zugangsfreiheit)
Die Vorschrift stellt die Geltung der
allgemeinen Handlungs- und Gewerbefreiheit (Artikel 2, 12 GG) auch für
den Bereich der Teledienste klar. Eine besondere Anmeldung oder Zulassung
ist deshalb nicht erforderlich. Die Einschränkung auf "besondere"
macht deutlich, daß sonstige Anmelde- oder Zulassungserfordernisse
des allgemeinen Rechts, etwa gewerberechtlicher oder wirtschaftsrechtlicher
Art, unberührt bleiben. Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Fragen
gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); ein zusätzlicher
Wettbewerbsschutz durch das Teledienstegesetz ist nicht erforderlich. Anzeige
oder Lizenzierungsvorschriften nach dem Telekommunikationsgesetz, soweit
Anbieter von Telediensten zugleich einer Lizenz nach § 8 Telekommunikationsgesetz
bedürfen, bleiben gleichfalls unberührt.
Zu § 5 (Verantwortlichkeit)
Zu Absatz 1
Absatz 1 der Vorschrift stellt den aus
der allgemeinen Rechtsordnung folgenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
der Diensteanbieter für die von ihnen angebotenen, eigenen Inhalte
klar. Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen
für eigenes Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder
fahrlässig so bereitstellt, daß sie über Teledienste zur
Kenntnis genommen werden können, trägt die Verantwortung für
diese Inhalte. Eigene Inhalte sind auch von Dritten hergestellte Inhalte,
die sich der Anbieter zu eigen macht. Die Hersteller und Anbieter rechtswidriger
Angebote, z. B. im Internet, sind danach für diese im Rahmen der geltenden
Straf- und Zivilrechtsordnung stets verantwortlich.
Zu Absatz 2
Stellt der Diensteanbieter fremde Inhalte
in sein Angebot ein, bleibt auch hier in erster Linie der Urheber für
diese Inhalte verantwortlich. Dennoch hat der Diensteanbieter selbst eine
Mitverantwortung zu tragen, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt bekannt
ist und wenn er technisch in der Lage ist, diesen einzelnen Inhalt gegen
weitere Nutzung zu sperren. Die Regelung dient der Klarstellung, daß
dem Diensteanbieter, der rechtswidrige Inhalte Dritter in sein Diensteangebot,
z. B. seinen eigenen News-Server oder in seinen eigenen Online-Dienst übernimmt,
eine Garantenstellung für die Verhinderung der Übermittlung an
Dritte trifft. Diese Verpflichtung soll allerdings nur dann greifen, wenn
der Diensteanbieter die fremden rechtswidrigen Inhalte bewußt zum
Abruf bereit hält. Diese Eingrenzung auf vorsätzliches Handeln
entspricht der derzeitigen Rechtslage im allgemeinen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht:
Die geltende Rechtsordnung setzt im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
für alle Äußerungsdelikte und sonstigen im Bereich der
Teledienste durch bestimmte Inhalte begehbare Straftatbestände Vorsatz,
also unbedingte oder bedingte Kenntnis der objektiven Tatbestandsverwirklichung
voraus.
Auch im Hinblick auf die zivilrechtliche
deliktische Haftung berücksichtigt die Einschränkung der Verantwortlichkeit
auf vorsätzliches Handeln die Tatsache, daß der Diensteanbieter
die fremden Inhalte nicht veranlaßt hat und es ihm aufgrund der technisch
bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der
in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutverletzungen zunehmend unmöglich
ist, alle fremden Inhalte im eigenen Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen
und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch,
daß für die Verantwortlichkeit im Sinne des Absatz 2 Kenntnis
von den Inhalten verlangt wird, erhalten die Diensteanbieter die erforderliche
Rechtssicherheit. Wie für eigene Inhalte haben sie allerdings dann
für die Bereitstellung fremder Inhalte voll einzustehen, wenn sie
diese als eigene anbieten, d. h. sich den jeweiligen Inhalt in ihrem Dienstangebot
zu eigen machen.
Die Einschränkung der Verantwortlichkeit
für fremde Inhalte durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, daß
hier nicht jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern daß die Bedeutung
des Einzelfalles und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile
des Dienstes im Verhältnis zueinander gesehen werden müssen.
Die Zumutbarkeitsklausel nimmt in Betracht, daß Teledienste, z. B.
Newsgruppen-Angebote im Server des Anbieters, besonders schnelle und umfangreiche
Bereitstellung von Inhalten ermöglichen, damit zugleich aber von Dritten
dazu benutzt werden können, rechtswidrige Inhalte einzufügen,
ohne daß der den technischen/organisatorischen Rahmen setzende Diensteanbieter
davon Kenntnis hat. Je nach Art des Teledienstes kann eine gezielte Sperrung
oder Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich sein. Die Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel
gewährleistet, daß der Diensteanbieter nicht gezwungen wird,
unzumutbaren Aufwand zu betreiben; dazu zählt z. B. die Sperrung der
Nutzung für ganze Dienstebereiche oder die Einstellung des gesamten
Teledienstes, obwohl nur ein einziger oder vereinzelte rechtswidrige Inhalte
von Dritten eingestellt worden sind.
Liegen die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit
für rechtswidrige fremde Inhalte vor, bestimmen sich die Rechtsfolgen
nach der geltenden Rechtsordnung; im Bereich des Strafrechts ist dies z.
B. die Strafbarkeit, im Bereich der deliktischen Haftung die Schadensersatzpflicht
des Diensteanbieters. Bei Vorliegen der Voraussetzungen genügt der
Verweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Urhebers der rechtswidrigen
Inhalte nicht, um die Mitverantwortung des Diensteanbieters auszuschließen.
Die automatische und zeitlich begrenzte
Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt aufgrund der Fiktion
des Abs. 3 Satz 2 - unter den dort genannten Voraussetzungen - als Anwendungsfall
des Abs. 3 Satz 1.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, daß Diensteanbieter
für fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen
fremden Inhalten lediglich den Weg öffnen. Es bleibt dabei, daß
der Urheber und derjenige, der Inhalte in das Netz einstellt, für
diese Inhalte einzustehen hat. Die technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten
der neuen Informations- und Kommunikationsdienste führen weder zu
einer Haftungsverlagerung noch zu einer Haftungsausweitung. Dem Diensteanbieter,
der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können
zum abrufenden Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, für diese Inhalte
einzutreten. Er soll nicht anders behandelt werden als ein Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen. Denn der bloße Zugangsvermittler
leistet ebenfalls keinen eigenen Tatbeitrag.
Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften
der Zugangsvermittlung ein, die zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung
üblich sind und in technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt
in diesem Zusammenhang durch eine Fiktion klar, daß die automatische
Übernahme von fremden Inhalten in den eigenen Verfügungsbereich
des Zugangsvermittlers (sog. Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang
gehört, wenn diese übernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit
wieder gelöscht werden. Dies ist bei Zwischenspeicherungen auf sog.
Proxy-Cache-Servern im Internet der Fall, die automatisch durch Nutzerabruf
erfolgen und vom Diensteanbieter nicht im Einzelfall gesteuert werden können.
Die Einschränkung der Fiktion auf eine kurzzeitige Zwischenspeicherung
trägt dem Umstand Rechnung, daß Inhalte, die auf einem Cache-Speicher
des Diensteanbieters gespeichert sind, mit zunehmender Verweildauer unter
den Tatbestand des Abs. 2 fallen. Wegen der Verbindung zu den Fällen
des Absatzes 2 ist hier aber nur ein Zeitraum von wenigen Stunden, nicht
von Tagen gemeint.
Zu Absatz 4
Während Absatz 1 bis 3 die strafrechtliche
und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes
Verschulden zum Gegenstand haben, stellt Absatz 4 klar, daß die objektiven,
d. h. keine Schuld voraussetzenden Verpflichtungen der Diensteanbieter
zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen für alle Diensteangebote
davon unberührt bleiben sollen. Dies gilt auch für die Diensteanbieter,
die nur den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln und dabei rechtswidrige
Inhalte in ihrem Proxy-Cache-Server zwischenspeichern. Regelmäßig
setzen Unterlassungspflichten im öffentlichen Recht, aber auch im
Zivilrecht nur die Rechtswidrigkeit und eine andauernde Rechtsverletzung
bzw. Wiederholungsgefahr voraus, nicht aber ein Verschulden. Eine selbständige
verschuldensunabhängige Verpflichtung, Störungen der öffentlichen
Ordnung und rechtswidrige Verletzungen privater Rechte zu unterlassen,
enthält Absatz 4 nicht; die Vorschrift verweist insoweit auf die allgemeinen
Vorschriften über die Verpflichtung des Störers zur Unterlassung
bzw. Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Verletzung privater Rechte. Die Unterlassungspflichten,
hier der Sperrung rechtswidriger Inhalte gegenüber den Nutzern, sollen
nicht weiterreichen, als dem Diensteanbieter rechtlich und tatsächlich
möglich ist. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Fernmeldegeheimnis
nach § 85 Telekommunikationsgesetz - das selbstverständlich auch
in den Fällen des Absatzes 1 bis 3 zu beachten ist - soll besonders
hervorheben, daß Diensteanbieter, die lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln, mit dem Teledienst zugleich Telekommunikationsdienstleistungen
erbringen und durch das Fernmeldegeheimnis gehindert sind, individuell
abgerufene oder sonst nicht öffentlich übermittelte Inhalte von
sich aus mitzulesen und Inhalt und Umstände der Telekommunikation
von sich aus Dritten zu offenbaren. Die Pflicht zur Sperrung wird daher
bei solchen nichtöffentlichen Inhalten durch die zuständigen
Behörden oder Dritte angestoßen werden müssen, die den
Anbieter auf die Zwischenspeicherung rechtswidriger Inhalte z. B. in seinem
Internet-Server hinweisen.
Die Bezugnahme auf die technische
Möglichkeit und Zumutbarkeit der Sperrung stellt wie in Absatz 2 klar,
daß die verschuldensunabhängige Haftung des Diensteanbieters
nicht weiter gehen kann als der vertretbare Aufwand.
Zu § 6 (Anbieterkennzeichnung)
Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz.
Sie soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information
über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe,
die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen. Durch die räumliche
Trennung der möglichen Vertragspartner fehlt die unmittelbare Erfahrung
über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit des Mediums
fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft verkörperte
Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von
Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt
für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für
geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen
Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden.
Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche
An- und Verkäufe z. B. über virtuelle "Schwarze Bretter" unterfallen
daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß
die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind.
Zu Artikel
2 (Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten)
Ausgangslage
Bei Telediensten können personenbezogene
Daten in vielfältiger Weise anfallen, beliebig kombiniert, verändert
oder ausgewertet werden; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten findet nicht nur in einer Datenverarbeitungsanlage, sondern im Netz
mit vielen Beteiligten und ohne hinreichende Kontrollmöglichkeiten
des Nutzers statt.
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, eine verläßliche
Grundlage für die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich
der Teledienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach
freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen
Ordnungsinteressen zu schaffen.
Notwendigkeit eines neuen Gesetzes
Die Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes
knüpfen an das vorhandene Instrumentarium des Datenschutzrechts an.
Ausgangspunkt für die Regelungen ist das verfassungsrechtlich verbürgte
Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das traditionelle Datenschutzkonzept
wird ergänzt, soweit die Risiken der neuen Teledienste dies erforderlich
machen. Dabei berücksichtigen die gesetzlichen Regelungen die erweiterten
Möglichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechnik.
Die gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Das Teledienstedatenschutzgesetz gilt
für alle Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (Artikel 1 IuKDG).
Der Begriff "Übermittlung" beinhaltet
die Vermittlung und Übertragung der Inhalte, die durch die Teledienste
ermöglicht werden. Die Übermittlung erfolgt mittels Telekommunikation
im Sinne von § 3 Nr. 16 Telekommunikationsgesetz.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt klar, daß
die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Verarbeitung
personenbezogener Daten gelten, soweit das Teledienstedatenschutzgesetz
keine besondere Regelung trifft. Das Teledienstedatenschutzgesetz gilt
auch für personenbezogene Daten, die nicht in Dateien im Sinne von
§ 3 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet oder genutzt werden.
Das Fernmeldegeheimnis (§ 85
Telekommunikationsgesetz) wird nicht berührt. Inhalte der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand
an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis.
Zur weiteren Absicherung des Fernmeldegeheimnisses trifft das Teledienstedatenschutzgesetz
in § 4 Abs. 2 Nr. 3 eine Regelung zu technischen und organisatorischen
Maßnahmen der Datensicherung.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift definiert die Begriffe
"Diensteanbieter" und "Nutzer".
Der Begriff des "Diensteanbieters"
erfaßt die wesentlichen Handlungsformen. Diese Grundfunktionen können
jeweils getrennt vorkommen, aber auch in der Person eines Anbieters zusammenfallen.
Die Vorschrift unterscheidet entsprechend Artikel 1 § 2 Abs. 2 Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz nicht nach der Art der Tätigkeit,
die der Diensteanbieter ausübt; es ist daher unerheblich, ob er nur
gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig, also mit gewisser
Nachhaltigkeit, auftritt.
Der Begriff des "Nutzers" ist weit
gefaßt, um die Schutzfunktionen des Gesetzes bereits im vorvertraglichen
Bereich greifen zu lassen.
Zu § 3 (Grundsätze
für die Verarbeitung personenbezogener Daten)
Zu Absatz 1
§ 3 Abs. 1 enthält die Befugnisnorm
für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Diensteanbieter. Sie entspricht den in § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz
festgelegten Voraussetzungen, bezieht aber auch die Erhebung in die Geltung
des Gesetzesvorbehalts mit ein. Letzteres entspricht den Vorgaben der EG-Richtlinie
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr vom 23. November 1995, die bis 1998 in
nationales Recht umzusetzen ist.
Zu Absatz 2
Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes
der Zweckbindung. Daten über den Nutzer dürfen grundsätzlich
nur für die Erbringung von Informations- und Kommunikationsdiensten
verwendet werden. Eine Verwendung von Nutzerdaten für andere Zwecke
ist nur zulässig, wenn ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
diese Verwendung erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat.
Zu Absatz 3
Durch diese Vorschrift soll verhindert
werden, daß die Nutzung von Telediensten von einer Einwilligung des
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig gemacht wird.
Zu Absatz 4
Diese Regelung verankert die Grundsätze
des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Bereits durch die Gestaltung
der Systemstrukturen, in denen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet
werden können, soll die Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten vermieden und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt werden.
Dies kann durch dateneinsparende Organisation der Übermittlung, der
Abrechnung und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen
unterstützt werden.
Normadressat ist der einzelne Diensteanbieter.
Er soll das Angebot seiner Teledienste an dem Ziel ausrichten, keine oder
jedenfalls so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben
und zu verarbeiten. Dieser Grundsatz des Systemdatenschutzes findet seine
Ausprägung in § 4 Abs. 1 mit der Ermöglichung der Inanspruchnahme
von Telediensten in anonymer oder pseudonymer Form.
Zu Absatz 5
Der Nutzer ist vor der Erhebung umfassend
zu unterrichten. Nur so kann der Nutzer sich einen umfassenden Überblick
über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen
Daten verschaffen. Zeitpunkt, Umfang und Form der Unterrichtung ergeben
sich dabei aus den besonderen Risiken der Datenverarbeitung im Netz. Der
Nutzer ist daher über Art, Umfang, Ort und Zweck der Verarbeitung
seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten; die Unterrichtung ist zu
protokollieren und sie muß vom Diensteanbieter so abgelegt werden,
daß der Nutzer sich jederzeit über den Inhalt der Unterrichtung
informieren kann. Ein Verzicht auf die Unterrichtung ist möglich,
darf aber nicht als Einwilligung in eine Verarbeitung im Sinne der Absätze
1 und 2 gedeutet werden.
Es wird klargestellt, daß sich
die Unterrichtungspflicht auch auf automatisierte Verfahren bezieht, die
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ermöglichen (z. B. durch
Speichern einzelner Nutzungsdaten auf der Festplatte des vom Nutzer benutzten
PC), bei denen der Personenbezug aber erst zu einem späteren Zeitpunkt
hergestellt werden kann.
Zu Absatz 6
Der Nutzer kann seine erteilte Einwilligung
jederzeit widerrufen. Darauf ist der Nutzer hinzuweisen. Die jederzeitige
Abrufbarkeit muß entsprechend Absatz 5 Satz 3 gewährleistet
sein.
Zu Absatz 7
Eine Verarbeitung personenbezogener
Daten ist auch mit Einwilligung des Nutzers (vgl. Absätze 1 und 2)
zulässig. Der Einwilligung des Betroffenen kommt im Rahmen der alltäglichen
Nutzung von Telediensten eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Für
eine wirksame Einwilligung ist nach § 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz
allerdings prinzipiell Schriftform erforderlich. Dieses Schutzerfordernis
soll für den Bereich der Teledienste grundsätzlich beibehalten
werden; schriftlich erklärte Einwilligungen sollen weiterhin möglich
sein. Daneben soll aber auch die elektronische Einwilligung ermöglicht
werden.
Wegen der besonderen Risiken, denen
elektronische Erklärungen mangels Verkörperung (keine Schriftform)
und mangels biometrischer Kennzeichen (keine eigenhändige Unterschrift)
ausgesetzt sind, bedürfen sie besonderer Verfahren, die ihre Wirksamkeit
sicherstellen.
Zu Nummer 1
Diese Voraussetzung soll den Schutz
der Nutzer vor einer übereilten Einwilligung sicherstellen. Dieser
Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren, nämlich
der Anwendung eines flüchtigen Mediums (Bildschirm) und des Handelns
durch einfachen Knopfdruck oder Mausklick, das nicht zwischen wichtigen
und unwichtigen Handlungen unterscheidet, von Bedeutung. In diesem Sinne
autorisiert ist eine Einwilligung zum Beispiel durch eine bestätigende
Wiederholung des Übermittlungsbefehls, während gleichzeitig die
Einwilligungserklärung mindestens auszugsweise auf dem Bildschirm
dargestellt wird. Sie verpflichtet den Diensteanbieter zu entsprechenden
Maßnahmen nur, soweit seine Einflußnahmemöglichkeit reicht.
Für die vom Nutzer eingesetzte Technik ist er nicht verantwortlich.
Zu Nummern 2 und 3
Zum Nachweis von Authentizität
und Urheberschaft der Einwilligung ist als geeignetes technisches Verfahren
die Verwendung von digitalen Signaturen denkbar, die die Voraussetzung
von Artikel 3 des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes erfüllt.
Die Vorschrift ist aber bewußt auch für die Anwendung anderer
geeigneter technischer Verfahren offen, soweit die Authentizität und
Urheberschaft entsprechend sichergestellt sind.
Zu Nummern 4 und 5
Diese Anforderungen dienen der Transparenz
der vom Nutzer erlaubten Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten.
Sie schafft Akzeptanz für die Anwendung elektronischer Einwilligungen
und sichert zugleich das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Nutzers,
der nachprüfen kann, wann, wem und in welchem Umfang er eine Einwilligung
in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt hat.
Zu § 4 (Datenschutzrechtliche
Pflichten des Diensteanbieters)
Die Vorschrift konkretisiert im einzelnen
die in § 3 aufgestellten datenschutzrechtlichen Grundsätze.
Zu Absatz 1
Absatz 1 konkretisiert das Ziel der
Datenvermeidung (vgl. § 3 Abs. 4): Diensteanbieter haben im Rahmen
der technischen Möglichkeiten den Nutzern anonymes oder pseudonymes
Handeln zu ermöglichen. Das Gebot der Datenvermeidung gilt für
den gesamten Nutzungsvorgang. Welche technischen Möglichkeiten dabei
in Betracht kommen, ist von einer generellen, objektiven Sichtweise abhängig.
Der Diensteanbieter soll aber nicht zu jedem möglichen technischen
Angebot verpflichtet sein. Die Zumutbarkeit des Angebots setzt deshalb
eine Grenze, bei der z. B. Größe und Leistungsfähigkeit
des Diensteanbieters berücksichtigt werden können. Bestimmte
technische Verfahren werden im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung
nicht vorgeschrieben. Denkbar ist z. B. das Angebot an den Nutzer, Teledienste
mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch nehmen zu können.
In jedem Fall ist der Nutzer entsprechend zu unterrichten.
Für das Erfordernis der Anonymität
ist die faktische Anonymität im Sinne von § 3 Abs. 7, 2. Alternative
Bundesdatenschutzgesetz ausreichend.
Pseudonymes Handeln ermöglicht
nicht anonymes, sondern quasi-anonymes Handeln. Ein Pseudonym kann ein
Name oder eine Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identität
des Nutzers nicht preisgeben, aber über eine Referenzliste beim Diensteanbieter
mit der Identität des Nutzers zusammengeführt werden können.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz konkretisiert die in §
3 festgelegten Grundsätze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung.
Der Diensteanbieter ist verpflichtet, durch entsprechende technische und
organisatorische Maßnahmen die praktische Umsetzung dieser Grundsätze
sicherzustellen.
Zu Nummer 1
Durch die Anforderung nach Nummer 1
wird der Diensteanbieter verpflichtet, die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, damit der Nutzer jederzeit seine Kommunikationsbeziehung
abbrechen kann.
Zu Nummer 2
Der Diensteanbieter ist verpflichtet,
die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit die
personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten
unmittelbar gelöscht werden. Die Anforderung nach Nummer 2 flankiert
das rechtliche Löschungsgebot nach § 6 hinsichtlich der Nutzungs-
und Abrechnungsdaten.
Zu Nummer 3
Der Diensteanbieter hat durch technische
und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß der Nutzer
Teledienste in Anspruch nehmen kann, ohne daß Dritte davon Kenntnis
nehmen können. Auf diese Weise wird das Fernmeldegeheimnis im Bereich
der Teledienste zusätzlich abgesichert.
Zu Nummer 4
Nummer 4 statuiert ein technisch und
organisatorisch zu gewährleistendes Trennungsgebot. Mit dieser Regelung
soll verhindert werden, daß der Diensteanbieter personenbezogene
Daten über die Inanspruchnahme von verschiedenen Telediensten zusammenführt
und auf diese Weise personenbezogene Nutzerprofile entstehen. Dem Interesse
der Diensteanbieter an einer Zusammenführung der Daten für Abrechnungszwecke
wird Rechnung getragen.
Zu Absatz 3
Zweck des Absatzes 3 ist es, dem Nutzer
Transparenz über die Weiterschaltung zu einem weiteren Diensteanbieter
zu ermöglichen. Ohne eine derartige Vorschrift können weder das
Auskunftsrecht des Nutzers noch eine datenschutzrechtliche Kontrolle wirksam
wahrgenommen werden.
Zu Absatz 4
Die Regelung ermöglicht einen Kompromiß
zwischen dem Interesse des Nutzers an weitgehender Anonymität seines
Konsumentenverhaltens und dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des
Diensteanbieters, die Inanspruchnahme der Teledienste auszuwerten. Aus
diesem Grund sind Nutzungsprofile der Nutzer pseudonym möglich.
Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes
1 verhindern.
Zu § 5 (Bestandsdaten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 konkretisiert die in §
3 Abs. 1 festgeschriebene Befugnis zur Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für sogenannte
Bestandsdaten. Er regelt, in welchem Umfang und für welche Zwecke
der Diensteanbieter personenbezogene Daten für die Bereitstellung
und Vermittlung von Telediensten erheben, verarbeiten und nutzen darf.
Die Vorschrift enthält keinen Katalog der Bestandsdaten; welche Daten
zu den Bestandsdaten zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Zweck des jeweiligen
Vertragsverhältnisses; als Bestandsdaten sind aber in jedem Falle
nur solche anzusehen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung des Vertrages über die Inanspruchnahme von Telediensten
mit dem Diensteanbieter unerläßlich sind.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ist Ausdruck des engen
Zweckbindungsgrundsatzes in § 3 Abs. 2. Absatz 2 läßt eine
Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für andere Zwecke als den
nach Absatz 1, insbesondere für Zwecke der Beratung, Werbung, Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Diensteanbieters
nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zu. Die Vorschrift
entspricht der in § 89 Abs. 7 Telekommunikationsgesetz vorgesehenen
Einwilligung.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz entspricht der in §
89 Abs. 6 Satz 1 Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Regel für die
Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes und des Zollkriminalamtes. Der Anwendungsbereich ist auf
Bestandsdaten im Sinne von Absatz 1 beschränkt. Die Vorschrift erlaubt
dem Diensteanbieter eine zweckändernde Nutzung der Bestandsdaten;
die Befugnisse der genannten Behörden werden davon nicht berührt.
Zu § 6 (Nutzungs-
und Abrechnungsdaten)
Zu Absatz 1
Nutzungsdaten sind personenbezogene
Daten, die dem Nutzer die Nachfrage nach Telediensten ermöglichen;
es handelt sich dabei um Daten, die während der Nutzung eines Teledienstes,
z. B. Interaktionen des Nutzers mit dem Diensteanbieter, entstehen.
Abrechnungsdaten sind Daten, die
für die Abrechnung der Inanspruchnahme von Telediensten erforderlich
sind.
Vom Teledienstedatenschutzgesetz
nicht erfaßt werden Verbindungsdaten im Sinne von § 5 Abs. 1
der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen
erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung -
TDSV), d. h. Daten, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen
dienen. Nur bestimmte Verbindungsdaten dürfen nach diesen telekommunikationsrechtlichen
Vorschriften erhoben und verarbeitet werden. Soweit bei der Inanspruchnahme
von Telediensten Verbindungsdaten im Sinne der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung
anfallen, findet diese Anwendung.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz schreibt Löschungspflichten
für Nutzungs- und Abrechnungsdaten vor:
Zu Nummer 1
Nutzungsdaten sind nach Ende der jeweiligen
Nutzung des Teledienstes zu löschen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken
erforderlich sind.
Zu Nummer 2
Personenbezogene Daten über Suchschritte,
die im Hinblick auf das Nutzerverhalten und Konsumentenwünsche von
Bedeutung sind, sind nach Beendigung der Nutzung des Teledienstes unmittelbar
zu löschen. Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen
erforderlich sind, müssen spätestens nach 80 Tagen nach Versendung
der Einzelabrechnung gelöscht werden; Ausnahmen von dieser Löschungsfrist
bestehen nur, wenn der Nutzer die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist
bestritten hat oder wenn der Nutzer seine Abrechnung nicht beglichen hat.
Die vorgesehenen Speicherfristen sind abschließend im Teledienstedatenschutzgesetz
geregelt.
Zu Absatz 3
Das Gesetz geht davon aus, daß
Nutzungs- und Abrechnungsdaten aufgrund ihrer hohen Sensitivität beim
jeweiligen Diensteanbieter verbleiben. Absatz 3 schließt daher eine
Übermittlung von personenbezogenen Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte grundsätzlich aus. Ausnahmen
gelten nur für den Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von
Telediensten vermittelt; dieser darf anderen Diensteanbietern oder Dritten
Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung dieser Diensteanbieter in anonymisierter
Form übermitteln, und er darf Abrechnungsdaten, soweit diese für
die Einziehung einer Forderung dieses Diensteanbieters erforderlich sind,
übermitteln.
Zu Absatz 4
Dem Interesse der Diensteanbieter an
einer Abrechnung durch dritte Unternehmen soll dieser Absatz Rechnung tragen.
Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung
geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten zum Zwecke der
Abrechnung übermitteln. Eine Übermittlung zu einer anderen Zweckbestimmung
oder eine weitergehende Nutzung durch den Dritten sind unzulässig.
Der Diensteanbieter hat den Dritten auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses
(§ 85 Telekommunikationsgesetz) zu verpflichten.
Zu Absatz 5
Mit dieser Vorschrift soll verhindert
werden, daß aufgrund der aufgeschlüsselten Abrechnung Nutzerprofile
entstehen und von Dritten (z. B. Mitbenutzer, Betriebsangehörige)
eingesehen werden können. Nur wenn der Nutzer einen Einzelentgeltnachweis
verlangt, darf die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten
aufgeschlüsselt werden.
Zu § 7 (Auskunftsrecht
des Nutzers)
§ 7 stellt sicher, daß der
Nutzer, über das nach dem Bundesdatenschutzgesetz geltende Auskunftsrecht
hinaus die über ihn oder sein Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich
elektronisch einsehen kann. Dies gilt in Abweichung von den hier ergänzend
anwendbaren Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, auch soweit es
sich um Dateien handelt, die nur kurzfristig im Sinne von §§
34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz vorgehalten werden.
Die Gewährleistung dieses Einsichtsrechts erübrigt sich, wenn
die Inanspruchnahme von Angeboten anonym - beispielsweise mit Hilfe von
vorbezahlten Wertkarten - ermöglicht wird.
Zu § 8 (Datenschutzkontrolle)
Für die Überwachung der Verarbeitung
personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich ist nach §
38 Bundesdatenschutzgesetz die Aufsichtsbehörde zuständig. Von
dieser Regelung im Bundesdatenschutzgesetz soll nicht abgewichen werden.
Die Aufsichtsbehörde soll jedoch auch ohne Anlaß tätig
werden.
Zu Artikel
3 (Gesetz zur digitalen Signatur)
Allgemeines
I. Die Funktionsweise der digitalen Signatur
Eine digitale Signatur ist eine Art
von Siegel zu digitalen Daten. Es wird unter Einsatz mathematischer Verfahren
mit Hilfe eines privaten kryptographischen Schlüssels erzeugt. Mit
Hilfe eines dazugehörigen öffentlichen Schlüssels kann die
Signatur jederzeit überprüft und damit der Signaturschlüssel-Inhaber
und die Unverfälschtheit der Daten festgestellt werden.
Die jeweils einmaligen Schlüsselpaare
(privater und öffentlicher Schlüssel) werden durch anerkannte
Stellen natürlichen Personen fest zugeordnet. Die Zuordnung wird durch
ein Signaturschlüssel-Zertifikat beglaubigt. Es handelt sich dabei
um ein signiertes "digitales Dokument", das den jeweiligen öffentlichen
Schlüssel sowie den Namen der Person, der er zugeordnet ist, oder
ein Pseudonym enthält. Das Zertifikat erhält der Signaturschlüssel-Inhaber,
so daß er es signierten Daten für deren Überprüfung
beifügen kann. Darüber hinaus ist es über öffentlich
erreichbare Telekommunikationsverbindungen jederzeit für jedermann
nachprüfbar.
Der praktische Ablauf bei Erzeugung
einer digitalen Signatur ist dem Ablauf an Bankautomaten vergleichbar.
Der private Schlüssel sowie die Signiertechnik ist in der Regel auf
einer Chipkarte gespeichert, die erst in Verbindung mit einer Personenidentifikationsnummer
(PIN) eingesetzt werden kann. Die Karte wird z. B. über einen PC mit
Chipkartenleser zur Anwendung gebracht. Nachdem der Nutzer das zu signierende
Dokument ausgewählt und den Steuerungsbefehl "Signieren" erteilt hat,
wird die Signatur erzeugt. Die Signaturerzeugung erfolgt ohne feststellbaren
Zeitverzug.
Der breite Einsatz von digitalen
Signaturverfahren erfordert eine zuverlässige und effektive Sicherheitsinfrastruktur
für die Zuordnung der Signaturschlüssel durch Zertifikate (Zertifizierungsstellen)
sowie sichere technische Komponenten. Weiter müssen die Signaturschlüssel-Inhaber
darüber unterrichtet sein, welche Maßnahmen sie in ihrem eigenen
Interesse für sichere digitale Signaturen zu treffen haben.
Da die genannte Sicherheitsinfrastruktur
bisher fehlt, sind digitale Signaturverfahren zur Zeit nur innerhalb geschlossener
Benutzergruppen im Einsatz. Der Sicherheitswert der auf dem Markt verfügbaren
technischen Komponenten ist unterschiedlich und ohne eingehende Prüfung
der Komponenten nicht hinreichend zu beurteilen.
II. Bedeutung der digitalen Signatur im weltweiten
Verbund moderner Informations- und Kommunikationstechnik
Die Entwicklung der Informations- und
Kommunikationstechnik eröffnet neue Möglichkeiten des Informationsaustausches
und der wirtschaftlichen Betätigung. Warenbestellungen, Zahlungsanweisungen
an Banken, Anträge oder Einsprüche bei Behörden, die Übermittlung
sensitiver Daten im medizinischen Bereich und viele andere rechtlich relevante
Vorgänge, die in der Vergangenheit über Papier abgewickelt wurden,
erfolgen bereits zu einem großen Teil auf elektronischem Wege. Dies
gilt auch für die Dokumentation von Daten, z. B. im Hinblick auf die
Produkthaftung oder im Medizinbereich. Neu hinzu kommen multimediale Anwendungen.
Elektronisch übertragene oder
gespeicherte Daten können jedoch verändert werden, ohne daß
dies Spuren hinterläßt und nachgewiesen werden kann.
Da sich die Dokumentenerstellung,
Kommunikation und Archivierung auf der Basis digitaler Daten etabliert
hat und expandiert, ergibt sich der dringende Bedarf nach einer digitalen
Lösung, die den Anforderungen einer offenen Kommunikation (in der
sich die Teilnehmer nicht kennen müssen) gerecht wird, bei der zuverlässig
auf den Urheber geschlossen werden kann und die Daten vor unbemerkter Veränderung
geschützt sind. Diese Forderungen erfüllt die gesetzliche digitale
Signatur.
Schließlich wird durch digitale
Signaturen allgemein eine höhere Datensicherheit erreicht (Schutz
von Software und Nutzdaten vor unbemerkter Veränderung).
III. Ziel des Gesetzes
Es soll ein administrativer Rahmen vorgegeben
werden, bei dessen Einhaltung digitale Signaturen möglichst eindeutig
einer bestimmten Person zuzuordnen sind und die Signaturen als sicher vor
Fälschung sowie signierte Daten als sicher vor Verfälschung gelten
können. Er umfaßt eine bundesweite Infrastruktur für die
Zuordnung der Signaturschlüssel zu natürlichen Personen, den
Einsatz geeigneter technischer Komponenten und die Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber
über die von ihnen in ihrem eigenen Interesse zu treffenden Maßnahmen.
Der Aufbau und Betrieb der Infrastruktur soll privatwirtschaftlich im freien
Wettbewerb, jedoch unter behördlicher Kontrolle erfolgen.
Die gesetzliche Regelung soll eine
hohe Gesamtsicherheit, von der Erzeugung der Signaturschlüssel über
deren Zuordnung durch zuverlässige Zertifizierungsstellen bis zur
Darstellung der zu signierenden Daten, gewährleisten. Die Nutzung
anderer Verfahren bleibt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich
eine digitale Signatur nach dem Signaturgesetz verlangt wird, unberührt.
Die Beweisfunktion signierter digitaler
Daten soll über die faktische Sicherheit gesetzlicher digitaler Signaturen
erreicht werden, da davon ausgegangen werden kann, daß die Gerichte
diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung honorieren werden. In einem
weiteren (gesonderten) Schritt wird geprüft, ob Änderungen im
Beweisrecht geboten sind.
Soweit durch Rechtsvorschrift die
Schriftform vorgegeben ist, wird geprüft, ob und in welchen Fällen
es zweckmäßig erscheint, neben der Schriftform auch die "digitale
Form" mit digitaler Signatur zuzulassen.
IV. Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen
Nur durch eine gesetzliche Regelung
kann ein Rahmen geschaffen werden, der zu allgemein anerkannten digitalen
Signaturen führt, wie sie benötigt werden (vgl. zu II).
Nur die nachweisliche Sicherheit
gesetzlicher digitaler Signaturen wird es bei verschiedenen Rechtsvorschriften
erlauben, neben der papiergebundenen Schriftform auch die digitale Form
zuzulassen.
Außerdem beugen die gesetzlichen
Regelungen einem Wildwuchs unterschiedlicher Verfahren mit einer Vielzahl
gutachterlicher Untersuchungen in Gerichtsprozessen und einer damit verbundenen
Belastung der Gerichte vor.
V. Wichtige Einzelaspekte
Hohe Fälschungssicherheit
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen
weisen digitale Signaturen eine hohe Sicherheit auf (vgl. auch Begründung
zu § 14).
Während die Sicherheit der Signierverfahren
in hohem Maße gewährleistet werden kann, können jedoch
insbesondere unter folgenden Aspekten Restrisiken verbleiben:
- Infolge eines gefälschten
Ausweises oder einer sonstigen fehlerhaften Identifikation kann ein Signaturschlüssel-Zertifikat
auf einen falschen Namen ausgestellt und dieses für Betrugszwecke
genutzt werden.
- Ungetreue Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle
können gefälschte Zertifikate (auf existente oder fiktive Personen)
ausstellen, und diese können für Betrugszwecke genutzt werden.
- Wenn Signaturschlüssel-Inhaber
die in ihrem eigenen Interesse erforderlichen Maßnahmen nicht treffen,
können Signaturschlüssel z. B. für Betrugszwecke mißbraucht
werden.
- Infolge technischer Manipulationen
oder technischer Fehler können ungewollt Daten signiert oder andere
Daten signiert werden, als angezeigt werden.
Das erste Restrisiko läßt
sich im Hinblick auf das zu erwartende Massengeschäft nicht ausschließen.
Durch verfahrenstechnische Maßnahmen (z. B. Abgleich von Ausweismerkmalen)
kann es jedoch hinreichend minimiert werden. Das zweite Restrisiko wird
durch die für Zertifizierungsstellen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
weitgehend minimiert. In beiden Fällen ist eine Fälschung über
die vorgeschriebene Dokumentation bei der Zertifizierungsstelle jederzeit
nachweisbar. Das dritte Restrisiko dürfte durch die Unterrichtung
der Signaturschlüssel-Inhaber über die ihrerseits erforderlichen
Maßnahmen hinreichend minimiert sein. Dies gilt auch für das
vierte Restrisiko, wenn geeignete technische Komponenten eingesetzt werden.
Die Vorteile einer breiten Nutzung
der digitalen Signatur überwiegen die verbleibenden Risiken bei weitem.
Die eigenhändige Unterschrift und
die digitale Signatur im Vergleich
Der relativ hohe Sicherheitswert der
eigenhändigen Unterschrift in der Vergangenheit ist infolge der technischen
Entwicklung nur noch bedingt gegeben. Unterschriften und handgeschriebene
Texte können, ebenso wie gedruckte Texte oder Bilder, über Scanner
erfaßt und elektronisch gespeichert werden. Danach kann damit z.
B. ein (relativ leicht verfügbarer) kleiner Roboter gesteuert werden,
der mit einem Füllfederhalter die Unterschrift originalgetreu nachmacht.
Eine solche Fälschung ist gegebenenfalls auch kriminaltechnisch kaum
mehr nachzuweisen.
Im Gegensatz dazu ist eine unbemerkte
Fälschung einer digitalen Signatur oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten praktisch ausgeschlossen. Möglich ist eine unbefugte
Nutzung des Signaturschlüssels, wenn der Signaturschlüssel-Inhaber
diesen und die zu dessen Nutzung erforderlichen Identifikationsdaten nicht
ausreichend schützt, sowie - bei hoher technischer Raffinesse - ein
"Unterschieben" von falschen Daten zur Signatur. In einem solchen Falle
ist wie bei einer gefälschten Unterschrift ein kriminaltechnischer
Beweis kaum zu führen.
Im Streit-/Verdachtsfall müssen
deshalb in beiden Fällen die Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt
werden.
Durch die künftig mögliche
Nutzung biometrischer Merkmale zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers
gegenüber dem Signaturschlüssel (zusätzlich zu Besitz und
Wissen) und die Verwendung geeigneter technischer Komponenten zur Aufbereitung
zu signierender Daten können die verbleibenden Risiken bei digitalen
Signaturen weitgehend minimiert werden.
Der Faktor Zeit
Die der gesetzlichen digitalen Signatur
zugrundeliegenden mathematischen Verfahren können, da sie entsprechend
geprüft und ausgewählt sind, für einen langen Zeitraum als
sicher angesehen werden. Infolge schnellerer Rechner und neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse können diese jedoch an Sicherheitswert verlieren.
Bei signierten Daten, die längerfristig
benötigt werden, ist deshalb in regelmäßigem Zeitabstand
eine neue Signatur (mit technischen Komponenten, die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechen) erforderlich. Regelungen dazu enthält die
ergänzende Rechtsverordnung. Vorhandene Signaturen können von
der neuen Signatur eingeschlossen und damit "konserviert" werden. Wer die
neue Signatur anbringt, ist unerheblich. Sie kann z. B. durch einen Archivar
erfolgen.
Außerdem muß bei der
Archivierung digitaler Daten - unabhängig von der Signatur - sichergestellt
werden, daß sie "lesbar" bleiben (z. B. durch erneute Datenaufbereitung
in bestimmten Zeitabständen, um ein "Verblassen" der Daten zu verhindern,
und durch Bereithalten geeigneter Hard- und Software).
Aktuelle Verläßlichkeit digitaler
Signaturen
Eine digitale Signatur kann als verläßlich
gelten, wenn für den öffentlichen Signaturschlüssel, mit
dem sie von jedermann überprüft werden kann, zum Zeitpunkt ihrer
Erzeugung ein gültiges Zertifikat einer lizenzierten Zertifizierungsstelle
bestand und wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung eine bestimmte Zeitdauer
nicht überschritten hat oder andernfalls durch eine neue Signatur
rechtzeitig "konserviert" wurde. Soweit das Datum, zu dem die Daten bzw.
die digitale Signatur erzeugt wurden, beweiserheblich ist, bringt ein "Zeitstempel"
(Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle in digitaler Form mit digitaler
Signatur) die erforderliche Sicherheit.
Sollte sich im Einzelfall ein begründeter
Verdacht ergeben, daß Zertifikate gefälscht oder nicht fälschungssicher
oder für digitale Signaturen eingesetzte technische Komponenten nicht
sicher sind, so kann die zuständige Behörde eine Sperrung der
relevanten Zertifikate anordnen. Alle Zertifikate sind (für einen
bestimmten Zeitraum) jederzeit durch jedermann öffentlich nachprüfbar.
Eine Fälschung von Zertifikaten
ist über die Dokumentation der Zertifizierungsstellen jederzeit nachweisbar.
Eine Fälschung von digitalen Signaturen oder eine Verfälschung
signierter Daten ist bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen praktisch
ausgeschlossen.
Haftungsfragen
Mögliche Haftungsfragen sind aus
den jeweiligen Verantwortlichkeiten und dem allgemeinen Haftungsrecht zu
beantworten (jeder haftet für sein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen).
Anwendung der digitalen Signatur durch
juristische Personen
Die Vertretungsmacht für juristische
Personen ist an natürliche Personen gebunden. Ebenso werden Signaturschlüssel
(und damit digitale Signaturen) an natürliche Personen gebunden.
Die Vertretungsmacht für eine
juristische Person kann im Signaturschlüssel-Zertifikat oder einem
Attribut-Zertifikat ausgewiesen werden. Dies gilt auch für berufsrechtliche
und sonstige Zulassungen (z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte).
Anwendung der digitalen Signatur bei
automatischem Datenaustausch
Soweit bei automatischem Datenaustausch
digitale Signaturen nach dem Signaturgesetz erzeugt werden sollen, können
dafür personenbezogene Signaturschlüssel eingesetzt werden (ein
Signaturschlüssel-Inhaber kann bei Bedarf über mehrere unterschiedliche
Signaturschlüssel verfügen).
Da letztlich immer eine natürliche
Person über den Einsatz von Rechnern und die Verarbeitung von Daten
sowie die jeweiligen Anwendungsprogramme entscheidet, können auch
automatisch erstellte Signaturen auf eine menschliche Handlung zurückgeführt
werden.
Raum für Innovation und vielfältige
technische Lösungen
Der Gesetzentwurf enthält nur allgemeine
Rahmenbedingungen. Er läßt Raum für unterschiedliche, innovative
technische Lösungen, soweit sie das vorgegebene Sicherheitsniveau
erfüllen. Es bleibt dem Markt überlassen, welche technischen
Lösungen sich durchsetzen.
Die geringe Anzahl verfügbarer
geeigneter mathematischer Verfahren schafft jedoch zwangsläufig eine
Begrenzung der technischen Lösungen. Im übrigen können die
Hauptanwendergruppen sich auf bestimmte Standardlösungen einigen,
um interoperabel zu sein.
Da die mathematischen Verfahren gegenseitig
nicht kompatibel sind, benötigen Nutzer, die mit mehreren Verfahren
arbeiten, mehrere Chipkarten oder eine multifunktionale Chipkarte oder
sie müssen für die Signaturüberprüfung im Einzelfall
einen Dritten (z. B. eine Zertifizierungsstelle) in Anspruch nehmen.
Zentrale Sicherheitsfaktoren
Folgende zentrale Sicherheitsfaktoren
bewirken im Verbund sichere digitale Signaturen:
- Lizenzierte Zertifizierungsstellen,
- durch die Zertifizierungsstellen
unterrichtete Signaturschlüssel-Inhaber,
- sicherheitsgeprüfte geeignete
technische Komponenten, insbesondere
- Signaturschlüsselgeneratoren,
- Signierkomponenten (z. B. in Form
von Chipkarten),
- Sicherheitskomponenten für
die kontrollierte Aufbereitung zu signierender Daten (z. B. PC-Zusatzkomponente),
- Aufsicht durch die zuständige
Behörde.
Wichtige Nebeneffekte der digitalen
Signatur
Digitaler Ausweis
Mit Hilfe der Signaturschlüssel
ist zugleich weltweit eine sichere Identifikation und Authentisierung beim
Austausch von digitalen Daten möglich, indem z. B. automatisch übermittelte
Zufallsdaten automatisch signiert und zur Prüfung zurückgesandt
werden. So kann der Zugriff auf Rechner und Daten davon abhängig gemacht
werden, daß die betreffende Person sich entsprechend ausweist ("digitaler
Ausweis") und autorisiert ist. Die Annahme elektronischer Post kann davon
abhängig gemacht werden, daß der Absender sich entsprechend
ausweist; sie kann absenderabhängig automatisch verweigert bzw. auf
bestimmte Absender beschränkt werden.
Die automatische Feststellung der
Urheberschaft elektronischer Post (über die Signatur) ermöglicht
jeder natürlichen und juristischen Person einen wirksamen Selbstschutz
vor unerwünschten Sendungen. Damit und durch sichere Identifikation/Authentisierung
im weltweiten Verbund der Informations- und Kommunikationstechnik kann
auch partiell ein praktischer Jugendschutz beim Austausch digitaler Daten
erreicht werden (z. B. durch Zugangsbeschränkung bei bestimmten Informationsdienstleistungen/Datenzugängen
auf Erwachsene und Beschränkung der Annahme oder Weiterleitung elektronischer
Post auf signierte Sendungen).
Wirksamer Informationsschutz
Die Information hat sich zu einer
entscheidenden Ressource für Unternehmen und Volkswirtschaften entwickelt.
Deshalb ist - bei einem weltweiten Verbund der Informations- und Kommunikationstechnik
- ein wirksamer technischer Schutz vertraulicher Informationen vor Wirtschafts-/Konkurrenzspionage
Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und
Volkswirtschaften.
Durch die Kombination der Sicherheitsfunktionen
digitale Signatur, "digitaler Ausweis"/Zugriffskontrolle und Verschlüsselung
wird ein hoher Schutz von Informationen im weltweiten Verbund moderner
Informations- und Kommunikationstechnik möglich. Die genannten Sicherheitsfunktionen
können z. B. über eine Chipkarte und eine PC-Zusatzkomponente
kostengünstig realisiert werden.
Ob unabhängig davon unter besonderen
Aspekten spezielle "Kryptoregelungen" erforderlich sind, ist nicht Gegenstand
des Gesetzentwurfs. Die Funktionen Signatur und Verschlüsselung sind
technisch wie rechtlich völlig eigenständig zu betrachten.
VI. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz. Die Verwaltungskompetenz ist auf
Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz gegründet.
Im Hinblick auf die konkurrierende
Kompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz liegen die Voraussetzungen
des Artikels 72 Abs. 2 für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Wahrung
der Rechtseinheit und Wirtschaftseinheit) vor. Damit die gesetzliche digitale
Signatur bundesweit das erforderliche einheitliche Sicherheitsniveau aufweist,
bedarf es einer gesetzlichen Regelung durch den Bund. Es ist ein bundeseinheitlicher
Rahmen für die Wirtschaftsunternehmen erforderlich, die die notwendige
Infrastruktur und die benötigten technischen Komponenten bereitstellen.
Die gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen
Zu § 1 (Zweck
und Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Die Bestimmung beschreibt das zentrale
Ziel des Gesetzes. Mit der gesetzlichen Regelung ist nicht gesagt, daß
nicht auch unter anderen Rahmenbedingungen sichere digitale Signaturen
erzeugt werden können.
Unter Verfälschung fällt
jede Art von Veränderung, auch infolge technischer Fehler. Soweit
Fälschungen oder Verfälschungen vorkommen, müssen diese
zuverlässig feststellbar sein.
Zu Absatz 2
Die Bestimmung macht deutlich, daß
die Anwendung von digitalen Signaturen nach dem Signaturgesetz durch dieses
selbst nicht vorgeschrieben wird. Regelungen darüber, wann digitale
Signaturen nach dem Signaturgesetz anzuwenden sind, bleiben den speziellen
Rechtsvorschriften vorbehalten, die nach Bedarf angepaßt werden sollen.
Die Anwendung anderer Verfahren für
digitale Signaturen, die nicht den Rahmenbedingungen des Gesetzes entsprechen,
ist freigestellt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Die definierten informationstechnischen
Begriffe werden erstmals in Rechtsvorschriften übernommen. Eine gesetzliche
Definition ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich.
Zu Absatz 1
Der Begriff "digitale Signatur" ist
dem internationalen Sprachgebrauch entnommen. Er bringt den technischen
Kontext des Vorgangs, der sich von der eigenhändigen Unterschrift
unterscheidet, zum Ausdruck.
Das technische Verfahren zur digitalen
Signatur besteht aus
-
einem Verfahren zur Erzeugung von Schlüsselpaaren,
bestehend aus je einem privaten Schlüssel und dem dazugehörigen
öffentlichen Schlüssel,
-
einem sogenannten Hash-Algorithmus,
d. h. einem Verfahren zur Berechnung eines "digitalen Fingerabdrucks" von
digitalen Daten, der ein bestimmtes festes Format hat und diese Daten repräsentiert.
Bei der digitalen Signatur werden im allgemeinen nicht die digitalen Daten
selbst, sondern ihr "digitaler Fingerabdruck" signiert,
-
einem Verfahren zur Berechnung der digitalen
Signatur mit Hilfe eines privaten Schlüssels, über den nur die
signierende Person verfügt,
-
einem Verfahren zur Überprüfung
der digitalen Signatur mit Hilfe eines öffentlichen Schlüssels.
Das Verfahren zur digitalen Signatur
muß so beschaffen sein, daß die Authentizität und die
Integrität der signierten Daten gesichert ist. Dies bedeutet im einzelnen:
-
Die Zuordnung der Schlüsselpaare
zu Personen muß von einer vertrauenswürdigen Institution (Zertifizierungsstelle)
vorgenommen werden,
-
es muß praktisch unmöglich
sein, daß ein Schlüsselpaar (versehentlich oder absichtlich)
doppelt erzeugt werden kann,
-
eine mit einem öffentlichen Schlüssel
eines Schlüsselpaares prüfbare Signatur kann nur unter Einsatz
des privaten Schlüssels erzeugt worden sein; insbesondere muß
es praktisch unmöglich sein, den privaten aus dem öffentlichen
Schlüssel zu berechnen, und
-
es muß praktisch unmöglich
sein, verschiedene digitale Daten mit demselben "digitalen Fingerabdruck"
oder digitale Daten zu einem vorgegebenen "digitalen Fingerabdruck" zu
finden.
Eine digitale Signatur im Sinne des
Gesetzes ist an die Voraussetzung gebunden, daß sie mit einem Signaturschlüssel
erzeugt wurde, der durch eine Zertifizierungsstelle einer natürlichen
Person zugeordnet ist. Nur bei einer Zertifizierungsstelle nach dem Gesetz
ist gesetzlich sichergestellt, daß die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
eingehalten und die Signaturschlüssel-Inhaber über die von ihnen
in ihrem eigenen Interesse zu veranlassenden Maßnahmen unterrichtet
sind.
Aufgrund der mit den gesetzlichen
Bestimmungen vorgegebenen Kombination von Maßnahmen - Personenidentifikation,
zuverlässige Schlüsselzuordnung durch ein Zertifikat, Bindung
des privaten Schlüssels durch Besitz (z. B. Chipkarte) und Wissen
(z. B. PIN oder Paßwort) an die Person, sichere technische Komponenten
- ermöglicht die digitale Signatur einen zuverlässigen Rückschluß
auf die Person, die sie erzeugte.
Damit eine digitale Signatur den
Inhaber eines Signaturschlüssels erkennen läßt, muß
das Signaturschlüssel-Zertifikat vorliegen. Soweit es dem Empfänger
signierter Daten nicht bereits vorliegt, muß es den signierten Daten
beigefügt oder andernfalls vom Empfänger angefordert werden.
Zu Absatz 2
Der Begriff "Zertifizierungsstelle"
folgt weitgehend dem internationalen Sprachgebrauch (Zertifizierungsinstanz).
Der im Zusammenhang damit stehende
Begriff "vertrauenswürdiger Dritter" wurde nicht in die Definition
übernommen, da z. B. auch eine Bank für ihre Kunden Schlüssel
zertifizieren können soll (wie schon bisher), ohne "Dritter" zu sein.
Entscheidend ist die Zuverlässigkeit und Fachkunde (vgl. § 3
Abs. 1).
Die Zuordnung des Signaturschlüssels
und die Bescheinigung darüber schließt alle damit zusammenhängenden
Tätigkeiten (z. B. das Führen eines öffentlichen Schlüssel-Verzeichnisses)
ein. Zertifizierungsstelle im Sinne des Gesetzes kann nur sein, wer eine
Lizenz gemäß § 4 besitzt.
Zu Absatz 3
Mit der Zuordnung des öffentlichen
Schlüssels zu einer Person ist zwangsläufig das gesamte Paar,
also auch der private Signaturschlüssel, zugeordnet.
Die Zuordnung von Signaturschlüsseln
soll auf natürliche Personen beschränkt werden, da auch die Vertretungsmacht
für juristische Personen an natürliche Personen gebunden ist.
In Attribut-Zertifikate können
z. B. Angaben über die Vertretungsmacht für eine dritte Person
(vgl. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) aufgenommen werden. Die Bezugnahme
auf das Signaturschlüssel-Zertifikat kann über die Zertifikatnummer
(vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4) erfolgen. Attribut-Zertifikate gehören
zum Signaturschlüssel-Zertifikat und sind wie dieses zu behandeln.
Zu Absatz 4
Zeitstempel verhindern ein Vor- oder
Rückdatieren von "digitalen Dokumenten". Dazu genügt es, bei
signierten Daten die digitale Signatur mit einem Zeitstempel zu versehen,
da diese einen "digitalen Fingerabdruck" der signierten Daten enthält.
Die Nutzung anderer Verfahren für
Zeitstempel bleibt unberührt; § 1 Abs. 2 gilt auch hierfür.
So kann z. B. eine digitalisierte Röntgenaufnahme mit einem Zeitstempel
durch eine autorisierte Stelle des Krankenhauses versehen werden.
Zu § 3 (Zuständige
Behörde)
Die Verwaltungskompetenz des Bundes
stützt sich auf Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (vgl. Begründung
allgemeiner Teil, Abschnitt VI.). Um das erforderliche einheitliche Sicherheitsniveau
zu gewährleisten und wegen der Funktion einer "Wurzelinstanz" bei
der Vergabe von Signaturschlüssel-Zertifikaten (vgl. Begründung
zu § 4 Abs. 5) ist es erforderlich, die Aufgaben einer Bundesbehörde
zu übertragen.
Die Regulierungsbehörde nach
§ 66 Telekommunikationsgesetz ist bereits nach dem Telekommunikationsgesetz
mit der Erteilung von Lizenzen beauftragt und verfügt über die
erforderlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben
oder kann diese ohne großen Aufwand schaffen.
Bis zum Inkrafttreten des §
66 Telekommunikationsgesetz am 1. Januar 1998 werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde
vom Bundesministerium für Post- und Telekommunikation wahrgenommen
(vgl. § 98 Telekommunikationsgesetz).
Zu § 4 (Lizenzerteilung
für Zertifizierungsstellen)
Die Dienstleistung der Zertifizierung
soll im freien Wettbewerb durch private Unternehmen unter behördlicher
Aufsicht erbracht werden, ohne damit eine Zertifizierung durch Behörden
für behördeneigene Zwecke auszuschließen. Die Regelungen
sind weitgehend kongruent mit den diesbezüglichen Regelungen im Telekommunikationsgesetz
zum Betrieb von Telekommunikationsanlagen (vgl. § 71 und § 91
Telekommunikationsgesetz).
Zu den Absätzen 1 bis 4
Die Ausstellung von Zertifikaten für
Signaturschlüssel ist einerseits eine private Aufgabe. Andererseits
ist sie von allgemeiner Bedeutung für die Sicherheit bei Anwendung
von Informations- und Kommunikationstechnik (der Signaturschlüssel
kann außer für die Erzeugung von Signaturen auch als "digitaler
Ausweis" im Rahmen der Zugriffskontrolle zu Rechnern und Daten eingesetzt
werden). Sie soll daher einer staatlichen Lizenz bedürfen, deren Vergabe
und Aufrechterhaltung an die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
geknüpft sind.
Die Vorschrift ist Anspruchsgrundlage
für die Erteilung einer Lizenz. Die Lizenzvergabe soll nach einem
dem Telekommunikationsgesetz vergleichbaren Verfahren erfolgen, das durch
Rechtsverordnung (vgl. § 16 Nr. 1) näher geregelt wird. Im übrigen
findet das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Die Lizenz ist an den
Lizenznehmer gebunden. Eine Übertragung, Überlassung oder ein
anderweitiger Übergang der Lizenz auf eine andere Person ist nicht
vorgesehen. In diesem Falle ist rechtzeitig eine neue Lizenz zu beantragen.
Im Falle von Zeitverzug kann im Rahmen von Absatz 4 auch eine vorläufige
Lizenz erteilt werden.
Der geforderten Zuverlässigkeit
der Zertifizierungsstellen kommt hohe Bedeutung zu, um z. B. eine Ausstellung
gefälschter Zertifikate auszuschließen.
Die geforderte Fachkunde erstreckt
sich auf den juristischen sowie den technisch-administrativen Bereich und
soll eine vollständige und wirksame Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
gewährleisten.
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
soll durch ein Sicherheitskonzept sowie eine Prüfung durch eine unabhängige
Prüfstelle nachgewiesen werden. Die Anerkennung von Prüfstellen
setzt den Nachweis der erforderlichen Fachkunde und Erfahrungen voraus
und kann mit Auflagen für die Durchführung der Prüfungen
verbunden werden. Bei der Anerkennung der Prüfstellen kann die zuständige
Behörde auf den Sachverstand und die praktischen Erfahrungen des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zurückgreifen,
das bereits verschiedene Prüfstellen akkreditiert hat. Die routinemäßigen
Prüfungen der Zertifizierungsstellen sollen durch private Stellen
erfolgen. Daneben kann die zuständige Behörde stichprobenartig
oder aus gegebenem Anlaß selbst Kontrollen durchführen (vgl.
§ 13 und ergänzende Rechtsverordnung nach § 16 Nr. 5).
Durch Nebenbestimmungen nach Absatz
4 kann z. B. festgelegt werden, daß die Zertifizierungsstelle den
Betrieb erst nach Zustimmung durch die zuständige Behörde, nachdem
diese das Sicherheitskonzept und den Prüfbericht geprüft hat,
aufnehmen darf.
Zu Absatz 5
Die zuständige Behörde soll
auch die oberste nationale Zertifizierungsstelle ("Wurzelinstanz") bilden,
die die Zertifikate für Signaturschlüssel, die zum Signieren
von Zertifikaten eingesetzt werden, ausstellt. Das Zertifikat für
ihren eigenen Schlüssel stellt sie selbst aus. Die Rechtsverordnung
sieht vor, daß sie ihre Telekommunikationsanschlüsse, über
die von ihr ausgestellte Zertifikate abgefragt werden können, im Bundesanzeiger
bekanntgibt.
Die von der zuständigen Behörde
ausgestellten Zertifikate können außer bei der zuständigen
Behörde insbesondere auch bei den Zertifizierungsstellen abrufbar
gehalten werden (als freiwillige Serviceleistung). Das "Wurzelzertifikat"
kann dem jeweiligen Signaturschlüsselinhaber von der Zertifizierungsstelle
zusammen mit seinem eigenen Zertifikat authentisch mitübergeben werden
(Speicherung auf dem Datenträger mit dem Signaturschlüssel).
Die Zertifizierungsstellen können
ihre Signaturschlüssel selbst erzeugen; die zuständige Behörde
stellt nur die Zertifikate aus.
Die von der zuständigen Behörde
zertifizierten Signaturschlüssel sind ausschließlich zum Signieren
von Zertifikaten sowie bei Bedarf von Zeitstempeln bestimmt. Für Zeitstempel
können auch andere zertifizierte Signaturschlüssel eingesetzt
werden.
Die zuständige Behörde
hat nach Satz 2 für ihre Zertifizierung die gleiche Sicherheit zu
gewährleisten, wie sie für die lizenzierten Zertifizierungsstellen
vorgeschrieben ist, und diese gemäß der ergänzenden Rechtsverordnung
ebenfalls durch eine externe Stelle prüfen zu lassen.
Die flache Zertifizierungshierarchie
(1 = zuständige Behörde, 2 = Zertifizierungsstellen) schafft
Transparenz und genügt den praktischen Erfordernissen, da
-
eine beliebige Anzahl von Zertifizierungsstellen
mit staatlicher Lizenz errichtet werden kann und
-
bei Zertifizierungsstellen zu differenzieren
ist zwischen
-
dem "Trust-Center" (in dem die Signaturschlüssel
Personendaten zugeordnet und die Zertifikate erstellt werden), das in der
Regel pro Zertifizierungsstelle nur einmal vorhanden ist, und
-
einer beliebigen Anzahl von Kundenbetreuungsstellen
(bei denen die Anträge auf Zertifikate entgegengenommen, die Antragsteller
identifiziert und nach § 6 unterrichtet sowie die Zertifikate gegebenenfalls
auch ausgehändigt werden); sie können auch über Kooperationsverträge
angeschlossen sein.
Zu Absatz 6
Hiermit soll die Anspruchsgrundlage
für die Kostenhebung durch die zuständige Behörde geschaffen
werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (vgl. § 16 Nr.
2) geregelt. Für vorgesehene private Leistungen (z. B. durch Stellen
nach § 4 Abs. 3 oder § 14 Abs. 4), die nicht durch die zuständige
Behörde veranlaßt werden, trägt der jeweilige Veranlasser
(z. B. die Zertifizierungsstelle oder der Produkthersteller) die Kosten
unmittelbar.
Zu § 5 (Vergabe
von Zertifikaten)
Zu Absatz 1
Das Erbringen und die Inanspruchnahme
der genannten Dienstleistungen bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen
den Beteiligten vorbehalten. Ist ein Antragsteller nicht unbeschränkt
geschäftsfähig, so richtet sich die Möglichkeit des Erwerbs
und der Nutzung des Signaturschlüssels nach den Bestimmungen des BGB
zur Geschäftsfähigkeit. Zur Erschwerung des Zugangs zu jugendgefährdenden
Publikationen kann bei Minderjährigen auch das Geburtsdatum aufgenommen
werden.
Ein Kontrahierungszwang ist nicht
vorgesehen, da davon ausgegangen werden kann, daß der Markt jedem
Interessenten die Möglichkeit eröffnen wird, bei einer Zertifizierungsstelle
einen Signaturschlüssel zu erwerben.
Die zuverlässige Identifikation
des Signaturschlüssel-Inhabers (z. B. anhand des Personalausweises)
ist Voraussetzung dafür, daß zuverlässig auf den Urheber
einer digitalen Signatur rückgeschlossen werden kann.
Satz 2 schafft die Voraussetzungen
dafür, daß ein vorliegendes Zertifikat jederzeit (das heißt
innerhalb der nach der Rechtsverordnung vorgegebenen Frist) auf seine Echtheit
und Gültigkeit überprüft werden kann. Eine Veröffentlichung
des Zertifikates soll jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers erfolgen. Auch für den Fall, daß
keine Veröffentlichung erfolgt, kann das Zertifikat signierten Daten
beigefügt werden, um dem Empfänger eine Überprüfung
der Signatur zu ermöglichen.
Inwieweit darüber hinaus übergreifende
Service-Dienste (z. B. mit allen Zertifikaten und Sperrlisten der lizenzierten
Zertifizierungsstellen sowie der zuständigen Behörde) angeboten
werden, bleibt dem Markt überlassen.
Zu Absatz 2
Die Regelung soll die Möglichkeit
eröffnen, die Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsrechtliche
oder sonstige Zulassungen im Signaturschlüssel-Zertifikat oder einem
Attribut-Zertifikat auszuweisen. Damit sollen die üblichen schriftlichen
Vertretungsermächtigungen und Zulassungen auch digital dargestellt
werden können. Soweit dafür jeweils gesonderte Attribut-Zertifikate
erstellt werden, bleibt der Signaturschlüssel-Inhaber im Falle von
deren Sperrung nach § 8 Abs. 3 in seiner Handlungsfähigkeit als
Privatperson unberührt, da das Signaturschlüssel-Zertifikat selbst
nicht der Verfügungsgewalt Dritter unterliegt. Im übrigen bleibt
die Aufnahme entsprechender Angaben in ein Zertifikat, das er beantragen
muß, seiner Entscheidung überlassen.
Zu Absatz 3
Signierte Daten in Dateien und Netzen
können das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen (z. B. bezüglich
des Kaufverhaltens von Personen) erleichtern. Durch die Verwendung von
Pseudonymen wird die Zuordnung signierter Daten zu einer Person verhindert
oder zumindest erschwert (bei Online-Diensten ist jedoch gegebenenfalls
über den Telekommunikationsanschluß eine Zuordnung möglich).
Darüber hinaus können Anonymisierungsdienste (z. B. Server eines
vertrauenswürdigen Dritten) genutzt werden, um gegenüber Kommunikationspartnern
anonym zu bleiben.
Pseudonyme sind gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 als solche kenntlich zu machen, damit Kommunikationspartner
sich bei Rechtsgeschäften darauf einstellen können, daß
eine Offenbarung der Identität des Signaturschlüssel-Inhabers
nur in dem engen Rahmen des § 12 Abs. 2 erreicht werden kann und ein
Pseudonym bei Rechtsgeschäften nur unter bestimmten Voraussetzungen
(z. B. allgemein bekannter Künstlername) anerkannt wird. Im übrigen
kann der Träger eines Pseudonyms in einem (gegebenenfalls verschlüsselten)
"digitalen Dokument" nach eigenem Ermessen seine Identität angeben.
Zu Absatz 4
Satz 1 soll die Integrität der
Signaturschlüssel und der zugeordneten Personendaten sicherstellen.
Dies erfordert vor allem wiederholte interne Kontrollen (z. B. stichprobenartiger
Vergleich von Zertifikaten und Zertifizierungsanträgen). Da speziell
technisch bedingte Verfälschungen von Daten nicht ausgeschlossen werden
können, müssen diese zumindest zwangsläufig bemerkt werden
(z. B. durch Anwendung digitaler Signaturen bei der Datenspeicherung/-übermittlung).
Vergleiche auch Absatz 3 der Begründung zu § 14.
Die in Satz 2 geforderte Geheimhaltung
des Signaturschlüssels ist absolut. Es soll keine Person (auch nicht
der Signaturschlüssel-Inhaber) Kenntnis vom privaten Signaturschlüssel
erhalten, da andernfalls ein Mißbrauch des Signaturschlüssels
nicht hinreichend auszuschließen ist. Die Vorkehrungen der Zertifizierungsstelle
bestehen darin, daß sie, soweit die Schlüssel durch sie bereitgestellt
werden, durch technische und organisatorische Maßnahmen eine Preisgabe
oder Speicherung in ihrem Bereich (Satz 3) ausschließt. Soweit der
Signaturschlüssel-Inhaber die Schlüssel selbst erzeugt, hat sie
sich zu überzeugen, daß er ein geeignetes Verfahren benutzt,
bei dem eine Schlüsselpreisgabe hinreichend ausgeschlossen ist (z.
B. durch einen Schlüsselgenerator auf der Chipkarte, die den Schlüssel
tragen soll, so daß der private Schlüssel diese nie verläßt).
Die Forderung in Satz 3 trägt
dazu bei, daß der Signaturschlüssel nur einmal (beim Signaturschlüssel-Inhaber)
vorhanden ist. Technisch unvermeidbare temporäre Zwischenspeicherungen
beim gesicherten Ladevorgang sind damit nicht ausgeschlossen. Die nähere
Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen wird nach §
16 Nr. 3 in der ergänzenden Rechtsverordnung bestimmt.
Zu Absatz 5
Zuverlässiges Personal und sichere
technische Komponenten sind Voraussetzung für sichere digitale Signaturen.
Während Privatpersonen nur über das Erfordernis geeigneter technischer
Komponenten nach § 14 unterrichtet werden, wird Zertifizierungsstellen
deren Verwendung vorgeschrieben.
Zu § 6 (Unterrichtungspflicht)
Um zu sicheren digitalen Signaturen
zu gelangen, müssen Signaturschlüssel-Inhaber über die von
ihnen in ihrem eigenen Interesse zu veranlassenden Maßnahmen sowie
über geeignete technische Komponenten unterrichtet sein. Die ergänzende
Rechtsverordnung sieht vor, daß die zuständige Behörde
die geeigneten technischen Komponenten öffentlich bekanntgibt. Die
Zertifizierungsstelle braucht nur eine aktuelle Liste der technischen Komponenten
auszuhändigen und kann damit ein Beratungsgespräch verbinden.
Darüber hinaus sollen die Signaturschlüssel-Inhaber
auch darüber unterrichtet werden, daß ihnen mit ihrem Signaturschlüssel
erzeugte Signaturen aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Kombination von
Maßnahmen (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 1) zugerechnet werden
können; es sei denn, das Signaturschlüssel-Zertifikat war zum
Zeitpunkt der Signaturerzeugung gesperrt oder die Frist, nach der eine
neue Signatur geboten ist (das Nähere regelt die Rechtsverordnung
nach § 16 Nr. 7), ist in sicherheitsrelevantem Maße überschritten
oder andere Fakten stehen entgegen. Ist die Nutzung des Signaturschlüssels
laut Signaturschlüssel-Zertifikat gemäß § 7 Abs. 1
Nr. 7 auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt, so
erstreckt sich die Zurechnung nur auf den vorgegebenen Rahmen.
Die Rechtsverordnung bestimmt den
Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur angebracht
werden sollte.
Zu § 7 (Inhalt
von Zertifikaten)
Zu Absatz 1
Die für ein Signaturschlüssel-Zertifikat
geforderten Mindestangaben nach den Nummern 1 bis 6 werden benötigt,
um den Urheber einer digitalen Signatur feststellen und die digitale Signatur
prüfen zu können. Sie entsprechen internationalen Normen.
Die Regelung in Nummer 1 soll gewährleisten,
daß jeder Signaturschlüssel-Inhaber im Verzeichnis einer Zertifizierungsstelle
einen einmaligen Namen trägt. Soweit neben dem Namen die Adresse angegeben
wird, ist ein weiterer Zusatz (z. B. Ziffer) nur in Ausnahmefällen
erforderlich. Bezüglich der Verwendung von Pseudonymen vgl. Begründung
zu § 5 Abs. 3.
Durch die Regelung in Nummer 7 soll
erreicht werden, daß im Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers
im Signaturschlüssel-Zertifikat eine Aussage darüber erfolgt,
ob die mit seinem Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen
unbeschränkt oder z. B. nur für bestimmte Rechtsgeschäfte
oder nur bis zu einem bestimmten Wert gelten. Ob eine Beschränkung
besteht, muß ausdrücklich im Signaturschlüssel-Zertifikat
selbst ausgesagt sein. Nähere Aussagen über die Beschränkungen
können auch in einem Attribut-Zertifikat erfolgen.
Zu Absatz 2
Die Regelung trägt in Ergänzung
zu § 5 Absatz 2 der Bedeutung, die der Darstellung der Vertretungsmacht
für juristische Personen sowie von berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassungen bei Anwendung digitaler Signaturen zukommt, Rechnung. In den
Zertifikaten kann grundsätzlich jede Vertretungsmacht und Zulassung
in digitaler Form wiedergegeben werden, so daß die betreffende Person
sich über die Kommunikationsnetze weltweit entsprechend ausweisen
kann.
Es kann wahlweise ein eigenständiges
Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat mit entsprechenden Angaben einer
dritten Person erteilt werden. Es können für denselben Signaturschlüssel
auch mehrere Signaturschlüssel-Zertifikate und Attribut-Zertifikate
durch unterschiedliche Zertifizierungsstellen ausgestellt werden. Der Aufnahme
weitergehender Angaben in ein Zertifikat (z. B. bei Minderjährigen
das Geburtsdatum) im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen steht nichts entgegen.
Zu § 8 (Sperrung
von Zertifikaten)
Mit der Sperrung eines Signaturschlüssel-Zertifikates
sind auch alle zugehörigen Attribut-Zertifikate gesperrt. Attribut-Zertifikate
können gesondert gesperrt werden. Vergleiche auch Begründung
zu § 5 Absatz 2.
Die Gültigkeit der digitalen
Signaturen, die vor dem Zeitpunkt der Sperrung erzeugt wurden, wird durch
die Sperrung nicht tangiert. Sicherheit darüber, ob eine Signatur
vor oder nach der Sperrung erzeugt wurde, gibt im Zweifelsfalle ein Zeitstempel
(vgl. § 9).
Zu Absatz 1
Die Regelung ist notwendig, um bei Verlust
eines Signaturschlüssels einen möglichen Mißbrauch zu verhindern.
Außerdem sollen sich Signaturschlüssel-Inhaber durch Sperrung
des Zertifikates nach eigenem Ermessen jederzeit aus dem "elektronischen
Rechtsverkehr" zurückziehen können. Weitergehende vertragliche
Vereinbarungen, nach denen auch andere Personen eine Sperrung veranlassen
können, bleiben unbenommen.
Soweit ein Signaturschlüssel
im Zusammenhang mit Straftaten eingesetzt wird, kann nach § 74 ff.
Strafgesetzbuch eine Sperrung verfügt werden.
Der Zeitpunkt der Sperrung umfaßt
das Datum und die Uhrzeit. Das Verbot einer rückwirkenden Sperrung
nach Satz 3 schließt die Fälle nach Absatz 2 und 3 sowie nach
§ 13 Abs. 5 ein.
Durch die Sperrung kann nicht verhindert
werden, daß danach noch digitale Signaturen für rückdatierte
Daten erzeugt werden. Dies verhindert ein Zeitstempel. Die Rechtsverordnung
sieht eine Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber darüber
vor, wann ein Zeitstempel geboten ist. Die signierten Signaturschlüssel-Zertifikate
selbst enthalten Angaben über Beginn und Ende ihrer Gültigkeit
(vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5). Außerdem sieht die ergänzende
Rechtsverordnung vor, daß der Zeitpunkt der Ausstellung und Übergabe
der Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle zu dokumentieren ist.
Zu Absatz 2
Ein Signaturschlüssel-Zertifikat
oder ein Attribut-Zertifikat kann nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 2 auch Angaben einer dritten Person enthalten. Falls sich
bezüglich dieser Angaben Änderungen ergeben (z. B. eine Zulassung
entzogen wird), muß auch die dritte Person eine Sperrung des jeweiligen
Zertifikates veranlassen können.
Zu Absatz 3
Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 gelten die
Regelungen in Absatz 1 für die Sperrung der von der zuständigen
Behörde ausgestellten Zertifikate entsprechend. Darüber hinaus
hat sie in den in Absatz 3 genannten Fällen eine Sperrung vorzunehmen.
Zu § 9 (Zeitstempel)
Die Vergabe von Zeitstempeln (vgl. §
2 Abs. 4) soll als Pflichtdienstleistung für Zertifizierungsstellen
vorgegeben werden, da Zeitstempel bei Anwendung digitaler Signaturen zwingend
benötigt werden, soweit beweiserheblich werden kann, ob Daten zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben. Einen Zeitstempel kann jedermann
verlangen, der Daten erzeugt oder dem fremde Daten vorliegen, bei denen
er aus Beweisgründen ein Interesse daran hat. Bei signierten Daten
genügt es, für die digitale Signatur einen Zeitstempel einzuholen,
da diese die gesamten signierten Daten repräsentiert.
Durch die Regelung in Satz 2 soll
für das Erstellen von Zeitstempeln die gleiche personelle und technische
Sicherheit vorgegeben werden, wie für das Erstellen von Zertifikaten.
Zu § 10 (Dokumentation)
Die Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen
soll vor allem dazu beitragen, daß wirksame Kontrollen durchgeführt
und mögliche (gegebenenfalls auch haftungsrelevante) Pflichtverletzungen
festgestellt werden können. Die Dokumentation der Zertifikate ist
erforderlich, um digitale Signaturen jederzeit zuverlässig überprüfen
zu können. Die Aufbewahrungsdauer wird nach § 16 Nr. 3 in der
ergänzenden Rechtsverordnung bestimmt.
Zu § 11 (Einstellung
der Tätigkeit)
Die Regelungen soll der Wahrung der
Interessen der Signaturschlüssel-Inhaber dienen. Es soll in Verbindung
mit § 13 Abs. 4 sichergestellt werden, daß bereits erzeugte
digitale Signaturen auch nach Beendigung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle
zuverlässig überprüft werden können.
Zu § 12 (Datenschutz)
Zu Absatz 1
Die Regelung soll die Erhebung personenbezogener
Daten für Zwecke der digitalen Signatur auf das Notwendige begrenzen.
Sie soll grundsätzlich beim Betroffenen erfolgen und bei Dritten nur
mit seiner Einwilligung zulässig sein. Die Verwendung der erhobenen
personenbezogenen Daten unterliegt einer engen Zweckbindung.
Zu Absatz 2
Aufgrund der engen Zweckbindung nach
Absatz 1 ist eine Regelung für den Fall erforderlich, daß die
genannten Stellen in den genannten Fällen die Identität eines
Signaturschlüssel-Inhabers benötigen. Die Regelung ist in den
Formulierungen weitgehend kongruent mit § 89 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz,
jedoch beschränkt auf die Übermittlung von Daten zur Feststellung
der Identität einer Person bei Verwendung eines Pseudonyms. Andernfalls
ist die Identität bereits aus dem Signaturschlüssel-Zertifikat
ersichtlich. Die Dokumentation der Auskünfte soll Kontrollen im Rahmen
des Datenschutzes erleichtern.
Zu Absatz 3
Die Regelung soll ermöglichen,
daß die für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden
auch ohne konkreten Anlaß kontrollieren können. Zugleich soll
klargestellt werden, daß die datenschutzrechtlichen Kontrollen nicht
der Behörde nach § 3, sondern den für den Datenschutz zuständigen
Aufsichtsbehörden obliegt.
Zu § 13 (Kontrolle
und Durchsetzung von Verpflichtungen)
Die Vorschrift regelt die Kontroll-
und Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde zur Durchsetzung
der Verpflichtungen, die Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz und der
ergänzenden Rechtsverordnung obliegen. Damit erhält die zuständige
Behörde die Möglichkeit, angemessen zu reagieren. Die Regelungen
sind weitgehend kongruent mit den Regelungen in § 91 Abs. 1 und 3
Telekommunikationsgesetz.
Zu Absatz 1
Hier wird die zuständige Behörde
in allgemeiner Form ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen und
Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch
die Zertifizierungsstellen sicherzustellen. Die Untersagungsverfügung
nach Satz 2 gibt die Möglichkeit, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen
oder zu verhindern. Sie ist für eine befristete Zeit bis zur Beseitigung
des rechtswidrigen Verhaltens bestimmt. Die Untersagung der Tätigkeit
nach Satz 2 oder 3 bildet die ultima ratio, wenn andere Maßnahmen
(z. B. Untersagung unlauterer Werbemethoden in Fällen nach Satz 3)
nicht greifen. Eine teilweise Untersagung der Tätigkeit kann z. B.
darin bestehen, daß zunächst keine weiteren Zertifikate ausgestellt
werden dürfen.
Zu Absatz 2
Hier werden der zuständigen Behörde
die zur Überwachung nach Absatz 1 notwendigen prozessualen Eingriffsbefugnisse
(Auskunfts-, Betretungs- und Besichtigungsrechte) verliehen.
Zu Absatz 3
Wird ein rechtswidriges Verhalten nicht
beseitigt oder ist damit nicht zu rechnen, ist der Entzug der Lizenz vorgesehen,
der - anders als beim Telekommunikationsgesetz - nur vollständig möglich
ist.
Zu Absatz 4
Im Hinblick auf die Bedeutung der kontinuierlichen
Überprüfbarkeit digitaler Signaturen soll für die genannten
Fälle die Pflicht der zuständigen Behörde konstituiert werden,
eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle
oder eine sonstige Abwicklung sicherzustellen. Zunächst ist allerdings
die betreffende Zertifizierungsstelle in der Pflicht (vgl. § 11).
Die zuständige Behörde greift nur ein, falls die Zertifizierungsstelle
ihren Pflichten nicht nachkommt. In diesem Falle kann die Behörde
im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 und 4 z. B. die nach § 10
Abs. 1 vorgesehene Sperrung von Signaturschlüssel-Zertifikaten anordnen.
Zu Absatz 5
Die Regelung in Satz 1 dient der Klarstellung.
Satz 2 stellt die Entscheidung, ob in den dort genannten Fällen eine
Sperrung von Zertifikaten geboten ist, in das pflichtgemäße
Ermessen der zuständigen Behörde.
Zu § 14 (Technische
Komponenten)
Die Regelung enthält die Zielvorgaben,
die durch die technischen Komponenten erreicht werden müssen. Näheres
regelt die ergänzende Rechtsverordnung (vgl. § 16 Nr. 6).
Zertifizierungsstellen sind verpflichtet,
geeignete technische Komponenten (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 und
§ 9) einzusetzen.
Signaturschlüssel-Inhaber werden
über das Erfordernis, geeignete technische Komponenten einzusetzen,
sowie über infrage kommende technische Komponenten unterrichtet. Bezüglich
des Signaturschlüssels und der damit verbundenen Signierkomponente
(beides kann sich z. B. zusammen auf einer Chipkart