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Die EU und die
elektronischen Medien
Eine Übersicht über
die aktuelle Diskussion
von Dr. Renate Dörr
*
Dieser Artikel erschien
bereits in
epd medien
Stand: August 1998
0. Vorbemerkung:
Im folgenden wird eine Übersicht
über die Vorschläge gegeben, die zur Zeit auf europäischer
Ebene im audiovisuellen Bereich und im Bereich der neuen Dienste diskutiert
werden. Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Vorschläge
nicht nur von der für Medien zuständigen Generaldirektion
X "Information, Kommunikation, Kultur und audiovisuelle Medien" vorgelegt,
sondern vermehrt durch die Generaldirektion XIII "Telekommunikation,
Informationsmarkt und Nutzung der Forschungsergebnisse" und durch die
Generaldirektion XV "Binnenmarkt" formuliert werden. Insbesondere
der Einfluß der Generaldirektion XV, die für die Verwirklichung
des Binnenmarktes mit der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit zuständig
ist, führt dazu, daß der Dienstleistungscharakter von Fernsehen
und der Warencharakter von Filmen stärker in den Mittelpunkt der Diskussion
rücken und kulturelle Aspekte von Film und Fernsehen in den Hintergrund
treten. Unterstützt wird dieser Ansatz auch durch die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes, der in einer Reihe von Urteilen den
Dienstleistungscharakter des Fernsehens betonte. Der Ansatz der Generaldirektion
XIII hingegen ist geprägt von einem starken "Liberalisierungsdrang":
Der Einfluß der Politik soll auch im Medienbereich auf das Notwendige
reduziert werden.
Obwohl die Vorschläge in den
verschiedenen Generaldirektionen erarbeitet werden, sei an dieser Stelle
darauf hingewiesen, daß die 20 Kommissare (19 Kommissare und der
Präsident der Kommission) diese einvernehmlich verabschieden, bevor
sie offiziell weitergeleitet werden.
1. Richtlinie
Fernsehen ohne Grenzen (
GD X)
Bezugsdokument:
-
Richtlinie
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni
1997 zur Änderung der
Richtlinie
89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
Amtsblatt L 202 vom 30. Juni 1997
Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"
(
konsolidierte
Fassung), die 1989 angenommen und 1997 geändert wurde, ist der
Grundstein für die Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen
Politik. Das Ziel ist es, gemeinsame europäische Regeln festzulegen,
um die Freizügigkeit von Fernsehsendungen in der Europäischen
Union zu ermöglichen. Diese Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit
beruht auf zwei Grundsätzen:
-
Jeder Fernsehveranstalter darf nur der
Gesetzgebung des Mitgliedstaates unterliegen, der für ihn zuständig
ist (bzw. in dem er niedergelassen ist). Er muß aber die gemeinsamen
Grundsätze, die in der Richtlinie festgelegt sind, einhalten.
-
Die Mitgliedstaaten dürfen den
Empfang und die Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten
auf ihrem Hoheitsgebiet grundsätzlich nicht behindern. Eingeschränkt
werden kann die Dienstleistungsfreiheit nur, wenn Verstöße gegen
die Vorschriften "Schutz von Minderjährigen und öffentliche Ordnung"
oder eine Aufstachelung zum Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion
oder Nationalität vorliegen. Die Prozedur, die von den Mitgliedstaaten
eingehalten werden muß, bevor eine Einschränkung vorgenommen
werden darf, ist in der Richtlinie geregelt.
Mit der Richtlinie werden einzelstaatliche
Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen koordiniert:
-
Festlegung von Kriterien für die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Fernsehveranstalter;
-
Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping;
-
Schutz von Minderjährigen und öffentlicher
Ordnung;
-
Recht auf Gegendarstellung.
Außerdem ist ein spezifisches
Kapitel in der Richtlinie enthalten, das der Förderung der Produktion
und des Vertriebs europäischer audiovisueller Produkte gewidmet ist.
Dieses Kapitel enthält eine doppelte Quotenregelung: Zum einen sollen
die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit
angemessenen Mitteln dafür Sorge tragen, daß 10% ihrer Sendezeit
oder 10% der Haushaltsmittel `Programmgestaltung' für unabhängige
Produktionen eingesetzt werden. Zum anderen soll der Hauptanteil der Sendezeit
europäischen Werken vorbehalten bleiben.
Eine wichtige Neuerung der 97er Richtlinie
stellt Art. 3a dar, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet,
nationale Listen mit nationalen und nicht-nationalen Ereignissen aufzustellen,
denen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird. Sie
können außerdem Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen,
daß diese Ereignisse nicht ausschließlich verschlüsselt
ausgestrahlt und dadurch einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit
vorenthalten werden.
Fast alle Mitgliedstaaten haben angekündigt,
eine derartige Liste zu erstellen und Ereignisse wie Fußballwelt-
und europameisterschaft, Olympische Spiele, Tour de France (in Frankreich)
u.ä. als Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu
definieren.
Auch die deutschen Länder wollen
diese Möglichkeit aufgreifen und in den neuen Rundfunkstaatsvertrag
eine derartige Liste aufnehmen.
Bis zum 30. Dezember 1998 muß
die Richtlinie umgesetzt werden. Eine weitere Überprüfung dieser
Richtlinie findet vor dem 30. Juni 2002 statt.
2. Jugendschutz
(
GD
X und XIII)
Bezugsdokumente:
-
Grünbuch
über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den
audiovisuellen und Informationsdiensten, KOM (96) 483
-
Mitteilung der Kommission: Folgemaßnahmen
zum Grünbuch mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates,
KOM
(97) 570 endg.
-
Mitteilung der Kommission über
schädigende und illegale Inhalte im Internet,
KOM (96)
487
-
Entschließung des Rates zu illegalen
und schädigenden Inhalten im Internet, 17. Februar 1997, Abl. Nr.
C 70/1 vom 6.3.1997
-
Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1998
zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges
der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung
nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren
Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
In den verschiedenen Dokumenten stellt
die Kommission fest, daß die Grundsätze des Schutzes der Grundrechte
zwar für sämtliche audiovisuelle und Informationsdienste gelten,
daß ihre Umsetzung aber je nach Art des Dienstes sehr unterschiedlich
gehandhabt werden muß. Im Fernsehbereich wurden die Jugendschutzbestimmungen
in der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" geregelt. Bei der Diskussion
um diese Richtlinie drängte das Europäische Parlament darauf,
den obligatorischen Einbau der sog. V-Chips, die Gewaltfilme und Pornos
für Kinder und Jugendliche ausfiltern sollen, in alle Fernsehgeräte
vorzuschreiben. Die Minister einigten sich darauf, binnen eines Jahres
die technischen Möglichkeiten zu prüfen. Zu diesem Zweck hat
die Kommission im Juni 1998 eine Untersuchung in Auftrag gegeben, die bis
zum Jahresende abgeschlossen sein soll.
Für das digitale Fernsehen und
für die Online-Dienste reichen diese Regelungen nicht aus. Hier sind
neue Schutzvorschriften und technische Einrichtungen notwendig.
Die Vorschläge der Kommission
zielen auf Selbstkontrollmechanismen der Industrie, Kennzeichnung strittiger
Inhalte (Warnseiten, Alterserkennung, Inhaltekennzeichnung) verbunden mit
einer Filtersoftware ab. Hinzu kommt die Sensibilisierung der Eltern, Erzieher
u.a. sowie die Einrichtung von sog. Hotlines. Als ein wichtiges Mittel
werden die nationalen Strafgesetzbücher genannt, die harte Ahndung
strafbarer Handlungen als Abschreckungseffekt (siehe auch Vorschläge
zum Internet).
Die Kulturminister nahmen im Rahmen
des Kulturministerrates Ende Mai 1998 die Empfehlung zum Jugendschutz und
dem Schutz der Menschenwürde an. Diese enthält im Anhang ausführliche
Leitsätze für die Schaffung von Selbstkontrollsystemen der Mitgliedstaaten.
3. Konvergenz
von Telekommunikation und audiovisuellen Diensten (
GD XIII
und
X)
Bezugsdokument:
-
Grünbuch zur Konvergenz
der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und
ihre ordnungspolitischen Auswirkungen, KOM (97) 623
Nach einer Reihe von Vorstudien hat
die Kommission im Dezember 1997 das Grünbuch Konvergenz der Branchen
Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sowie deren ordnungspolitische
Auswirkungen vorgelegt. Ausgangspunkt dieses Grünbuches ist die Feststellung,
daß die digitale Technologie die Möglichkeit bietet, eine Konvergenz
traditioneller und neuer Dienste in denselben Übertragungsnetzen herbeizuführen
und integrierte Geräte zum Telefonieren, zum Fernsehen und für
die Datenverarbeitung zu verwenden, wie z.B. home-banking und home-shopping
über das Internet, Sprachtelefonie über das Internet, Datendienste,
die über den Fernseher empfangen werden können, Fernsehen im
Internet.
Die grundsätzliche Frage, die
hinter diesem Grünbuch steht, ist die, ob die technische Konvergenz
zu einer rechtlichen Konvergenz führen kann und soll, ob die sektorspezifischen
Regelungen zugunsten eines einheitlichen Ordnungs- und Regelungsrahmens
aufgegeben werden sollten. Die Vorstudien, die von der Generaldirektion
XIII in Auftrag gegeben worden waren, kamen zu dem Ergebnis, daß
die sektorspezifischen Regelungen zugunsten eines einheitlichen Wettbewerbsrecht
abgeschafft werden sollten. Gegen diese These regte sich viel Widerstand.
Nicht zuletzt aufgrund des Einflusses der Generaldirektion X konnte diese
extreme Position aus dem Grünbuch der Kommission verbannt werden.
Statt dessen stellt die Kommission nun die unterschiedlichen Positionen
dar und fordert die Industrie und andere Betroffene auf, zu einer Reihe
von Fragen Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des Konsultationsprozesses
führte die Kommission eine Reihe von Anhörungen sowie gemeinsam
mit der britischen Ratspräsidentschaft die Europäische Konferenz
über audiovisuelle Medien in Birmingham (6.-8. April) durch. Die Mehrzahl
der Mitgliedstaaten sprachen sich für einen rechtlichen Rahmen auf
der Grundlage der derzeitigen sektorspezifischen Regelungen aus, zum Teil
in Verbindung mit einem neuen Rahmen für die neuen Dienste. Ein einheitlicher
Kommunikationsrahmen für alle Bereiche wurde von den Mitgliedstaaten
hingegen weitgehend abgelehnt. Bemerkenswert ist außerdem, daß
sich fast alle Delegationen für eine Sicherung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks auf der Grundlage des Protokolls im Vertrag von Maastricht aussprachen.
In der
Stellungnahme
der Bundesrepublik Deutschland wird der Vorschlag eines einheitlichen
europäische Regelungsrahmens für die Bereiche audiovisuelle Massenmedien,
Telekommunikation und neue Dienste zurückgewiesen. "Vor dem Hintergrund
der kulturellen Vielfalt und der unterschiedlichen historischen Erfahrungen
und staatlichen Traditionen in Europa ist auch auf europäischer Ebene
ein solcher Ansatz derzeit nicht vorstellbar."
Im Gegensatz zu diesen Stellungnahmen
machte der für Informationsgesellschaft und Telekommunikation zuständige
Kommissar Martin Bangemann bei verschiedenen Gelegenheiten deutlich, daß
seiner Meinung nach eine Telekommunikations-Akte an die Stelle einer ganzen
Reihe von Richtlinien treten könnte, die in der Zeit der sektoralen
Ansätze beschlossen wurden.
Die Kommission hat angekündigt,
eine Auswertung der Stellungnahmen und Anhörungen vor der Sommerpause
vorzulegen [vgl.
Zusammenfassung,
Anm. d. Hrsg.]. Die Veröffentlichung des Berichts über die Birmingham-Konferenz
ist für 15. Juli angekündigt. Das Europäische Parlament
wird vermutlich im Oktober seine Stellungnahme verabschieden. Auf dieser
Grundlage will die Kommission bis Ende des Jahres ein politisches Dokument
erarbeiten, das einen weiterführenden Aktionsplan enthalten soll.
1999 ist außerdem eine Überprüfung des ordnungspolitischen
Rahmens des Telekommunikationssektors vorgesehen.
4. Sichere Nutzung
des Internet (
GD XIII)
Bezugsdokument:
-
Aktionsplan zur sicheren Nutzung des
Internet sowie Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über
die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans zur Förderung der
sicheren Nutzung des Internet,
KOM (97) 582
endg.
Die Kommission geht in ihrem Vorschlag
zur sicheren Nutzung des Internet davon aus, daß illegale Inhalte
die Entwicklung der entstehenden Internetbranche behindern und "damit die
Entstehung des notwendigen günstigen Umfelds zum Gedeihen von Initiativen
und Unternehmen nachteilig beeinflussen". Ziel dieses Aktionsplanes ist
es, Benutzer wie Anbieter im Internet über die strafrechtlichen Aspekte
aufzuklären und zu sensibilisieren, um auf diese Weise die Verbreitung
illegaler Inhalte zu unterbinden. Die Kommission ist sich zwar der Problematik
bewußt, daß das Internet internationale Regelungen erfordert.
Trotzdem müssen sowohl europaweit als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten
Maßnahmen ergriffen werden, die zu einem sicheren World Wide Web
beitragen.
Konkret schlägt die Kommission
folgende Maßnahmen vor:
-
Verfahren zur Selbstkontrolle durch
die Branche unter Einbeziehung von Beratungsgremien der Internet-Diensteanbieter,
der Verbraucher und der Benutzer.
-
Einführung eines Hotline-Meldesystems
für die Öffentlichkeit.
-
Entwicklung und Bereitstellung von Filtermechanismen.
-
Bewertungsverfahren und Klassifizierungssysteme:
Die Industrie soll offene, plattformunabhängige
Bewertungssysteme einführen sowie Bewertungsdienste anbieten, die
den Bedürfnissen der unterschiedlichen Benutzer entsprechen, z. B.
der von dem internationalen World Wide Web-Konsortium initiierte PICS-Standard
(
Platform
for Internet Content Selection).
-
Sensibilisierung der Benutzer, insbesondere
der Eltern, Lehrer und Verbraucher.
-
Festlegung gemeinsamer Mindeststandards
im Strafrecht sowie administrative Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer
Leitlinien.
-
Die Kette der Verantwortlichkeit ist
genau festzulegen, so daß die Haftung für illegale Inhalte bei
denjenigen liegt, die sie schaffen.
-
Pflege der internationalen Zusammenarbeit:
Da die Internet-Probleme globaler Natur sind, muß auch global nach
Antworten gesucht werden. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
und Drittstaaten.
Die für Telekommunikation zuständigen
Minister nahmen im Rahmen ihrer Ratstagung im Mai 1998 diesen Aktionsplan
an, der von 1998 bis 2000 durchgeführt und mit 25 Mio. ECU ausgestattet
werden soll. Jetzt muß das Europäische Parlament zu diesem Aktionsplan
Stellung nehmen.
5. Elektronische
Kommunikation, Verschlüsselung, Digitale Unterschrift (
GD XIII
und
XV)
Bezugsdokumente:
-
Mitteilung der Kommission: Sicherheit
und Vertrauen in elektronische Kommunikation. Ein europäischer Rahmen
für digitale Signaturen und Verschlüsselung, KOM (97) 503 endg.
-
Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen,
KOM
(98) 297/2 [PDF-Datei!]
In dem Grünbuch "Sicherheit und
Vertrauen in elektronische Kommunikation" stellt die Kommission sowohl
Fragen der Verschlüsselung einer elektronischen Kommunikation als
auch Fragen der digitalen Unterschrift zur Diskussion. Sowohl Verschlüsselung
als auch digitale Unterschrift können die gleichen Technologien verwenden,
wobei bei der Verschlüsselung der gesamte Text codiert wird, bei der
digitalen Signatur nur ein Zusatz, der dem Empfänger elektronischer
Daten ermöglicht, sowohl die Herkunft der Daten zu überprüfen
(Authentizität des Ursprungs der Daten) als auch festzustellen, ob
die Daten vollständig und unverändert sind (Integrität der
Daten). Die digitale Signatur ist ein wesentliches Element für die
Gewährleistung der Sicherheit und des Vertrauens in die offenen Netze.
Ohne dieses Vertrauen wird die Nutzung dieser Netze und insbesondere die
Dienstleistungsmöglichkeiten in diesen Netzen kaum zunehmen, die Gefahr
besteht, daß der elektronische Handel in Europa gegenüber den
amerikanischen Entwicklungen zurück bleibt.
Die Kommission hat deswegen einen
Richtlinienvorschlag für den Bereich der digitalen Signatur vorgelegt,
der zum einen das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen (unterschiedliche
nationale Regelungen könnten das Funktionieren des Binnenmarktes behindern)
und zum anderen den elektronischen Handel fördern und damit die europäische
Industrie unterstützen soll.
Im Bereich der Verschlüsselung
wird die Kommission eventuell später konkrete Vorschläge vorlegen.
Eine Reihe von Mitgliedstaaten setzten sich im Rahmen des Telekommunikationsministerrates
(Mai 1998) dafür ein, das Thema Verschlüsselung auf jeden Fall
getrennt von dem Thema digitale Unterschrift zu behandeln (unter anderem
auch Deutschland).
Die zentrale Frage bei der digitalen
Signatur formuliert die Kommission folgendermaßen: "Wie kann der
Empfänger einer Nachricht feststellen, ob der Sender wirklich derjenige
ist, für den er sich ausgibt? Der Empfänger möchte deshalb
zuverlässige Informationen über die Identität des Unterzeichners
haben." (S. 2) Diese Informationen kann entweder der Absender selber liefern.
Diese Informationen können aber auch durch eine dritte Stelle bestätigt
werden, einem sogenannten Zertifizierungsdiensteanbieter. Dieser bestätigt
dem Empfänger die Identität des Absenders sowie die Integrität
der Daten.
Der Richtlinienvorschlag der Kommission
beschränkt sich weitgehend auf Regelungen bezüglich dieser Zertifizierungsdienste
und beinhaltet:
-
Grundsätze für die Bereitstellung
von Zertifizierungsdiensten (Art. 3);
-
Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter
(Anhang II);
-
Binnenmarktgrundsatz, d.h. Dienstleistungsfreiheit
für Zertifizierungsdienste (Art. 4);
-
Haftungsregelungen (Art. 6);
-
Internationale Aspekte (Art. 7);
-
Datenschutz (Art. 8).
Im Einzelnen:
Bei der Zertifizierung durch Dritte
können unterschiedliche Sicherheitsstandards festgelegt werden. Für
den Großteil des elektronischen Handels reichen "einfache" Sicherheitssysteme
aus. Für manche Datenübertragungen kann es aber wichtig sein,
einen höheren Sicherheitsstandard festzulegen. Die Richtlinie geht
von dem Grundsatz aus, daß für die Zertifizierungsdiensteanbieter,
die "einfache" Sicherheitsstandards bieten, keine Genehmigung/Lizenz
notwendig ist, d.h. die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung
von Zertifizierungsdiensten nicht von einer Genehmigung abhängig machen.
Die Mitgliedstaaten könne aber freiwillige Akkreditierungssysteme
einführen oder beibehalten, die auf höherwertige Zertifizierungsdienste
abzielen (Art. 3 Abs. 2).
Die Mitgliedstaaten dürfen die
Dienstleistungsfreiheit der Zertifizierungsdienste aus anderen Mitgliedstaaten
nicht einschränken. Auch die elektronischen Signaturprodukte müssen
im Binnenmarkt frei vertrieben werden können.
Die Kommission hofft, daß diese
Richtlinie innerhalb von 12 bis 18 Monaten vom Rat verabschiedet werden
kann. Ende Mai 1998 diskutierten die Telekommunikationsminister ein erstes
Mal über diesen Vorschlag und nahmen ihn grundsätzlich positiv
auf.
6. Elektronischer
Handel und indirekte Steuern (
GD XIII
und DG XXI Zoll und indirekte Steuern)
Bezugsdokumente:
-
Europäische Initiative für
den elektronischen Geschäftsverkehr, KOM (97) 157
[PDF, dt.]
[HTML, engl.]
-
Elektronischer Handel und indirekte
Steuern, KOM (98) 374
Bereits in der Mitteilung der Kommission
"Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr"
betonte sie die Notwendigkeit klarer und neutraler Rechtsvorschriften (Rechtssicherheit,
Einfachheit, Neutralität) im Bereich des elektronischen Handels (E-Handel),
um eine rasche Entwicklung zu gewährleisten.
Die Fragen der Besteuerung des E-Handels
wird eines der vier Schlüsselthemen der OECD-Minsterkonferenz sein:
A Borderless World: Realising the Potential of Electronic Commerce" (6.-8.Oktober
1998 in Ottawa). Um für diese Konferenz einen gemeinsamen EU-Beitrag
zu haben, legte die Kommission das vorliegende Dokument vor. Diese Mitteilung
befaßt sich nicht mit zukünftigen Änderungen der MWSt-Vorschriften
im Binnenmarkt. Sie stellt vielmehr, ausgehend vom Herkunftslandprinzip,
folgende sechs Leitlinien für die indirekte Besteuerung des E-Handels
auf:
-
Keine neuen Steuern
-
Elektronische Übertragungen sind
Dienstleistungen
-
Gewährleistung der Neutralität
-
Geringer Aufwand zur Einhaltung der
Vorschriften
-
Steuerkontrolle und Durchsetzung der
Steuervorschriften
-
Einfachere Verwaltung der Steuer.
Im Rahmen des Ecofin-Rates (Finanz-
und Wirtschaftsminister) Anfang Juli 1998 wurde diese Mitteilung ohne Aussprache
als Grundlage des EU-Beitrags in Ottawa angenommen.
7. Transparenzrichtlinie
(
GD
XV)
Bezugsdokumente:
-
Die gesetzgeberische Transparenz im
Binnenmarkt für die Dienste der Informationsgesellschaft, KOM (96)
392
-
Geänderter
Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften, ABl. Nr. C 65/98,
S. 07ff
Die Kommission legte im Juli 1996 einen
Richtlinienvorschlag
vor, mit der ein Verfahren zur Unterrichtung und Zusammenarbeit zwischen
einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Stellen in bezug auf einzelstaatliche
Gesetzgebungsvorhaben betreffend der neuen Dienste der Informationsgesellschaft
eingeführt werden soll. Für Normen und technische Vorschriften
wurde ein derartiger Mechanismus bereits mit der Richtlinie 83/189/EWG
geschaffen.
Damit werden die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Kommission und andere Mitgliedstaaten über die geplanten
technischen Regelungen zu unterrichten. Kommission und Mitgliedstaaten
verfügen über eine bestimmte Frist, um die geplante Maßnahme
zu prüfen und ihre Stellungnahme mitzuteilen. Der Geltungsbereich
dieser 83er-Richtlinie soll mit dem Vorschlag von 1996 auf die Dienste
der Informationsgesellschaft ausgeweitet werden.
Mit dieser Richtlinie soll das Funktionieren
des Binnenmarktes im Bereich der Informationsgesellschaft sichergestellt
werden, d.h. Hindernisse der Dienstleistungsfreiheit für die neuen
Dienste der Informationsgesellschaft, die durch unterschiedliche nationale
Regelungen entstehen können, sollen durch dieses Verfahren beseitigt
bzw. verhindert werden.
Der Rat nahm diesen Vorschlag Ende
Juni 1998 mit qualifizierter Mehrheit an (Belgien stimmte dagegen, die
Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande enthielten sich der Stimme).
Diese Richtlinie sieht nun vor, daß vor dem Inkrafttreten einer nationalen
Maßnahme eine dreimonatige Prüfphase erfolgt, um der Kommission,
anderen Mitgliedstaaten und interessierten Dritten die Möglichkeit
zu geben, Kommentare zu machen und nötigenfalls Änderungsvorschläge
vorzulegen. Der Geltungsbereich der Richtlinie ist auf die Informationsdienste
beschränkt, die auf individuelle Nachfrage der Empfänger auf
elektronischem Wege bereitgestellt werden, so z.B. alle Aktivitäten
bezüglich elektronischer Zeitschriften, den Fernabsatz von Waren und
Dienstleistungen (Spiele, interaktive Unterhaltung, Freizeitangebote),
Dienstleistungen der Fernlehre und Ferndiagnose. Erfaßt werden
hingegen nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung bestehender
oder künftiger Richtlinien, wie z.B. die Richtlinie "Fernsehen ohne
Grenzen" oder die Richtlinie über einen gemeinsamen Rahmen für
Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.
8. Datenschutz
(
GD
XV)
Bezugsdokumente:
-
Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr
-
Richtlinie
97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
im Bereich der Telekommunikation
Die Behandlung persönlicher Daten
und der Schutz der Privatsphäre im Telekommunikationsbereich werden
in zwei EU-Richtlinien (1995 und 1997) geregelt.
Die Basisrichtlinie von 1995 formuliert
die Bedingungen, unter denen eine Nutzung von personenbezogenen Daten möglich
ist. Sie definiert die Rechte von Betroffenen (das Recht, von der vorgenommenen
Aktivität in Kenntnis gesetzt zu werden, das Recht, die genützten
Daten zu kennen und ggf. eine Korrektur zu verlangen sowie die Möglichkeit,
sich der Nutzung zu widersetzen), die Datenqualität sowie die Vertraulichkeit
und Sicherheit der Nutzung.
Die neuen Bestimmungen, mit denen
die Richtlinie von 1995 ergänzt wird, betreffen folgende Aspekte:
Netzsicherheit, Vertraulichkeit der Kommunikation, Gebührenabrechnung,
Rufnummernanzeige, automatische Anrufweiterschaltung, Teilnehmerverzeichnis,
ungebetene Anrufe, technische Merkmale und Normung.
Im einzelnen soll z.B. die Vertraulichkeit
von Gesprächen gewährleistet werden, die über öffentliche
Telefonnetze erfolgen. Ein Abhören oder ein Mitschnitt solcher Gespräche
ist untersagt. Ausgenommen sind
-
gesetzlich autorisierte Maßnahmen,
etwa zur Gewährleistung öffentlicher Sicherheit,
-
Maßnahmen, die mit Einverständnis
der Teilnehmer erfolgen,
-
bestimmte Mitschnitte zum Beweis einer
geschäftlichen Transaktion, vor allem im Börsen- und Finanzbereich.
Die Verwendung von Telefonautomaten
und Faxgeräten zur Direktwerbung ohne Kundeneinverständnis ist
ebenfalls verboten.
Angesichts der Internationalität
von Dienstleistung im Bereich der neuen Dienste bleibt angesichts des Datenschutzes
die Frage offen, wie mit dem Datentransfer in Drittländer umgegangen
werden soll, die einen anderen (niedrigeren) Datenschutz haben. Der für
Binnenmarkt zuständige Generaldirektor John Mogg führte diesbezüglich
in Amerika Gespräche und rief die Europäer dazu auf, die sektorspezifischen
amerikanischen Regelungen sowie Selbstverpflichtungen einiger Wirtschaftszweige
(so z.B. der Verhaltenskodex der
IRSG Individual References Services Group)
nicht im Vorhinein als "unangemessen" und unzureichend zu betrachten. Auch
der
International
Communication Round Table (30 Großunternehmen aus Verlagswesen,
Medien, Informatik und Kommunikation, so z.B. Bertelsmann, Philips, Reuters,
British Telecom, Time Warner, Sony, IMB, Microsoft) befürchten, daß
die Dienstleistungsfreiheit mit Drittländern eingeschränkt werden
könnte und rufen die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Gesetzgebung
in den betroffenen Drittländern zu betrachten, sondern auch Verhaltenskodizes
der Privatwirtschaft.
Die Europäische Kommission arbeitet
außerdem seit Jahren aktiv an der Erarbeitung von Leitlinien des
Europarates mit, insbesondere:
-
zum Schutz medizinischer Daten,
-
zum Schutz von personenbezogenen Daten
zum Zwecke der Statistik,
-
zum Schutz der Privatsphäre im
Internet.
9. Urheberrechtsfragen
in den neuen Diensten (
GD XV)
Bezugsdokumente:
-
Grünbuch Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, KOM (95) 382 endg.
-
Mitteilung der Kommission. Initiativen
zum Grünbuch über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in
der Informationsgesellschaft,
KOM
(96) 568 endg.
-
Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
KOM
(97) 628 endg.
In dem Weißbuch zur Vollendung
des Binnenmarktes von 1985 hat die Kommission bereits festgestellt, daß
der Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu den Bereichen
gehört, in denen EU-Rechtsangleichungen von entscheidender Bedeutung
für die weitere Entwicklung des Binnenmarktes sind. Eine Reihe von
Richtlinien wurden bereits Anfang der 90er Jahre verabschiedet, so z.B.
die
Richtlinie
91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, die
Richtlinie
92/100/EWG zum Vermiet- und Verleihrecht, die
Richtlinie
93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung,
die
Richtlinie
93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts, die
Richtlinie
96/9/EG vom 11.März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken und die
Verordnung
40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke.
Aufgrund der Tatsache, daß
durch die Entwicklungen der Informationsgesellschaft neue Anforderungen
an das Urheberrecht gestellt werden, veröffentlichte die Kommission
1995 ein Grünbuch, um den Konsultationsprozeß darüber in
Gang zu bringen. 1997 wurde auf diesem Grünbuch aufbauend ein Richtlinienvorschlag
vorgelegt. Dieser Vorschlag hat eine doppelte Zielsetzung: Einerseits soll
der Schutz des geistigen Eigentums erhöht und ein Beitrag zur Bekämpfung
der unerlaubten Vervielfältigung geleistet werden, andererseits soll
der Zugang der Benutzer zu den Diensten gefördert werden, indem gleiche
Rahmenbedingungen in ganz Europa gelten. Waren und Dienstleistungen, so
stellt die Kommission fest, deren Inhalt urheberrechtlichen Schutz genießen,
entsprechen bereits 5 - 7% des BIP der Gemeinschaft, mit steigender Tendenz.
Allein für den Musikmarkt gehen Prognosen davon aus, daß Online-Übertragungen
in den kommenden fünf Jahren einen Marktanteil von 15% des Musikmarktes
erobern werden, das entspricht Einnahmequellen von rund 2 Mrd. Dollar allein
in Europa.
Der Richtlinienvorschlag zielt auf
die Harmonisierung folgender Regelungen ab:
-
Vervielfältigungsrecht;
-
Recht der öffentlichen Wiedergabe;
-
Rechtsschutz für die Integrität
technischer Identifikations- und Schutzsysteme;
-
Verbreitungsrecht einschließlich
des Erschöpfungsgrundsatzes.
Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere
auf dem Schutz neuer Produkte wie CD, CD-ROM, DVD und Online-Diensten.
Der Bundesrat kritisiert an diesem
Richtlinienvorschlag insbesondere folgende drei Aspekte:
(1) Durch diese Richtlinie würde
die Möglichkeit der Mitgliedstaaten deutlich verringert, Ausnahmeregelungen
und Schranken des Urheberrechts sowohl in Bezug auf das Vervielfältigungs-
als auch auf das Verbreitungsrecht vorzunehmen. Nach Ansicht des Bundesrates
ist es aber wichtig, eine ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz
des Urhebers auf der einen Seite und möglichen Ausnahmeregelungen
auf der anderen Seite zu finden (z.B. genehmigungsfreie Vervielfältigungen
für die Verwendung von Auszügen in Verbindung mit der Berichterstattung,
für Zwecke der Kritik oder Rezension oder für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit). Das Urheberrecht darf kein Ausschließlichkeitsrecht
des Urhebers werden.
(2) Die Bundesregierung wird von
der Länderkammer außerdem darum gebeten, bei den Verhandlungen
um die Richtlinie Aspekte einzubringen, die die Vergütungsverpflichtung
bei genehmigungsfreien Vervielfältigungen und Wiedergaben auf Europäischer
Ebene harmonisieren.
(3) Desweiteren befürchtet der
Bundesrat, daß durch diese Richtlinie die elektronische Archivierung
geschützter Werke nicht möglich sein wird. Auch das soll im Rahmen
der Verhandlungen verändert werden (BR-Drucksache 108/98).
Nicht nur die deutschen Länder
haben Änderungswünsche gegenüber dem Kommissionsvorschlag.
Der Bibliothekenverband greift z.B. den dritten Punkt der Bundesratsstellungnahme
auf und verlangt Änderungen, die die elektronische Archivierung zulassen
und den Zugang des europäischen Bürgers zu diesen elektronische
Daten genauso ermöglichen, wie den Zugang zu Büchern.
Die phonographische Industrie kritisiert,
daß die Maßnahmen gegen digitale Piraterie durch diesen Vorschlag
unterlaufen werden könnten. Allein die Herstellung und der Vertrieb
von Geräten, deren Hauptzweck die Umgehung des Copyright ist,
wären illegal. Wenn die betreffenden Ausrüstungen auch für
eine legale kommerzielle Tätigkeit bestimmt wären, könnten
sie gemäß diesem Richtlinienvorschlag nicht verboten werden.
Der europäische Zeitungsverlegerverband
und die technologische Industrie (EACEM Europäische Vereinigung der
Hersteller von Unterhaltungselektronik) kritisieren, daß die Richtlinie
nur unzureichende Maßnahmen vorsieht, um eine breite Palette von
technischen Ausrüstungen zu verbieten, die zur Verletzung des Copyrights
genutzt werden können.
Es ist abzuwarten, wie der Richtlinienvorschlag
im Rahmen der Verhandlungen verändert werden wird.
10. Schutz von
verschlüsselten Diensten (
GD XV)
Bezugsdokumente:
-
Grünbuch: Der rechtliche Schutz
verschlüsselter Dienste im Binnenmarkt,
KOM (96)
76 [engl.]
-
Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz
der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand
die Zugangskontrolle selber ist, KOM (97) 356 endg.
-
Geänderter Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den
rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen
oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist, Amtsblatt C 203
vom 30. 6. 1998
Die Kommission geht in dem Grünbuch,
das sie 1996 vorlegte, davon aus, daß der Markt für nicht zugelassene
Geräte, die den Empfang verschlüsselter Dienste ohne die Genehmigung
des Dienstleistungsanbieters ermöglichen, d.h. zum Beispiel der Nachbau
von Decodern und Speicherkarten, erheblich zunimmt. Diese Piraterieprodukte
haben einen geschätzten Marktanteil von 15 bis 20 % innerhalb der
EU erobert. Den Betreibern von Boden-, Kabel- und Satellitensendern sowie
Verschlüsselungsagenturen entsteht dadurch ein Verlust von mehr als
200 Mio. ECU. Zwischen September 1995 und Anfang Mai 1997 wurden mehr als
1 Mio. Werbebotschaften für nicht zugelassene Geräte über
das Internet geschickt.
Um diese Piraterie einzuschränken,
stellt die Kommission in ihrem Grünbuch drei mögliche Instrumente
zur Diskussion:
(1) Richtlinie zur Harmonisierung
der nationalen Rechtsvorschriften.
(2) Verordnung des Rates zur
Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Änderung und Ergänzung
der bestehenden Regeln über den Vertrieb von nachgeahmten Waren aus
Drittstaaten.
Der überwiegende Teil der Stellungnahmen
sprach sich für eine europäische Richtlinie aus. Die Kommission
legte deshalb im Juli 1997 einen Richtlinienvorschlag über den Rechtsschutz
von Rundfunkdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft vor, die
nur gegen Entgelt zugänglich sind: Pay-TV, Video-on-demand, Music-on-demand,
Electronic Publishing und andere Online-Dienste. Danach sollen die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. Herstellung,
Einfuhr, Absatzförderung, Aufbewahrung, Einbau, Wartung und Austausch
illegaler Vorrichtungen wie Dekoder oder Magnetkarten zu verbieten sowie
wirksame und abschreckende Strafen zu verhängen.
Gleichzeitig soll mit dieser Richtlinie
verhindert werden, daß die Mitgliedstaaten den freien Dienstleistungs-
und Warenverkehr legaler Dienste und Waren unter dem Vorwand einschränken,
gegen Piraterie vorgehen zu wollen.
Der Bundesrat begrüßt
grundsätzlich diesen Richtlinienvorschlag, nimmt allerdings folgende
Einschränkungen vor (Drucksache 760/97):
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der Anwendungsbereich der Richtlinie
muß weiter konkretisiert werden;
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Belange des Jugendschutzes müssen
in die Richtlinie integriert werden;
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den Mitgliedstaaten muß es auch
weiterhin vorbehalten bleiben, Dienste aufgrund des Verbraucherschutzes
und des Schutzes des geistigen Eigentums in ihrer Verbreitung zu beschränken
und zu verbieten.
Der Rat nahm den gemeinsamen Standpunkt
Ende Juni 1998 an. Dieser wird nun dem Europäischen Parlament in zweiter
Lesung zugeleitet.
11. Medienkonzentration
(
GD
XV)
Bereits im Juli 1996 erarbeitete die
Kommission einen Entwurf zur Medienkonzentration. Wichtig zu beachten ist
dabei, daß dieser Vorschlag nicht aus der für Medien zuständigen
Generaldirektion X kommt, sondern von der Binnenmarktgeneraldirektion erarbeitet
wurde. Dementsprechend ist der Ansatz primär kein medienpolitischer,
sondern vielmehr folgender: Die Generaldirektion XV ist zuständig
für die Verwirklichung des Binnenmarktes mit der Dienstleistungs-
und Warenverkehrsfreiheit. Die
GD XV soll alle
Hindernisse beseitigen, die diesen Binnenmarktprinzipien entgegenstehen.
Unterschiedliche nationale Vorschriften der Konzentrationskontrolle könnten
derartige Hindernisse sein. Einheitliche europäische Regelungen würden
hingegen diese Hindernisse beseitigen.
Die Richtlinie würde - so der
im März 1997 diskutierte neue Vorschlag - die uneinheitlichen nationalen
Regeln zum Schutz der Meinungsvielfalt harmonisieren, indem sie Grenzwerte
für die Einschalt- und Verbraucherquoten anstelle von Einschränkungen
auf der Grundlage des Eigentums festlegt. Hierbei waren folgende Grenzwerte
vorgesehen:
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30% für die Konzentration im Bereich
"Monomedia", d.h. nur Fernseh- und Rundfunkdiensten
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10% für die Konzentration im Bereich
Multimedia, d.h. für eine Kombination von Medien.
Die Richtlinie könnte aber keine
Entflechtung der bisher bestehenden Eigentumsstrukturen vornehmen, sondern
würde nur im Falle des Neuerwerbs zum tragen kommen.
Innerhalb der Kommission ist dieser
Vorschlag sehr umstritten. Vertreter eines liberalen Ansatzes halten eine
derartige Richtlinie für nicht notwendig. Da die Kommission die Vorschläge
nur einvernehmlich verabschiedet, liegt bisher kein neuer offizieller Vorschlag
auf dem Tisch. Die deutschen Länder lehnten den Vorschlag der Kommission
bisher ab. Außerdem hat sich der deutsche Bundeskanzler Helmut Kohl
in einem Schreiben an Kommissionspräsident Jacques Santer im Juni
1997 deutlich gegen eine solche EU-Richtlinie ausgesprochen. Seiner Meinung
nach verstoße ein solcher Vorschlag gegen das Subsidiaritätsprinizip.
Die Generaldirektion XV verfolgt
dieses Dossier zur Zeit nicht mit großer Priorität. Es wird
abzuwarten sein, ob überhaupt ein neuer Vorschlag vorgelegt werden
wird.
12. Kommerzielle
Kommunikation (
GD XV)
Bezugsdokumente:
Von folgender Definition der kommerziellen
Kommunikation geht die Kommission aus:
"Sämtliche Formen der Kommunikation,
die auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen
bzw. des Image eines Unternehmens oder einer Organisation gegenüber
den Endverbrauchern und/oder Vertriebsunternehmen abzielen."
In dieser Definition eingeschlossen
sind Maßnahmen zur Absatzförderung, wie z.B. Rabatte, Werbegeschenke,
Gewinnspiele u.ä.
Bei ihrem Vorschlag folgt die Kommission
folgender Argumentation:
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Der Bereich der kommerziellen Kommunikation
ist heute bereits ein wichtiger Bereich, in dem mehr als eine Million Europäer
tätig sind. Durch die Entwicklung der Informationsgesellschaft wird
dieser Bereich weiter wachsen.
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Im Bereich der kommerziellen Kommunikation
werden grenzüberschreitende Dienstleistungen weiter stark zunehmen.
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Der europäische Markt ist bisher
gekennzeichnet durch unterschiedliche nationale Regelungen, die in unterschiedlichem
Ausmaß Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im öffentlichen
Interesse vornehmen (Jugendschutz, Verbraucherschutz, Datenschutz usw.).
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Grundsätzlich akzeptiert die Kommission
die Tatsache, daß nationale Einschränkungen im öffentlichen
Interesse vorgenommen werden. Da die Generaldirektion XV für das rechtmäßige
Funktionieren des Binnenmarktes mit seinen vier Freiheiten (Dienstleistungs-,
Warenverkehrs-, Personen- und Niederlassungsfreiheit) zuständig ist,
muß sie die Verhältnismäßigkeit dieser die Dienstleistungsfreiheit
einschränkenden nationalen Bestimmungen prüfen.
Neben diesen grundsätzlichen Annahmen
stellt die Kommission fest, daß es in den letzten Jahren eine steigende
Anzahl von Beschwerden europäischer Unternehmen gegen angeblich
diskriminierende nationale Vorschriften gab. Aufgrund der Zunahme des elektronischen
Geschäftsverkehrs wird auch die Anzahl dieser Beschwerden steigen.
Bisher ist die Prüfung der Beschwerden sowie gegebenenfalls die Eröffnung
eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 169 EG-Vertrag) gegen einen Mitgliedstaat
nicht zuletzt aufgrund fehlender transparenter Bewertungsmethoden im Bereich
der kommerziellen Kommunikation eine sehr langwierige Prozedur. So wurde
z.B. der Fall POLYGRAM bereits 1994 eingereicht. Das Unternehmen wollte
in Deutschland seine auf Katalogbasis angebotenen Clubdienstleistungen
kommerzialisieren, durfte diesen Dienst allerdings nicht mit Einführungsangeboten
und Treueprämien starten, da diese Verkaufsförderung in Deutschland,
im Gegensatz zu anderen EU-Staaten, verboten ist. Ein weiterer Fall ist
das griechische Verbot von 1994, zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr Fernsehwerbung
für Spielzeug auszustrahlen. Nach Angaben der Kommission hat dieses
Verbot einen 40%-igen Verkaufsrückgang von EU-Spielzeug bewirkt.
Durch die Einführung einer transparenten
Bewertungsmethodik (die erste Maßnahme, die die Kommission im
Rahmen der Folgemaßnahmen vorschlägt) soll Kohärenz und
Transparenz der Entscheidungen gewährleistet sowie deren Dauer verkürzt
werden.
Neben der Einführung der Bewertungsmethodik
schlägt die Kommission acht weitere Maßnahmen vor:
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Einsetzung einer Expertengruppe für
kommerzielle Kommunikation
Diese Expertengruppe, die aus Vertretern
der Mitgliedstaaten besteht, soll sich insbesondere mit folgenden Themen
befassen: Schutz von Minderjährigen, unlauterer Wettbewerb, Sponsoring,
Werbebehauptungen und irreführende Werbung, Beschwerdemechanismen,
Anwendung der Methodik zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit
auf nationaler Ebene. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen
hierbei sicherstellen, daß andere europäische Regelungen im
Werbebereich, wie z.B. die Vorschriften in der Richtlinie "Fernsehen ohne
Grenzen" beachtet werden.
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Einrichtung einer Kontaktstelle und
eines Informationsnetzes für kommerzielle Kommunikation
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Einrichtung einer Datenbank für
kommerzielle Kommunikation
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Beschleunigte Beschwerdeverfahren
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Aufbau eines Expertennetzes
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Förderung der internationalen
Zusammenarbeit
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Klärung von Fragen des elektronischen
Geschäftsverkehrs
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Unterrichtung des Europäischen
Parlaments
13. Wettbewerbspolitik
(
GD
IV)
Die Generaldirektion IV (Wettbewerb)
der Europäischen Kommission entscheidet über geplante Fusionen
auch im Medienbereich und überprüft diese auf die Vereinbarkeit
mit dem europäischen Wettbewerbsrecht. Die Kommission hat in den letzten
Jahren eine Reihe von wichtigen Entscheidungen getroffen. So wurde z.B.
der geplante Zusammenschluß von Bertelsmann AG, Deutscher Telekom
AG und Taurus GmbH zur Media Service Gesellschaft bereits im Jahre
1994 verboten (ABl. L 364 - 31.12.1994, S. 1).
Das Gemeinschaftsunternehmen von
Bertelsmann und Audiofina S.A., CLT-Ufa, wurde hingegen im letzten
Jahr (1997) genehmigt.
Im Februar 1998 stellte die Kommission
fest, daß das Gemeinschaftsunternehmen United International Pictures
in der EU
nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die drei US-Studios
Paramount, Universal und MGM gründeten 1981 UIP um den weltweiten
Verleih ihrer Filme gemeinsam zu vertreiben. 1989 erhielten sie von der
Kommission eine fünfjährige Ausnahmegenehmigung von dem Verbot
der unzulässigen Absprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen.
Die EU-Kommission hatte damals festgestellt, daß ihre Tätigkeit
in einer Phase der Marktschwäche Vorteile für den Film im allgemeinen
und die Verbraucher im besonderen bringen. Diese Ausnahmeregelung soll
nun nicht mehr verlängert werden.
Im Mai 1998 untersagte die Kommission
auf Vorschlag der Generaldirektion IV einstimmig die Zusammenschlußvorhaben
Bertelsmann/Kirch in Bezug auf Premiere (
Entscheidung) sowie den Einstieg der Deutschen Telekom
in die bisher von Kirch allein kontrollierte Gesellschaft Beta-Research
(
Entscheidung).
Die Entscheidungen sind noch nicht über Internet abrufbar (vgl.
GD
IV, Merger Decisions 1998, Stand 08.10.1998). In der Begründung
heißt es:
"Das Zusammenschlußvorhaben
Bertelsmann/Kirch/Premiere wirkt sich vor allem auf den Märkten für
Pay TV und technische Dienstleistungen für Pay TV in Deutschland aus.
Gegenwärtig sind Premiere und DF1 die einzigen Veranstalter von Pay
TV in Deutschland. Durch den Zusammenschluß würde Premiere eine
marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Pay TV in Deutschland
und im deutschsprachigen Raum erlangen. Die Kombination der starken Programmressourcen
von Kirch und CLT-Ufa mit dem Abonnentenstamm von Premiere würde dazu
führen, daß sich keine weitere Programm- und Vermarktungsplattform
im deutschen Pay-TV-Markt etablieren könnte. Premiere würde
nach dem Zusammenschluß auf Dauer die einzige Pay TV Programm-
und Vermarktungsplattform in Deutschland sein und wäre damit in
der Lage, die Bedingungen zu bestimmen, zu denen andere Programmanbieter
in den Markt für Pay TV eintreten könnten. Auf dem Markt für
technische Dienstleistungen für Pay TV würde BetaDigital
im Satellitenbereich in Deutschland eine auf Dauer angelegte beherrschende
Stellung erlangen. Alle aktuellen Anbieter im digitalen Pay TV und
Telekom als zukünftiger Anbieter technischer Dienstleistungen im Kabelbereich
haben sich auf die Beta-Zugangstechnologie und den d-box-Decoder, der mit
einem in sich geschlossenen (proprietären) Verschlüsselungssystem
arbeitet, festgelegt. Da die Schaffung einer alternativen Decoderinfrastruktur
nicht wahrscheinlich ist, müßten dritte Dienstleistungsanbieter
auch den d-box-Decoder und die Beta-Zugangstechnologie nutzen und wären
auf die Erteilung einer Lizenz für diese Technologie durch Beta-Research
angewiesen. Insoweit könnte Beta-Research durch ihre Lizensierungspolitik
dritte Dienstleistungsanbieter am Markteintritt hindern. Zudem würde
Bertelsmann, Kirch und Deutsche Telekom die Kontrolle über die
weitere Entwicklung der Dekodertechnologie innehaben."
(Pressemitteilung der Kommission
vom 27. Mai 1998, IP/98/477)
14. Kabelrangfolgeregelungen
der deutschen Länder (
GD XV)
Im März 1998 schickte der für
Binnenmarkt zuständige Kommissar Mario Monti einen Brief an den formal
zuständigen Bundesaußenminister Klaus Kinkel und beanstandete
einen Verstoß gegen Art. 59 EG-Vertrag durch einige Kabelrangfolgeregelungen
der deutschen Länder. Anlaß hierzu war eine Klage privater Anbieter
gegen die Kabelbelegung in einigen deutschen Ländern.
Art. 59 EGV: "Die Beschränkungen
des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für
Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft
als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, werden
... schrittweise aufgehoben."
Die EU bezeichnet es als "schleichende
Diskriminierung", daß die Mediengesetze für Berlin, Brandenburg
und Nordrhein-Westfalen Regelungen vorsehen, nach denen Programme mit Bezug
zu Ereignissen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Lebens mit Vorrang ins Kabel gelangen. In den Ländern Baden-Württemberg,
Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein beanstandet die
Kommission, daß deutschsprachige Programme eher ins Kabel kommen
als ausländische.
Die Kommission erkennt zwar an, daß
gewisse Einschränkungen des Binnenmarktes aufgrund des Allgemeininteresses
vorgenommen werden können. Hierbei, so die Kommission, muß aber
auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden, d.h. es ist
zu fragen, ob die Gründe des Allgemeininteresses tatsächlich
die Einschränkung rechtfertigen oder ob die Ziele nicht auch mit weniger
einschneidenden Mitteln erreichbar wären.
Grundsätzlich merkt die Kommission
ebenfalls an, daß Programme, die im Ausland bereits eine Lizenz erhalten
haben, nicht gezwungen werden können, in Deutschland noch einmal eine
Lizenz zu beantragen oder sich einer "zweiten" Prüfung zu unterziehen.
Dies verstoße ganz eindeutig gegen das EU-Recht.
Die Länder haben ihre Stellungnahme
dem Bund übermittelt, der diese nach Brüssel offiziell weiterleitet.
15. Europäischer
Filmpreis (
GD X)
Auf Vorschlag der italienischen Delegation
diskutierten die EU-Kulturminister im Rahmen des Rates Ende Mai 1998 den
Vorschlag, in Europa einen Film- und Fernsehpreis nach dem Vorbild der
amerikanischen Oscar- und Emmy-Preise zu vergeben. Der italienische Minister
riet davon ab, den neuen Preis mit den Festivals in Cannes, Venedig oder
Berlin zu verbinden. Der deutsche Vertreter im Rat wies darauf hin, daß
dieser Filmpreis auf den bestehenden Strukturen der Europäischen Filmakademie
aufgebaut werden sollte und auf jeden Fall die Zustimmung der Filmindustrie
finden müsse. Der Vorschlag für einen europäischen Oscar
wurde von den meisten Delegationen begrüßt.
Die Kommission hat angekündigt,
einen offiziellen Vorschlag auszuarbeiten. Dieser wird der Ratsgruppe "audiovisuelle
Fragen" vermutlich im September vorgelegt werden.
16. Europäischer
Garantiefonds (
GD X)
Bezugsdokument:
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Der europäische Garantiefonds zur
Förderung der Film- und Fernsehproduktion, KOM (95) 546
Bereits 1995 legte die Kommission einen
Vorschlag für den europäischen Garantiefonds vor, der die Risiken
bei der Kreditvergabe an Produzenten teilen soll. Konkret soll dies dadurch
geschehen, daß der Fonds Banken und Versicherungen, die in europäische
Produktionen investieren, eine Risikoabsicherung bis zu 50% des Gesamtbudgets
anbietet. Im Gegensatz zu dem Media-Programm handelt es sich also nicht
um Subventionen und Kredite, sondern lediglich um eine Garantie für
die Finanzierung europäischer Filme.
Der Bundesrat lehnte den Garantiefonds
grundsätzlich aus folgenden Gründen ab (BR-Drucksache 440/96):
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Subsidiarität;
-
Begünstigung weniger Großproduktionen
führt zu Wettbewerbsverzerrung;
-
Zweifel an dem langfristigen Funktionieren
des Fonds angesichts der hohen finanziellen Risiken.
Trotz verschiedener Kompromißvorschläge
der luxemburger und britischen Präsidentschaft konnte der Fonds bisher
noch nicht verabschiedet werden. Es wird abzuwarten sein, ob es der Kommission
oder der österreichischen Delegation gelingen wird, die Diskussion
neu zu entfachen.
17. Programme:
Einführung der neuen Fernsehtechnologie
im 16:9-Format. Unterstützt wurde sowohl die Produktion, Umformatierung
als auch die Ausstrahlung von Sendungen in diesem Format.
Dieses Programm läuft Mitte
1998 aus und wird vermutlich nicht weitergeführt werden.
Ziel ist es, die Effizienz des Binnenmarktes
durch den Austausch unentbehrlicher Informationen über interoperable
Netze der Verwaltungen zu verbessern.
Info 2000 (1996-1999)
Ziele:
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Schaffung günstiger Voraussetzungen
für die Entwicklung einer europäischen Industrie der Multimediainhalte,
-
Förderung der Nachfrage nach Multimediainhalten
und deren Nutzung,
-
Beitrag zur beruflichen, gesellschaftlichen
und kulturellen Weiterentwicklung der Bürger Europas,
-
Förderung des Wissensaustausches
zwischen den Verbrauchern und Lieferanten von Multimediaprodukten sowie
Förderung der Wissensinfrastruktur.
Promise: Promoting the Information
Society in Europe (1998-2002)
Ziel ist es, die Öffentlichkeit
für die Vorteile der Informationsgesellschaft zu sensibilisieren,
einen Beitrag zur Schaffung der europäischen Informationsgesellschaft
zu leisten und die globale Dimension der Informationsgesellschaft zu untersuchen.
Das Ziel ist es, den Einsatz von Technologien,
Werkzeugen und Methoden zum Informationsaustausch zwischen unterschiedlichen
Sprachen und zur Entwicklung mehrsprachiger Dienste in der Informationsgesellschaft
zu unterstützen.
Ziel dieses Programms ist es, die Realisierung
transeuropäischer Telematikanwendungen von gemeinsamen Interesse auf
der Grundlage interoperabler Basisdienste und zusammengeschalteter digitaler
Netzwerke zu fördern.
Das Media-Programm soll die Produktion
und den Vertrieb europäischer Filme unterstützen, um dadurch
die Dominanz des amerikanischen Films auf dem europäischen Markt abzubauen.
Drei Bereiche werden unterstützt:
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Entwicklung
-
Ausbildung
-
Vertrieb
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Dr. Renate Dörr ist Mitarbeiterin beim Verbindungsbüro der Länder
Hamburg und Schleswig-Holstein (Hanse-Office) in Brüssel.
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R. Dörr,
P. Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand 1998-08-31 / URL: http://www.artikel5.de/artikel/eu-recht.html
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