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Von Roland Rose, 22.05 2009, 08:29:17
Bedingt durch einen epileptischen Anfall mit nachfolgender Bewusstseinstrübung entstand im Kassenbereich eines Berliner Bauhauses ein Missverständnis, mit der Folge einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin unter der Begründung: „eine fremde bewegliche Sache (Klebeband und Kleber zum Gesamtverkaufspreis von 8,15 €) einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, diese mir oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. Die anschließende Verurteilung ergab eine Geldstrafe von insgesamt 750,00 € (50 Tagessätze zu 15,00 €) mit der Begründung: „Vergehen des Diebstahls, Strafbar nach §§ 242, 248a Strafgesetzbuch“
Meinem Antrag auf Tilgung der Geldstrafe durch Freie Arbeit – entsprach die Berliner Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18.02.2009 bezüglich der dort „vorliegenden Erkenntnisse“.
Aufgrund meiner Behinderung (bestehende epileptische Anfälle) konnte ich „unter diesen Umständen“ von den sozialen Diensten der Justiz nicht in – Freie Arbeit – vermittelt werden und der Vorgang wurde bezüglich der „vorliegenden Erkenntnisse“ wieder an die Staatsanwaltschaft zurück gegeben. Hierzu teilte mit Schreiben vom 26.02.2009 die Staatsanwaltschaft mit, dass bezüglich meiner Einsatzfähigkeit eine Lösung gefunden wird.
Durch meine Initiative wurde mit Schreiben vom 15.04.2009 meinem Antrag auf – Freie Arbeit – Aufgrund „der bisher vorliegenden Erkenntnisse“ mit den Verweis einer Kontaktaufnahme zur Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V. erneut entsprochen.
Auch von hier aus konnte ich bedingt durch meine Behinderung (bestehende epileptische Anfälle) nicht in – Freie Arbeit – vermittelt werden und der Vorgang wurde erneut wieder an die Staatsanwaltschaft zurück gegeben.
Wie im Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 26.02.2009 mitgeteilt, wären nun „als letzte Konsequenz die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken“, da ich aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage bin die -Freie Arbeit – abzuleisten.
Das Grundgesetz sagt klar und unmissverständlich:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, vom Gesetz gleich zu behandeln und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz und die gleichen Vorteile durch das Gesetz.
Menschen mit Behinderungen darf gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderung die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden.
Jede Freiheitsentziehung muss im Einklang mit dem Gesetz erfolgen.
Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung“.
Fazit:
Die Berliner Staatsanwaltschaft sowie die Berliner Justiz missachten die Rechte Behinderter und verstoßen vorsätzlich gegen die bestehenden Gesetze der Gleichbehandlung.
Begründung:
Bei der Anklage und Verurteilung wird meine Behinderung (Epilepsie mit nachgewiesenen bestehenden Anfällen) in keiner Weise strafmildernd berücksichtigt.
Beim Vollzug der Strafe dagegen wird mir mit der Begründung einer „gesundheitlichen Einschränkung“ (Behinderung/Epilepsie mit nachgewiesenen bestehenden Anfällen) die – Freie Arbeit – versagt und somit die Rechte und Vorzüge, welche nichtbehinderten Personen gewährt werden, entzogen.
Forderung:
Unter Verweis auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897:
„Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten, a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit ihrer Person genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt“.
Zur Beachtung:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein epileptischer Anfall während der – Freien Arbeit keinen Arbeitsunfall darstellt und nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Körperschaden oder Tod führen.
Auch wenn jemand während eines Anfalls Schaden anrichtet, wäre er nur im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftbar. Da er während des Anfalls entweder seiner Sinne nicht mehr mächtig ist oder/und seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren kann, kann ihm nicht
der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Etwas anderes gilt, wenn er den Anfall voraussehen konnte oder musste oder wenn er wegen seiner Anfälle die Tätigkeit, bei der er im Anfall Schaden verursacht hatte, nicht hätte ausüben dürfen.
Anfallskranke haften dann, wenn der Anfall voraussehbar war.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Rose
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