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Kommentar zu Wissenschaft ist identisch mit Information! von Dr. Gunther Kümel

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Meinungsfreiheit oder Äußerungsfreiheit ?

Von Bert Steffens, Andernach, 16.04 2008, 14:21:08

08.04.2008
Ergänzungen zu Dr. Kümels Beitrag über Wissenschaft und Information:

BERT STEFFENS
Andernach


Von der (Un-)Klarheit der Gesetze


Teil 1

Artikel 5 Grundgesetz

Meinungsfreiheit oder Äußerungsfreiheit?


Gesetze, insbesondere jene, welche die Elementar-Freiheiten des Menschen zum Gegenstand haben, müssen schlicht und eindeutig formuliert sein. Dies wird durch sparsamen und eindeutigen Gebrauch des „Werkzeugs Sprache“ erreicht.
Ein Verstoß besonderer Qualität gegen diese Regel ist Widersprüchlichkeit in Gesetzestexten. So z. B. soll im ersten Teil eines Rechtssatzes nicht etwas zugesichert werden, was im weiteren wieder eingeschränkt und damit genommen wird, wie durch ein Zuweisen spezieller Elementar-Freiheiten an bestimmte Berufs- oder Altersgruppen. Solches führt stets zum Entwerten des Schutzes der Elementar-Freiheiten und verletzt die Gleichheit jedes Einzelnen vor dem Gesetz.
Und genau so verhält es sich auch mit der viel zitierten „Meinungsfreiheit“ aus Artikel 5 des Grundgesetzes (GG).
Dort wird auch missachtet, dass ausnahmslos jeder Mensch vom Beginn seines Seins an im „Besitz“(1) seiner Elementar-Freiheiten und damit seiner Menschenwürde ist. Daher kann diese vom Menschen nicht gegeben und nicht genommen, sondern nur geschützt oder verletzt werden.
  1. Die Zeit scheint überreif, zum Begriff der „Meinungsfreiheit“ aus Art. 5 GG einmal etwas Grundsätzliches auszuführen. Dies nicht nur wegen zweier jüngerer Urteile höchster Gerichte, so z. B. wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.02.2007 (1BvR 538/06) zum Fall der Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme von Akten beim Magazin CICERO und wegen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.03.2007 (3 StR 486/06) zum Urteil des Stuttgarter Landgerichts vom 29.09.2006 (18 KLs 4 Js 63331/05), das Jürgen Kamm, Betreiber des Online-Handels „NIX GUT“, zu einer Geldstrafe von 3.600 € verurteilt hatte, obwohl die von ihm verkauften Produkte Anti-Naziembleme aufweisen, die in ihrer Aussage „eindeutig und offenkundig“ – so später der BGH – die Ablehnung gegenüber der NS-Ideologie zeigen.

Etwas nur Grundsätzliches ausführen zu wollen bedeutet auch: Es soll bewusst nicht auf die aktuellen, letztlich nicht ganz neuen, demokratiezerstörenden Skandale durch Verletzungen insbesondere des Art. 5 und 13 GG im Detail eingegangen werden, wie auch nicht auf jenes, was das BVerfG – unter Missachtung u.a. des Art. 97 Abs. 1 GG – im Laufe von Jahrzehnten aus dem Begriff „Meinungsfreiheit“ mittels eigener diverser Entscheidungen alles gemacht hat. Selbst die o.g., nur dem Anschein nach positiven Urteile des BVerfG und des BGH, decken die offensichtlichen und grundlegenden Mängel des Art. 5 nicht zu, auch wenn im Fall CICERO das BVerfG die zuvor von immerhin zwei Instanzen als rechtgemäß bezeichneten Verletzungen des Art. 5 letztlich als „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt“ bezeichnet hat.

1.1 Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft – was heißt das und gibt es da überhaupt einen Unterschied zwischen jedermanns Meinungsfreiheit und jener der Medien? Und wieso wird im Art. 5 Abs. 1 einschränkend nur von einem Recht auf „Meinungsäußerung“, an Stelle eines Rechts auf „Äußerung“ gesprochen?

Sehen wir uns doch einmal den Text des Art. 5 GG Satz für Satz kritisch an:
  1. Im Abs. 1, dort im 1. Teil des 1. Satzes heißt es (Unterstreichungen vom Autor):

(1) „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten...“.

Hiermit könnte – wäre da nicht noch ein weiterer, grundlegender Mangel – der Art. 5 enden, denn: „Jeder“ ist weder erweiterbar noch reduzierbar. „Jeder“ bedeutet „ausnahmslos alle“ – oder gibt es hier doch noch „besondere“ Menschen oder Gruppen mit „besonderen“ Rechten?
Diese nur rhetorisch gemeinten Fragen können nur mit einem klaren Nein beantwortet werden.
  1. Die Folge hieraus: Der 2. Satz des Abs. 1, wie auch der 1. Satz des Abs. 3 -

„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
[...]
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
  • können entfallen. Sie sind überflüssig, weil die dort Betroffenen mit „Jeder“ ebenso bereits erreicht werden.

3.1 Nichts verteidigen Druckmedien, Rundfunk, Fernsehen und Online-Medien so gerne und nachhaltig, wie „ihre Pressefreiheit“ und dies in einer Art, als ob diese eine Meinungsfreiheit beanspruchen könnten, welche der Meinungsfreiheit für jedermann vorgeht.
Richtig ist: Den Medien, gleich welcher Art, kommt keine Meinungsfreiheit besonderer Qualität zu, wenngleich die Medien solches glauben machen wollen. Sie bedürfen deren nicht, denn: „Jeder“ – das schließt den Schlosser ebenso, wie Journalisten, die arbeitslose Hilfsarbeiterin, die TV-Moderatorin, wie den Filmemacher mit ein und natürlich auch jeden Künstler, Wissenschaftler, Forscher und Lehrer, wie auch die Erzeuger und/oder Vertreiber von jedweden Druck-, Ton- und Datenträgerzeugnissen – eben jeden. Und mit „jeder“ war und ist auch Jürgen Kamm gemeint, der sich klar und unmissverständlich mit seinen Produkten gegen eine NS-Ideologie geäußert hat.
  1. Zudem – und dies ist der unten Ziff. 2. angedeutete, grundlegende Mangel – schränkt der Begriff „Meinungsäußerung“ die Äußerungsmöglichkeiten des Menschen erheblich ein.

Erschöpft sich die Äußerungsfähigkeit des Menschen nur in seiner subjektiv geäußerten Meinung? Ganz offensichtlich nicht!
Alle unmittelbare oder mittelbare Aktivität des Menschen, die vom anderen mittels der Sinne wahrgenommen werden kann, ist Ausdruck seiner Äußerungsmöglichkeit. So sind seine Äußerungen mittels Zeichen, seien es z. B. Bilder oder Schriftzeichen, durch die Sinne des anderen Menschen – wenn dieser nicht durch körperliche Mängel daran gehindert ist – wahrnehmbar, so wie auch die Tänzerin, der Maler oder Pianist sich in ihrer jeweils gewollten Art und Weise äußern. „Meinungsäußerung“ hingegen ist nur ein sehr kleiner Teil der Äußerungsfähigkeiten und damit der Äußerungsmöglichkeiten des Menschen. „Meinungsäußerung“ reduziert die Möglichkeiten des Menschen auf eine bloße Fähigkeit zur Äußerung einer subjektiven Meinung und beschränkt damit auch den Schutz seiner Menschenwürde – ein schlechter, inakzeptabler Witz!
Daher: Nur das sich Äußernkönnen, gleich in welcher Art und Weise, gleich mit welchen Mitteln, kann etwas Wesentliches, sprich ein Teil der Elementar-Freiheiten sein, welche die Erkenntnisfähigkeit des Homo sapiens als dessen kennzeichnendes, weil artspezifisches Merkmal zum Ausdruck bringt.
Durch Beschränkung der Äußerungsmöglichkeiten des Menschen auf eine bloße „Meinung“, wird die Möglichkeiten der Äußerung von Wahrheit – sei es ein Naturgesetz, eine mathematische Regel oder ein Sachverhalt, wie auch die weiteren, sonstigen Inhalte und Formen von Äußerungsmöglichkeiten -, abhängig vom Wohlwollen, sprich von der Willkür der Staatsgewalt.
Wenn man sich die Mühe macht nachzulesen, welche Interpretationen, von der Richterschaft und Jurisprudenz „Gesetzesauslegung“ genannt, allein das BVerfG zum Zwecke der Unterscheidung des Begriffes „Meinung“ gegenüber den Begriffen „Wertung“, „Stellungnahme“ und „Tatsachenbehauptung“, wie von „Schmähung“, „Ehrverletzung“ und „Kunst“ u.v.a.m. unternommen hat, wird man verstehen, wie wichtig es ist, solche willkürlichen Beschränkungen menschlicher Äußerungsfähigkeit scharf zurückzuweisen.
  1. Was bleibt da noch zum Absatz 1, letzter Satz

„Eine Zensur findet nicht statt.“

zu sagen?
Auch dieser ist schlicht überflüssig, denn was nützte eine Meinungsfreiheit und selbst ein Äußerungsfreiheit für jedermann, wenn diese zensiert werden dürfte?
Eine Meinungsfreiheit existierte dann einfach nicht und eine Äußerungsfreiheit schon gar nicht.
Solches wäre, bildhaft gesprochen, wie eine Reisefreiheit, bei der Reiseziele und -dauer von Staatsgewalt bestimmt oder gänzlich verhindert würden.
Was lehrten uns einst die Franzosen?

„La libre communication des pensées et des opinions
est un des droits les plus précieux de l'homme:
tout citoyen peut donc parler, écrire, imprimer librement,
sauf à répondre de l'abus de cette liberté,
dans les cas déterminés par la loi.“

Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken
ist eines der kostbarsten Menschenrechte:
jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken,
vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

So heißt es zutreffend – wenn auch betreffend der Äußerungsfähigkeit des Menschen nicht vollständig – im Art. 11 der französischen „Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte“, die am 26.08.1789 in der französischen Nationalversammlung verkündet worden ist.
Warum stehen wir in Deutschland – nach mehr als 200 Jahren – selbst hinter diesen Worten zurück?
  1. Setzen wir unsere kritische Betrachtung des Art. 5 GG fort und wenden uns dem letzten Teil des 1. Satzes aus Abs. 1 zu.

6.1 Im letzten Teil des 1. Satzes von Abs. 1 heißt es:

„...und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

Hier ist in zweierlei Hinsicht ein weiterer, grober methodischer Fehler zu erkennen, denn Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit sind zweierlei.
Informationsfreiheit muss

6.1.1 einerseits als unbegrenzbares Recht auf Bildung und Wissenserweiterung und damit als Teil der Elementar-Freiheiten verstanden werden und

6.1.2 andererseits als Recht auf ungehinderten Zugang zu Informationen jeder Art, auch zum Zwecke demokratischer Kontrolle durch die Bürger, den Souverän im Staate, verstanden werden. Dies bedeutet auch ein sich ungehindertes Unterrichtenkönnen aus Quellen, welche in der Verwaltung des Staates stehen. Allerdings kommt solchem Recht kein Rang einer Elementar-Freiheit zu.

6.2 Weiter: Demokratieferne Staatsgewalt kann Meinungsfreiheit oder gar Äußerungsfreiheit zulassen, jedoch gleichzeitig ungehinderte Informationsfreiheit aus „allgemein zugänglichen Quellen“ beschränken, schon allein durch die Definition dessen, was „allgemein zugängliche Quellen“ bedeutet.
Und genau dies findet in Deutschland umfangreich statt, ohne dass hierzu – mit wenigen Ausnahmen – ein Interesse aus einem berechtigten Sicherheitsbedürfnis des Staates und damit der Bürger bestünde.

6.2.1 Der vorbeschriebene methodische Fehler wird auch nicht durch das seit dem 01.01.2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes und der zusätzlichen IFG von bisher nur sechs Bundesländern wettgemacht (das Saarland und Rheinland-Pfalz haben bisher kein IFG), wie überhaupt Deutschland hinter vielen EU-Ländern diesbezüglich hinterherhinkt.
Der Informationsfreiheit einerseits und andererseits der Freiheit sich Wissen verschaffen und sich bilden zu dürfen, gebührt daher je ein eigener Grundgesetzartikel, wenn man denn bei einer von Art. 1 GG getrennten Auflistung der Elementar-Freiheiten – welche doch die Menschenwürde ausmachen – im Grundgesetz oder einer Verfassung bliebe.
  1. Da wäre noch die Pflicht der „Treue zur Verfassung“ durch die Lehrenden aus Abs. 3, letzter Satz:

„Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Dies ist ein in zweifacher Weise obskurer Text, der den Geruch einer Gesellschaft erahnen lässt, die Menschen geringeren Rechts kennt. Der Satz entlarvt die Denkart und das Weltbild seiner Schöpfer.
„Treue“? – dies ist kein Rechtsbegriff, sondern einer der zwischenmenschlichen Beziehungen, ein Begriff der Liebe, Zuneigung und Zuverlässigkeit. Hier aber ist gemeint: „Vasallentreue“ zu demokratiefernen Mächtigen durch die in ihrem Sold stehenden Lehrenden.
Die Konsequenz hieraus: Ein weiterer überflüssiger Satz.

7.1 Und zudem: Eine „Verfassung“ existiert in der Bundesrepublik Deutschland nicht, vielmehr wurde diese mit Art. 146 a.F. GG für den Fall der Wiedervereinigung beider deutschen Landesteile versprochen und bis heute nicht realisiert – trotz vollzogener Wiedervereinigung und trotz Art. 146 n.F. GG!
  1. Als Letztes muss von jenen Grenzen menschlicher Freiheiten geredet werden, die nicht in den Fähigkeiten der Menschen begründet sind, sondern in dem, was den Elementar-Freiheiten des Einzelnen jener der Mitmenschen oder den gesetzesbestimmten Interessen einer Gemeinschaft von Menschen entgegensteht.

Die Ursache der Grenzen jedweder Elementar-Freiheit liegt darin, dass der erkennende Mensch – der Homo sapiens – mittels seines kennzeichnenden, weil artspezifischen Merkmals, der Erkenntnisfähigkeit, seine Elementar-Freiheiten hat erkennen und definieren können und somit auch deren Grenzen und damit deren Beschränkungen erkannt hat.
Er hat aber auch Beschränkungen innerhalb anderer Grenzen erkennen können:

Grenzen, die einerseits aus dem naturwissenschaftlich Erkannten oder einfach nur aus den erfahrenen Grenzen der menschlichen oder übrigen Natur sich ergeben, wie andererseits jene Grenzen, die dann notwendig und zu beachten sind, wenn der Mensch in einer Gemeinschaft von Seinesgleichen lebt – wenn denn Frieden und Sicherheit im Staate herrschen soll.

8.1 Dies vorausgeschickt, sehen wir uns den Abs. 2 des Art. 5 einmal genauer an, der hier in drei Abschnitte aufgeteilt wiedergegeben ist:

„(2) Diese Rechte finden ihre Schranken
in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,

den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und

in dem Recht der persönlichen Ehre.“

„Allgemeine Gesetze“, „Jugend“ und „persönliche Ehre“ – welch ein gedankliches Durcheinander, auch noch vermengt mit dem metaphysischen Begriff „Ehre“. Es muss hier gefragt werden, warum denn der erste Abschnitt nicht gereicht hat und warum eigens die Jugend, nicht aber die Kleinkinder, die Behinderten, Schwachen und Alten erwähnt werden.
  1. Versuchen wir die Sache mit den Beschränkungen innerhalb der Grenzen der Elementar-Freiheiten methodischer und sachgerechter anzugehen.

9.1 Da die Prinzipien der Beschränkung Elementar-Freiheiten des Menschen betreffen, muss jede Art der Beschränkung grundsätzlich dem „Gebot des zwingend Notwendigen“ folgen. Für solcher Art Beschränkung wäre am Ende einer grundgesetzlichen Auflistung aller Elementar-Freiheiten der richtige Platz.

9.2 Beschränkbar sind zudem nur wenige bestimmte Teile, bzw. Elemente der insgesamt sechs Elementar-Freiheiten(2):

9.2.1 Die Elementar-Freiheit der Äußerungen;

9.2.2 Die Elementar-Freiheit des Handelns;

9.2.3 Die Freiheit über die Bestimmung des örtlichen Aufenthalts als ein Teil-Element der Elementar-Freiheit der Bestimmung über die ganze physische Körperlichkeit.

9.3 Beschränkungen von Elementar-Freiheiten müssen folgenden Maximen unterliegen:

9.3.1 (1. Maxime der Beschränkung)
Eine Beschränkung der Freiheit der Äußerung unterliegt dem Gebot des Ringens um Wahrheit, soweit die Äußerung einen anderen Menschen und/oder einen Sachverhalt betrifft, die einer Wahrheitsfindung zugänglich ist und gesetzesbestimmte Rechte des anderen und/oder der Gemeinschaft verletzen.

9.3.2 (2. Maxime der Beschränkung)
Eine Beschränkung der Freiheit des Handelns unterliegt dem Grundsatz, dass die Elementar-Freiheit des Handelns nicht auf Kosten einer gleichwerten oder höherwertigen Elementar-Freiheit eines Anderen oder zum Schaden der Gemeinschaft gelebt werden darf.

9.3.3 (3. Maxime der Beschränkung)
Eine Beschränkung der Bestimmung über den örtlichen Aufenthalt eines Menschen unterliegt dem Grundsatz, dass diese nur dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen oder dem Schutz der Gemeinschaft dienen darf.

9.3.4 (4. Maxime der Beschränkung)
Auf alle gesetzesbestimmten Beschränkungen muss der Mensch – jedem Glied in einer Gemeinschaft gleichgestellt – in geregelter und demokratischer Weise Einfluss nehmen können und solche Beschränkungen müssen für alle gleich gelten und sich in eindeutigen Normen widerspiegeln.

9.4 Die zwingend notwendigen, also unvermeidbaren Grenzen des Auslebens und des Schutzes von Elementar-Freiheiten – so die o.e. Maximen – finden somit ihren Ausdruck einerseits im Anspruch auf Nichtverletzung von Elementar-Freiheiten auch des Anderen und andererseits durch jene Grenzen, die sich aus gesetzesbestimmten, unverzichtbaren Interessen der Gemeinschaft von Menschen ergeben.

9.5 Damit wird auch – im Zusammenhang mit einer Äußerungsfreiheit – die Erwähnung des Schutzes der Jugend in Abs. 2 überflüssig, denn: Jeder ist, gleich welchen Alters, durch eine Gesetzesbestimmtheit der Äußerungsfreiheit und ihrer gesetzesbestimmten Begrenzungen geschützt.

9.5.1 Zudem: Begriffe, welche einer Gesetzesbestimmtheit von Natur her nicht zugänglich sind, wie z.B. jener der „Ehre“ in Abs. 2, können in einem Gesetzeswerk keinen Platz haben.
„Ehre“ ist und bleibt ein Begriff metaphysischer Qualität. Sein Ausleben öffnet daher der Willkür Tür und Tor. Das belegen z. B. die grundgesetzwidrige, jährlich mehr als hunderttausendfache Anwendung, sprich Strafverfolgung wegen des gesetzesunbestimmten „Ehren“-Begriffs „Beleidigung“, sowie die große Anzahl jährlicher „Ehrenmorde“ in Deutschland.
  1. Darüber hinaus haftet Artikel 5, wie auch den anderen „Grundrechten“ des Grundgesetzes, ein weiterer, grundlegenderer methodischer Mangel an, denn:

Die Äußerungsfreiheit, die ja eine „Meinungsfreiheit“ mit einschließt, ist bereits wesentlicher Bestandteil der Menschenwürde, deren Unverletzlichkeit Art. 1 Abs. 1 GG zu schützen behauptet.
Sich ungehindert äußern zu können, in welcher Weise auch immer, hat – wie bereits dargestellt – den Ursprung im kennzeichnenden Merkmal der Spezies Mensch, der Erkenntnisfähigkeit.

10.1 Daher darf und muss von jedem Bürger bei jeder Beschränkung der Äußerungsfreiheit, die nicht die Menschenwürde achtet und nicht demokratischen Regeln folgt, die Frage gestellt werden:

Welches Individuum hat einen einzelnen oder eine Gruppe von Menschen legitimiert, mir das Ausleben meiner Elementar-Freiheiten zu verwehren oder zu beschränken?
Waren es Götter, Herrenmenschen, Narren oder zufriedene Sklaven?

Hier ist zu beachten: Götter und Herrenmenschen sind lediglich Kopfgeburten. Narren und zufriedene Sklaven(3) leider nicht.
In einer Demokratie, in der gemäß dem Hauptsatz der Demokratie aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, „alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht“, lautet daher die Grundfrage jedes Einzelnen gegenüber dem Machtausübenden:

Wann wurdest du von mir dazu legitimiert,
für und über mich bestimmen zu dürfen?
  1. Durch all das wird deutlich, dass es schmerzlich an einer „Gesetzesbestimmten Menschenwürde“ fehlt und so das BVerfG – formal zu Recht – behaupten kann, dass die Menschenwürde nur „ein unbestimmter Rechtsbegriff“ sei.

Wenn deshalb nun einer glaubt behaupten zu können: Aha – bitteschön, dann gehört Meinungsfreiheit doch nicht in den Menschenwürdebegriff des Art. 1 GG, dann irrt er, denn: Die Menschenwürde ist als Teil des Menschseins ein Wert, dessen Inhalt nicht – wie bereits dargelegt – von einigen wenigen Menschen in einer der drei Staatsgewalten bestimmt werden kann und darf, denn die Elemente der Menschenwürde existierten bereits, bevor die Menschen eine Vorstellung von „Staat“ und „Gesetz“ hatten.

11.1 Daher kann eine Gesetzesbestimmte Menschenwürde in einer organisierten Gemeinschaft von Menschen, die wir Staat nennen, nur in einer freien Diskussion der Mitglieder dieser Gemeinschaft, den Bürgern, gesetzt werden.
Eine demokratisch von den Bürgern – dem Souverän – auf Zeit gewählte Erste, sprich Gesetzgebende Staatsgewalt, hat dann nur noch die Aufgabe, dem Auftrage des Souveräns gemäß, die Elementar-Freiheiten der Gesetzesbestimmten Menschenwürde in einen Text zu fassen, damit dieser jedermann binde, der unter die Gesetze der Gemeinschaft fällt oder sich in deren Schutz begeben hat.

11.2 Das Ziel ist: Eine solche Gesetzesbestimmte Menschenwürde, die sämtliche Elemente als „Katalog der Elementar-Freiheiten“ (KEF) zum Inhalt hat, soll einmal an erster Stelle in einer zukünftigen „Verfassung der Bundesrepublik Deutschland“ stehen. Dann erst könnten wir von einer „Wertegesellschaft“ sprechen, denn dann erst wüssten wir auch, was wir verteidigen und einfordern könnten.
  1. Wie also könnte – wenn man einmal von den vorstehend beschriebenen, notwendigen Änderungen des Grundgesetzes absieht – ein akzeptabler Art. 5 aussehen?

Die unerwünschte, weil menschenwürdewidrige Reduzierung der Elementar-Freiheit der Äußerung auf eine bloße „Meinungsfreiheit“, wurde vorstehend dargelegt. Lässt man weiter die vorstehend beschriebenen Differenzen zwischen dem Text des derzeitigen Grundgesetzes und einem anzustrebenden Text einer erste „Verfassung der Bundesrepublik Deutschland“ außer Acht und teilt der Elementar-Freiheit auf Bildung und dem Recht auf Informationsfreiheit einen jeweils eigenen Platz zu, wie auch den Begrenzungen der Elementar-Freiheiten und der Verpflichtung der Staatsgewalt zu deren Schutz, dann kann nachstehend ein neuer Text an Stelle des derzeitigen Art. 5 GG formuliert werden:

Neuformulierung
Art. 5 GG (Äußerungsfreiheit)
Jeder hat das Recht sich jederzeit frei zu äußern und
jederzeit seine Äußerung zu verbreiten,
gleich in welcher Weise und mit welchen Mitteln.

Eine solche Formulierung zur Äußerungsfreiheit jedes Menschen, wäre – betrachtet man die sich hieraus zwangsläufig ergebenden positiven Folgen in der Gesellschaft – einer der ganz großen Fortschritte seit dem 26.08.1789, dem Tag der Verkündung der „Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte“.


_________

Anmerkungen und Quellen:

(1) Mit Blick auf die Spezies Homo sapiens kann auch formuliert werden: Die Elementar-Freiheiten und damit der Inhalt des Begriffs „Menschenwürde“, sind mittels der artspezifischen Erkenntnisfähigkeit des Menschen erkannt und formuliert worden.

(2) Auszug aus Bert Steffens „Vom Prinzip der Menschenwürde – Wann habe ich dich legitimiert?“, aus Bd. 1 „Katalog der Elementar-Freiheiten“:
  1. Die Freiheit seiner ganzen physischen Körperlichkeit,
  2. die Freiheit seiner Gedanken und Gefühle und
  3. die Freiheit seiner Sinne, wie
  4. die Freiheit seiner Äußerungen,
  5. die Freiheit seines Handelns und
  6. die Freiheit, die vorgenannten fünf Elementar-Freiheiten gegen Verletzung zu verteidigen und deren und auch sonstigen Schutz von der Gemeinschaft – auch bei nur drohender Gefahr der Verletzung – aufgrund von Regeln, die für alle gleich gelten, einfordern zu können.

(Zu den sechs Elementar-Freiheiten gehören jeweils eine Reihe von einzelnen Teil-Elementen, die hier aus Platzgründen nicht wiedergegeben sind.)

(3) Marie von Ebner-Eschenbach (1830 – 1916), die selbstbewusste österreichische Schriftstellerin und Dramatikerin, hat bereits vor rund 100 Jahren gesellschaftskritisch formuliert:
„Die glücklichen Sklaven sind die erbittersten Feinde der Freiheit.“





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