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Von Dipl.Ing. Lutz Donnerhack, 21.04 2002, 23:10:34
Bei solchen »Beamten« handelt es sich erkenntnismässig in der Regel um Beauftragte einer fremden Macht. Sie sind schuldig zu sprechen wegen ihrer feindlichen Umtriebe zum Sturz der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, wegen der Planung und Durchführung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, des vorsätzlichen Verstosses gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie wegen Hoch- und Landesverrats. Besonders verwerflich ist, dass die Betreiber der genannten Zensur im Internet die ihnen zur Last gelegten Verbrechen durch Erschleichung ihrer Amtstellung und unter Missbrauch des dem Amt vom Souverän unterstellten Vertrauens begehen. Der Bundesrepublik Deutschland und ihrem alleinigen Souverän, dem deutschen Volk, wird dadurch schwerer Schaden zugefügt, besonders in Hinsicht auf die angestrebte Informationseinschränkung, die klare Wettbewerbsnachteile zum Schaden der wirtschaftlichen Interessen Deutschlands bezweckt. Die Vermögenswerte der inkriminierten Personen sind deshalb einzuziehen, die Pensionsansprüche sind damit ebenfalls verwirkt. Im Falle des Amtsinhabers der Legislative oder der höheren Beamteneben, wie z.B. Regierungsdirektor, sind aufgrund der besonderen Schwere die staatsbürgerlichen Rechte teilweise oder dauernd abzuerkennen. Die Ahndung solcher und ähnlicher Verbrechen und Vergehen ist zwingend und vorbeugend geboten aus Gründen der Erhaltung von Staat und Gesellschaft.
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