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Kommentar zur Erklärung zur Informationsfreiheit

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Wegschauen hat noch nie geholfen. Behördlich verordnetes Wegschauen schon gar nicht.

Von Richard Kunze, 18.04 2002, 19:09:07

Und genau das verordnet die Bezirksregierung Düsseldorf: Deutsche Surfer dürfen ausländische Websites mit »schädlichem« Inhalt (wer definert eigentlich, was schädlich ist?) nicht sehen.

Ich bezweifle stark, daß auch nur ein einziger Anbieter einer rechtsextremen Website den behördlich verordneten »blinden Fleck« der deutschen Internetgemeinde zum Anlaß nehmen wird, seine Site vom Netz zu nehmen. Das vorgebliche Ziel der Maßnahme wird also glatt verfehlt.

Auch wenn das eigentliche Ziel der Bezirksregierung Düsseldorf nicht die Bekämpfung des Rechstradikalismus an sich sein sollte, sondern einfach nur die Forderung »Deutsche dürfen keine in Deutschland verbotenen Inhalte sehen«, ist das Vorgehen inkonsequent: Bei konsequenter Verfolgung dieses Ziels müsste mindestens auch der Empfang ausländischer Radio- und Fernsehprogramme (z.B. aus Frankreich, wo Le Pen ungestraft in Deutschland verbotene Ansichten äußern darf) unmöglich gemacht werden. Wenn eine kreative Auslegung des Mediendienste-Staatsvertrags die Anwendung auf Internet-Provider zuläßt, warum dann nicht auch ausländische Sendeanstalten mit einbeziehen?

In letzter Konsequenz müßte natürlich auch die Briefpost »gefiltert« werden: Sendungen von und an die Adressen bekannter rechtsextremer Organisationen im Ausland dürften nicht zugestellt werden.

Im Endeffekt werden aber auch solche Horrorszenarien wie ein »Feindsenderverbot« und eine ausführliche amtliche Begutachtung aller Post aus dem und ins Ausland ausländische Rechtsextreme nicht besonders beeindrucken. Der einzige Effekt wird sein, daß Deutschland – behördlich verordnet – seine Augen vor dem Geschehen im Rest der Welt verschließt. Und das ist zumindest nicht nützlich, potentiell sogar äußerst gefährlich.




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Kommentare



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    O-Töne: Die Wahrheit aus Düsseldorf
    Siehe auch: Assoziations-Blaster zum Thema Informationsfreiheit
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